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Thema: WinHealth Consulting, 089 93948848

  1. #11
    Urgestein
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    Zitat Zitat von Grisu_LZ22 Beitrag anzeigen
    Die können Sich m.E. ihre sogenannte Erhebung nach datenschutzrechlicher Bestimmung an den Lokus nageln.
    Ganz genau und auf Unterlassung haften sie obendrein allesamt!
    sastef

  2. #12
    Mittwoch
    Gast

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    Zitat Zitat von rainer Beitrag anzeigen
    Laut Auskunft der win Health Consulting GmbH haben die die Daten von der Sykom UG (haftungsbeschränkt) & Co.KG, Im Lipperfeld 1A in 46047 Oberhausen erhalten. Und die haben die Daten von der Firma süskind & Partner mit Sitz in Stockholm erhalten.
    Schon bei der Weitergabe der Daten von Süskind & Partner an Sykom hätte ein eventuell gültiges Einverständnis Deines Freundes nicht mit übertragen werden können, ergo auch nicht bei der Weitergabe von Sykom an win Health.

    Die deutsche Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass sich ein gültiges Einverständnis nur auf einen konkreten Fall beziehen kann, z.B. den Newsletter von Unternehmen A. Wenn nun Unternehmen A die Daten an Unternehmen B zwecks Werbung weitergibt und Unternehmen B schickt dann unter Berufung auf das Einverständnis gegenüber Unternehmen A Werbung, so würde dies laut Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen, denn dieser konnte bei der Abgabe des Einverständnisses nicht absehen, dass die Daten weitergegeben werden. Somit ist die versuchte Übertragung des Einverständnisses ebenso unwirksam wie der immer wieder unternommene Versuch, allgemein gehaltene Klauseln wie "Sie erklären gegenüber uns und unseren Partnern das Einverständnis" zu verwenden, welche dann auch trotz Zustimmung des Kunden keine Wirkung entfalten können.

    Bei der Beurteilung der Materie ist es unerheblich, wo die involvierten Unternehmen ihren Sitz haben. Da die Rechtsverletzung in Deutschland stattfindet, ist deutsches Recht anzuwenden. Ebenso unerheblich ist es, in welchem Verhältnis die Unternehmen zueinander stehen (Tochtergesellschaft und dgl.), sie werden immer als zwei völlig eigenständige Unternehmen behandelt, wenn es um die Beurteilung der Einverständnisweitergabe geht.

    Das deutsche Datenschutzgesetz in Verbindung mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb kennen nur eine legale Weise der Datenweitergabe, die sog. Auftragsdatenverabeitung. Das ist aber ein komplett anderer Schuh und hat mit Werbung kaum etwas zu tun.

    Zitat Zitat von rainer Beitrag anzeigen
    Es wird von deren Seite behauptet daß die Daten meines Freundes gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben wurden. Ein Double-Opt-In sei nachgewiesen
    Dann soll sich Dein Freund bitte unbedingt, ggf. unter Anrufung des Landesdatenschutzbeauftragten, ganz genau den Nachweis des Double-Opt-In belegen lassen, am Besten auf Papier und mit Anhang der entsprechenden Protokolle, d.h. wann wurde die Bestätigungsmail an wen verschickt, wann erfolgte die Aktivierung von welcher IP aus, usw.

    Behaupten können die vieles, für mich gibt es in Deinen Schilderungen zu viele Indizien dafür, dass die beteiligten Firmen wirklich sauber arbeiten würden.

    Schönen Gruß
    Mittwoch

  3. #13
    Urgestein Avatar von Wuschel_MUC
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    Standard WinHealth - die hatten wir doch schon mal!

    Ich hatte mal eine Kaltanruf von einer Firma WinHealth und habe sie an die [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] verpfiffen. [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] Die Wettbewerbszentrale gewann einen Prozess und WinHealth musste vermutlich zahlen. [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Ist es dieselbe Firma, wird es besonders teuer für WinHealth.

    Wuschel
    Geändert von Wuschel_MUC (26.08.2012 um 09:44 Uhr)
    Wer mir was tut, sei auf der Hut!

  4. #14
    Urgestein
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    Zitat Zitat von Mittwoch Beitrag anzeigen
    Die deutsche Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass sich ein gültiges Einverständnis nur auf einen konkreten Fall beziehen kann, z.B. den Newsletter von Unternehmen A. Wenn nun Unternehmen A die Daten an Unternehmen B zwecks Werbung weitergibt und Unternehmen B schickt dann unter Berufung auf das Einverständnis gegenüber Unternehmen A Werbung, so würde dies laut Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen, denn dieser konnte bei der Abgabe des Einverständnisses nicht absehen, dass die Daten weitergegeben werden.
    Halte das nur im Ergebnis für richtig. Weder hat sich die Rechtsprechung wohl bisher eindeutig zur Frage geäußert, zugunsten wievieler Personen ein Werbeeinverständnis erhoben werden kann (nur die von einem Unternehmen bekannten Listen von 30 + x Unternehmen dürften wohl vermutlich unwirksam sein), noch trifft es streng genommen zu, dass es die Rechtsprechung als unangemessen benachteiligend bewertet, wenn die Daten weitergegeben werden. Es fehlt in dem zuletzt genannten Fall vielmehr schlicht und einfach an einem Einverständnis zugunsten derjenigen Person, die wirbt. Insofern stimmt aber das Ergebnis: Die Einverständnisse sind nicht "übertragbar". Der gesamte Datenhandel dieser Art zum Zwecke der Werbung per Telefon ist letztlich illegal und gehandelt wird quasi mit "heißer Luft". Ob die Daten weitergegeben werden dürfen, mag datenschutzrechtlich im Einzelfall zu berurteilen sein, je nachdem, welche Daten das sind. Bloße Adressdatenweitergaben sind da weitaus eher zulässig, als Handel auch mit Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder gar Kontodaten. Ob die Daten aber für Werbung per Telefon und E-Mail auch legal nutzbar sind, steht auf einem anderen Blatt, richtet sich faktisch nach Wettbewerbsrecht und da heißt es in Fällen wie dem beschriebenen durchweg: Unzulässig!
    sastef

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