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Thema: Strengere Regeln für Werbemails an Geschäftskunden

  1. #1
    Neues Mitglied
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    Standard Strengere Regeln für Werbemails an Geschäftskunden

    Hallo Liebe Forum-Mitglieder,

    erstmal ein Frohes Neues Jahr 2010.

    heute morgen lese ich in der Zeitung:

    Datenschützer fordern strenge Regeln auch für den geschäftlichen Mailverkehr
    Hier ein Link:

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    oder auch in den Tageszeitungen.

    Aus dem Artikel geht hervor, dass erlaubte Werbemails an Privatpersonen von deren vorherigen Einverständnis abhängig sind. ( Ok, das ist bekannt. )

    Das heist dann aber, Werbemails an Gewerbetreibende oder Firmen sind nicht von einer verherigen Einverständniserklärung abhängig. Es heisst es genügt eine geschäftliche Nähe zu dem Empfänger um eine Werbemail oder Newsletter zu versenden.

    In dem Artikel beklagt der Datenschützer von NRW auch nicht die alltägliche Spamflut ( Viagra, Kasinos, Replikas oder sonstiges ) die mit bekannten Methoden gut zu bekämpfen ist, sondern ganz normale Werbemails von seriösen Firmen.

    Das heisst doch, dass Gewerbetreibende problemlos Werbemails an potentielle ( gerwerbliche ) Kunden versenden kann ohne Abmahnungen zu riskieren.

    Wie zum Beispiel Werbemails von Anbietern von Antispam-Software an den Datenschutzbeauftragten von NRW, die dieser hinnnimmt aufgrund fehlender Vorschriften, die er jetzt in o. g. Artikel vom Gesetzgeber einfordert

    Die Meinungen darüber würde ich interessant finden.

    Grüße
    Günter
    Geändert von truelife (04.01.2010 um 10:28 Uhr) Grund: URL repariert, Quote gesetzt

  2. #2
    mareike26
    Gast

    Standard

    Ich habe das in einen eigenen Thread verschoben.

  3. #3
    mareike26
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Rocky08 Beitrag anzeigen

    Das heist dann aber, Werbemails an Gewerbetreibende oder Firmen sind nicht von einer verherigen Einverständniserklärung abhängig. Es heisst es genügt eine geschäftliche Nähe zu dem Empfänger um eine Werbemail oder Newsletter zu versenden.
    Nein, so einfach ist das nicht.
    Aus einem Spamverbot an Privatpersonen folgt keine Spamerlaubnis an Geschaeftsleute. Werbemails an Geschaeftsleute sind nur unter bestimmten Umstanden zulaessig.

    Ein paar Urteilsbeispiele:
    OLG Bamberg,
    3 U 363/05, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 27.09.2006: Ohne Vorliegen zumindest konkreter Anhaltspunkte für eine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers ist die Zusendung von Werbe-Emails auch an Gewerbetreibende unzulässig. Alleine aus der gewerblichen Tätigkeit des Empfängers kann eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht abgeleitet werden.
    * 1 U 143/04, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 12.05.2005: Das Gericht bestätigt sowohl einen Anspruch aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als auch einen Anspruch zum Schutz der Privatsphäre.
    LG Berlin
    16 O 4/02, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 16.05.2002: Unverlangte Werbe-E-Mails an eine Anwaltskanzlei als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Verantwortlichkeit des administrativen Ansprechpartners für den Inhalt der Domain. Die Eintragung des Empfängers in den Newsletter des Versenders hat letzterer zu belegen.
    Ein (vereinfachtes) Beispiel: Bekomme ich als Gewerbetreibender oder als Firma, die Holzmoebel herstellt, eine E-Mail-Anfrage von Firma xyz, ob man sie nicht als Holzlieferant nehmen moechte, so ist das keine unerlaubte Werbung.
    Bekomme ich eine E-Mail von Firma xyz, die mir billig Bueroklammern verkaufen will, ist das unerlaubte Werbung.
    Geändert von mareike26 (04.01.2010 um 16:20 Uhr) Grund: oops, wort fehlte...

  4. #4
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard

    Genauso sieht das aus.

    Werbemails an Gewerbebetriebe sind nicht "grundsätzlich zulässig". Es ist nur so, dass die Grenze, ab der eine unzulässige Belästigung angenommen wird, etwas höher angesetzt wird als beim Privatverbraucher.

    Diese Grenze der Belästigung bzw. des "Eingriffs in den Gewerbebetrieb" wird dann noch nicht überschritten, wenn der Gegenstand der Werbung mit dem Kernbereich der vom Adressaten ausgeübten Geschäftstätigkeit zu tun hat (Holzlieferant macht Werbung an Möbelhersteller) und ein vorliegendes Interesse zumindest vermutet werden kann. Dieses Interesse kann bei einem Möbelhersteller grundsätzlich angenommen werden, weil der ständig Holz brauchen wird.

    Anders sieht es dagegen bei einem Autohändler aus, der z.B. eine e-Mail-Anfrage erhält, ob er Gebrauchtfahrzeuge ankaufen möchte. Hier kann ein Interesse nicht grundsätzlich vorausgesetzt werden. Möglicherweise hat der den Hof bereits vollstehen und will überhaupt keine weiteren Gebrauchtfahrzeuge ankaufen.
    Wird in der gewerblichen e-Mail-Anfrage jedoch angeboten, ihm Fahrzeuge abzukaufen, so kann grundsätzlich ein Interesse vorausgesetzt werden, denn nach allgemeiner Verkehrsauffassung muss er daran interessiert sein, die Gebrauchtfahrzeuge vom Hof zu bekommen.

    Die Begründung, wann ein Interesse angenommen werden darf, kann sehr subtil sein, in jedem Fall ist dies immer am konkreten Einzelfall zu entscheiden. Rechtlich ist es also auch gefährlich für den Werbetreibenden, ein Interesse immer anzunehmen, selbst wenn der Kernbereich der Geschäftstätigkeit berührt ist.

    Gäbe es diese Einschränkung nicht, dann könnte z.B. ein Architekt von jedem Baustoffhändler, von jedem Handwerker, von jedem Statiker etc. in Deutschland ungefragt Werbemails erhalten.

    Insofern berücksichtigt der Datenschutzbeauftragte nicht wirklich die geltende Rechtsprechung zu dem Thema. Allerdings sorgt die z.T. schwierige Auslegung am Einzelfall immer wieder für Streit und Diskussionen. Vielleicht ist daher der Wunsch nach Rechtssicherheit der Vater des Gedankens. Allerdings dürfte es zweifelhaft sein, ob derzeit eine weitere Limitierung der Werbung an Geschäftsleute politisch durchsetzbar ist.
    Goofy
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  5. #5
    Neues Mitglied
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    Standard Unterschied zwischen Spam und Werbung

    Danke für die interessanten Meinungen

    ich selbst bin Gewerbetreibender und bekomme am Tag Hunderte von Mails. 95% davon sind lästig ( Viagra, Kasinos.. ) und werden automatisch gelöscht aber den Rest finde ich zu schade um ungesehen zu löschen, denn es könnte ein interessantes Angebot dabei sein. Zumal der Werbende auch noch so ehrlich ist und seine Anschrift preisgibt. Ich käme nie im Leben auf die Idee solch eine Mail mit einer Abmahnung zu beantworten.

    Ich habe aber den Eindruck, dass einige Zeitgenossen wie eine Spinne im Netz sitzen und gespannt auf die nächste Werbemail warten um zuschlagen zu können. Wenn man den hasserfülltenTonfall in machen Beiträgen beachtet, dann kann man froh sein dass sich Sender und Empfänger nicht gegenüberstehen, das gäbe zeter und mordio.

    Gruß
    Günter

  6. #6
    PKV Schreck Avatar von thomas1611
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    Standard

    Zitat Zitat von Rocky08 Beitrag anzeigen

    ich selbst bin Gewerbetreibender und bekomme am Tag Hunderte von Mails. 95% davon sind lästig ( Viagra, Kasinos.. ) und werden automatisch gelöscht aber den Rest finde ich zu schade um ungesehen zu löschen, denn es könnte ein interessantes Angebot dabei sein. Zumal der Werbende auch noch so ehrlich ist und seine Anschrift preisgibt.
    Ich würde mir ernsthaft Gedanken machen, wenn ich soviel Zeit hätte, mir Spams anzusehen. Das ist ein Grund, warum es mit dem "einfachen Löschen" einer Mail nicht abgetan ist. Es werden normalerweise nicht weniger Mails sondern deutlich mehr - vorrausgesetzt man beläßt es beim Löschen.
    Wenn die erwünschten Mails in den Unerwünschten untergehen ist es nicht mehr nur eine Störung, sondern eine Behinderung meines Wirkens und damit auch ein Griff in meinen Geldbeutel, da ja potentielle Kunden unter Umständen keine Antwort erhalten.

    Thomas

  7. #7
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    Standard Und was ist mit dem UWG

    Zitat Zitat von Rocky08 Beitrag anzeigen
    Das heist dann aber, Werbemails an Gewerbetreibende oder Firmen sind nicht von einer verherigen Einverständniserklärung abhängig. Es heisst es genügt eine geschäftliche Nähe zu dem Empfänger um eine Werbemail oder Newsletter zu versenden.
    Hallo Günter,

    ich habe ein Interview mit Thilo Weichert gelesen (Landesdatenschützer, aber aus Schleswig Holstein) und mich über die aussage schon gewundert, denn zum 04. August 2009 wurde durch die UWG Novelle scharf geschaltet und darin werden Werbe-Emails ohne vorherige Einwilligung verboten.

    Also habe ich danach noch einmal gesucht und bin dabei über dein folgenden Blog Beitrag eines Juristen gestolpert, der meine Meinung juristisch fundiert darlegt (im Sinne von Wikipedia vielleicht sogar ein Beleg? ): [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Viel Spaß noch beim Diskutieren,

    M.

  8. #8
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard

    Hier schreibt mal wieder einer vom anderen das falsche ab.

    Zur Klarstellung:

    Bezüglich des Themas e-Mail-Spam hat sich im UWG mit der neuen Fassung vom 04.08.09 gar nichts geändert.

    Eine Änderung hat sich vielmehr nur für den Bereich der unerwünschten Werbeanrufe ergeben.

    Die Fassungen des $ 7 UWG alt und neu können hier noch verglichen werden:
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Die Rechtslage bei e-Mail-Spam hat sich also nicht geändert (auch wenn selbst die IHKs das z.T. so schreiben), und die Rechtsprechung stellt sich so dar, wie von mareike26 und mir bereits oben beschrieben.
    Goofy
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  9. #9
    Mitglied Avatar von Johannes
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    Standard SPAM-Gesetz-Paradoxon

    Zitat Zitat von Rocky08 Beitrag anzeigen
    ... Das heist dann aber, Werbemails an Gewerbetreibende oder Firmen sind nicht von einer verherigen Einverständniserklärung abhängig. Es heisst es genügt eine geschäftliche Nähe zu dem Empfänger um eine Werbemail oder Newsletter zu versenden. ... Das heisst doch, dass Gewerbetreibende problemlos Werbemails an potentielle ( gerwerbliche ) Kunden versenden kann ohne Abmahnungen zu riskieren. Günter
    Das Problem liegt (wieder einmal) darin, dass die Legislative nicht wirklich Ahnung von der Praxis hat. Kleiner Link hier: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Hier steht, dass gem. Urteil des BGH vom 17.07.2008 (Az: IR 75/06) zwar JEDE gewerbliche Anfrage als "Werbung" zu beurteilen ist, was grundsätzlich ja mal gut klingt, ABER Werbung per Fax oder eMail an Gewerbetreibende NICHT gegen das UWG verstößt und damit Rechtens ist, falls:
    - die Anfrage das "übliche Tätigkeitsfeld" des Empfängers abdeckt und
    - Faxnummern und/oder eMail allgemein öffentlich zugänglich sind, zum Beispiel auf einer Homepage.

    HIER liegt natürlich der Hund begraben: Laut § 5 Abs. 1 Satz 2 Telemediengesetz ( [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]) gehört eine eMail-Adresse zu den PFLICHTANGABEN im Impressum einer (kommerziellen) Homepage.
    Traaraaaaa... und damit darf JEDER aus dem "üblichen Tätigkeitsfeld" fröhlich Werbung auf diese eMail-Adresse schicken.

  10. #10
    Senior Mitglied Avatar von Ostfriese
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    Standard

    Kurze Gegenfrage: Wie verhält es sich dann, wenn man z.B. in sein Impressum
    Die Verwendung der hier genannten Kontaktdaten für werbliche Zwecke wird hiermit untersagt.
    schreibt?
    "Wo die Regierung das Volk fürchtet herrscht Freiheit; wo das Volk die Regierung fürchtet herrscht Tyrannei!" (T. Jefferson)

    Die von mir getätigten Äußerungen stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar und sind somit durch Artikel 5 Grundgesetz gedeckt, bis ein Gericht etwas anderes entscheidet!

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