@Mods - Bitte als "sticky" oben anheften.


Mitteilung der der Staatsanwaltschaft Essen von gestern, veröffentlicht im Bundesanzeiger.

Staatsanwaltschaft Essen

75 Js 95/08

Die Staatsanwaltschaft Essen führt unter dem Az. 75 Js 95/08 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und des Computerbetruges gegen die Beschuldigten A. Ark. und H. Ilb. als Verantwortliche der Firma "Verbraucherschutz Deutschland". Die Beschuldigten Ark. und Ilb. sind dringend verdächtig, über die von Ihnen betriebene Firma "Verbraucherschutz Deutschland" und die damit zusammenhängenden Firmen "Aktionkundenschutz" und "Siegerconcept" und "Stalker Angency GmbH" unberechtigt sog. Beiträge von den Konten einer Vielzahl von Geschädigten abgebucht zu haben für eine angebliche Mitgliedschaft im Verbraucherschutz. Dabei wurden zum einen die Gelder auf das (mittlerweile nicht mehr existierende) Konto der Verbraucherschutz Deutschland bzw. der Stalker Agency GmbH bei der Volksbank Rhein-Ruhr (BLZ: 350 603 86; Kt-Nr.: 818590) im Wege des Lastschriftverfahrens überwiesen. Die jeweiligen Banken wurden darüber getäuscht, dass ordnungsgemäß zustande gekommene Einzugsermächtigungen vorlagen. Tatsächlich haben die Geschädigten den Beschuldigten nie eine Einzugsermächtigung erteilt. Auch wollten sie nicht Mitglied im "Verbraucherschutz Deutschland" werden.
Außerdem ließen die Beschuldigten die angeblichen Mitgliedsbeiträge über die von ihnen beauftragte Fa. N...... im Wege des Lastschriftverfahrens auf das Konto der N....... bei der Oberbank Bayern einziehen. Die Fa. N...... wiederum überwies dann die eingezogenen Gelder auf das Konto der Beschuldigten bei der Volksbank Rhein-Ruhr.

Die Staatsanwaltschaft Essen führt neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden folgende Vermögenswerte von der Staatsanwaltschaft gem. §§ 111b ff StP0 einstweilen gesichert:

In das Vermögen der Firma N....., wurde mit Beschluss des AG Essen v. 10.06.2008 (Az. 44 Gs 2824/08), der an die Stelle des dinglichen Arrestes des AG München v. 16.01.2008 (Az. IV Gs 387/08) tritt, ein dinglicher Arrest in Höhe von 62.327, 10 ¤ angeordnet. Die Fa. N..... hat mittlerweile den Betrag i.H.v. 62.327, 10 ¤ bei der Landesjustizkasse Bamberg (Az. HL 971/08 AG München) hinterlegt.

Der Firmenname der Fa. N..... und der Firmensitz können von den Geschädigten für die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung bei der zuständigen Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Essen (0201/803-2652) in Erfahrung gebracht werden.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftaten betroffenen Geschädigten einen ( ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz durch die Möglichkeit der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung in die gesicherten Vermögenswerte zu ermöglichen.

Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, muss allerdings jeder Geschädigte selbst aktiv werden, d.h. jeder Geschädigte muss seine eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen, d.h. einen zivilrechtlichen Titel erstreiten, mit dem anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte Zugriff genommen werden kann. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Darüber hinaus bedarf Ihre Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen noch der Zulassung durch das Strafgericht (§ 111 g StPO). Details hierzu, müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Rechtsanwalt erörtern.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollsteckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen. Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren.

Die Erfolgaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.
Das schließt sich hier an: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]