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Thema: "Energieservice Deutschland" - ich glaub, es hakt!

  1. #61
    Senior Mitglied
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    Die Kollegen der Verbraucherzentrale geben auch Tipps, nicht lange zu fackeln:

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    Das Wichtigste in Kürze:

    • Vermehrt beschweren sich Verbraucher über die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV), dass sie Boni und Guthaben nicht auszahle und die Preise erhöhe.
    • Wenn der Preis für Ihren Vertrag steigt, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können den Anbieter wechseln.
    • Behält der Versorger Ihr Guthaben ein, setzen Sie ihm schriftlich eine Frist zur Auszahlung Ihres Geldes. Wird die nicht eingehalten, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.

    Ab welcher Preiserhöhung kann man eigentlich von strafbarem Wucher sprechen? Bei einer Erhöhung auf 325% bei einem schwachen Verbraucher ist es meines Erachtens gegeben.
    So soll für einen Verbraucher in Bad Berleburg (Nordrhein-Westfalen) der Grundpreis beim Strom von 15,68 auf 51,10 Euro im Monat steigen.
    Oha. Das nächsten Beispiel ist eine Erhöhung auf nur 1050%
    ____
    IANAL

  2. #62
    Senior Mitglied
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    hi

    da fehlt noch der Tipp für die Leute die eine Preisgarantie haben. Für die gilt nicht kündigen sondern stur bleiben und auf die Preisgarantie pochen.

    Rainer

  3. #63
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Update:
    Verbraucherzentrale NRW mahnt BEV ab

    Weil BEV nicht berechtigt ist, eine ausbleibende Reaktion ihrer Kunden auf das Erhöhungsschreiben als stillschweigende Zustimmung zu deuten, hat die Verbraucherzentrale NRW den Energieversorger per Abmahnung aufgefordert, diese unlautere geschäftliche Handlung zu unterlassen. An unserem Rat, auf jeden Fall der Preiserhöhung während der Preisgarantie zu widersprechen, ändert das aber nichts. "Hat die BEV erst einmal erhöhte Abschläge eingezogen, tragen Verbraucher das Insolvenzrisiko des Unternehmens", erklärt Energiejuristin Michelle Jahn. In einem solchen Fall wird es erfahrungsgemäß schwierig, zu viel kassiertes Geld zurückzuholen.
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Auch sollte das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen werden, damit die BEV keine Abschläge mit den ungewollten Preiserhöhungen einziehen kann. Stattdessen empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, bei der Bank einen Dauerauftrag zur Überweisung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen einzurichten.

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