Moin allerseits,
hier eine neue Einladung, die besonders dadurch auffällt, dass das Gewinnversprechen mit 10.000 ¤ doch besonders aus dem Rahmen fällt.
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Ich hoffe sehr, dass ich es noch erleben darf, dass eine solche Show einmal zum rechten Zeitpunkt von der Polizei auseinandergenommen wird und dann das Thema juristisch bis zum bitteren Ende ausgefochten wird. Also:
- Bußgeld nach § 56a Gewerbeordnung
- Strafverfahren wegen Betruges
- Strafverfahren wegen verbotener Werbung (§ 16 UWG)
- Abmahnung wegen mehrfacher Verstöße gg. § 3 UWG
- Dutzende Klagen auf den Gewinn nach § 661a BGB.
Hier wäre es doch nett, wenn die Empfänger der Einladung den Gewinn (zumindest teilweise) an einen guten Juristen (Verbraucherzentrale?) abtreten würden, der (die) dann klagt. Hier sollte man dann auch nicht vergessen, dass GmbH-Geschäftsführer in nicht wenigen Fällen durchaus auch persönlich haften.
In obigem Sinne hoffnungsvoll verbleibe ich
MI
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