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Thema: Formulierung eines Schreibens bzgl. Werbeanrufen

  1. #1
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    Standard Formulierung eines Schreibens bzgl. Werbeanrufen

    Hallo!

    Ein Unternehmen ist der Meinung, mit mir telefonisch einen Vertrag abgeschlossen zu haben.
    Unabhängig, ob das nun so war, möchte ich feststellen, ob die überhaupt ein Werbeeinverständis hatten, was ich bezweifel.

    Jetzt ist meine Frage, müssen die überhaupt auf Nachfrage mir ein Einverständnis zu Werbeanrufen nachweisen, wenn ich das verlange?

    Wie formuliere ich das am besten in meinem Schreiben an die Firma? Auf welche Paragraphen und Rechtsprechung berufen ich mich, dass sie mir das Werbeeinverständnis nachweisen müssen und das ohne dieses Einverständnis auf Grund des Anrufes ein Gesetzesverstoss vorliegt?

    Ich bedanke mich im Voraus.

  2. #2
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  3. #3
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Das wär sicher die adäquate Reaktion. Die sind in der Beweispflicht.
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  4. #4
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    Zitat Zitat von blizzy Beitrag anzeigen
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    Ja, da ich bevor ich diese Frage stellte, schon selber nach Infos suchte, habe ich mir diesen schon angeguckt.
    Allerdings entdecke ich dort keine Aufforderung die Werbegenehmigung zu belegen, sondern nur die Frage, woher die Daten stammen ect.

    Dazu ist es fraglich, ob die Firma meine Daten löschen muss, da sie ja davon ausgehen, dass ein Vertragsverhältnis besteht...dieser Punkt ist noch nicht geklärt, aber erstmal (zumindest hier) sekundär. Nur sollte ein Vertragsverhältnis bestehen, ist die Speicherung der Daten ja i.d.R. notwendig und legitim.

    Ich möchte daher einfach nur mit einer rechtlichen Begründung den Nachweis des Werbeverständnisses für den damaligen Werbeanruf verlangen.

  5. #5
    Hyperparasit Avatar von wahwah
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    Eigentlich raten wir von Brieffreundschaften mit derartigen ""Unternehmen"" ab,

    und empfehlen die konsequente Verfahrensweise:

    Konto beobachten
    Bei ungerechtfertigten Abbuchungen rückbuchen
    Strafanzeige
    Beschwerde bei abbuchender Bank
    Inkassopappnasen ignorieren


    Deine Daten aus dem kriminellen Umlauf entfernen zu lassen ist nahezu unmöglich.
    Ignorantia non est argumentum

  6. #6
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    Danke für die Tipps, aber ich regel das schon.

    Es geht mir in diesem Fall nur um das Anliegen begründet einen Nachweis für die Legimation des Werbeanrufes zu holen..

  7. #7
    Mitglied Avatar von riona
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    meine Vorposter haben doch mit ihren Beiträgen alles gesagt. Wenn Dir die Anworten nicht gut genug sind frage bitte den Rechtsanwalt Deines geringsten Misstrauens!
    -riona

    Computer lösen eine Menge Probleme die wir ohne sie gar nicht hätten... (unbekannter Informatiker)

  8. #8
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Das einfachste und logischste ist doch, man stellt sich erstmal auf den Standpunkt, es existiert kein Vertrag (weil das auch so ist).
    Daher schreibt man einen T5F und wirft dabei diese Frage gar nicht erst auf. Denn im Grunde ist das in dem Zusammenhang eine unnötige Diskussion. Sollte dies vorher behauptet worden sein, dann bestreitet man das.
    Wenn die Klabautermänner dann ihrerseits den Standpunkt vertreten, sie können die Daten nicht löschen, weil ein Vertrag bestehe, dann haben die auch mit den Belegen dafür rüberzukommen.
    Ganz simpel.
    Goofy
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  9. #9
    Mittwoch
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von bernie34 Beitrag anzeigen
    Es geht mir in diesem Fall nur um das Anliegen begründet einen Nachweis für die Legimation des Werbeanrufes zu holen..
    Du kannst den T5F gerne um die Aufforderung erweitern, Dir Deine "Einverständniserklärung" zu zu senden bzw. darzulegen, wann Du diese erteilt haben solltest. Möglicherweise legen die Dir einen (vermeintlichen) Beleg vor, dessen Rechtsgehalt dann allerdings zu prüfen wäre¹. Wenn nicht, könntest Du diesen Nachweis nur mit Hilfe eines Rechtsbeistands so einfordern, dass eine gewisse Chance auf Antwort besteht.

    Wie bereits gesagt: Auch ich würde mir nicht zu viel erhoffen. Der (gerichtsfeste!) Nachweis eines illegalen Weiterverkaufs Deiner Daten obliegt Dir.

    Schönen Gruß
    Mittwoch

    ----
    ¹Einverständnisse können nicht pauschal erteilt und auch nicht weitergegeben werden.

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