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Thema: Presseschau 2010

  1. #421
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Der frühere Netzwerkadministrator T. C., der im Sommer 2008 weltweit für Schlagzeilen sorgte,
    weil er zentrale Komponenten des städtischen Kommunikationsnetzes von San Francisco so manipuliert
    hatte, dass außer ihm niemand mehr darauf zugreifen konnte, ist am Dienstag schuldig gesprochen worden.
    ....
    "Das Management hat hier alles falsch gemacht, was man nur falsch machen kann.
    Würde man die Verantwortlichen vor Gericht bringen, würden wahrscheinlich auch sie verurteilt",
    zitiert die Zeitung einen Geschworenen, der zudem erklärte, die Jury habe "viel Sympathie" für C. empfunden.

  2. #422
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Der totgeglaubte Sturm-Wurm ist zurück und verschickt wieder Spam, wie mehrere Antivirenhersteller beobachtet haben.
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    Erste Analysen einer kürzlich entdeckten neuen Version des MBR-Rootkits Mebroot zeigen, dass dessen Programmierer ihr Machwerk weiter verbessert haben. Es gräbt sich so tief im System ein, dass bislang kein Virenscanner in der Lage sein soll es zu entdecken.

  3. #423
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Neben dem Treiben der Phisher und Stalker sowie juristischen Problemen beim Cloud Computing wurden Hilfsmittel wie der elektronische Personalausweis (ePA) oder die De-Mail diskutiert, die dem Bürger eine sichere digitale Identität zur Verfügung stellen sollen.
    Träumen ist erlaubt...

  4. #424
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Klares Urteil zugunsten von Suchmaschinen: Sie dürfen als Suchergebnisse kleine Vorschaubilder der verlinkten Fotos zeigen. Diese Darstellung verletzt nicht das Urheberrecht, urteilt der Bundesgerichtshof. Konsequenz des überraschenden Urteils: Im Netz müssen Rechteinhaber ihre Werke aktiv schützen.
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    Google darf in der Trefferliste seiner Bildersuchmaschine auch urheberrechtlich geschützte Werke zeigen. Die Urheberrechte der Künstler würden durch die Darstellung der verkleinerten Vorschaubilder nicht verletzt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Wollten Künstler die Darstellung ihrer Werke vermeiden, müssten sie ihre Internetseite entsprechend absichern.

  5. #425
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    Hmm, irgendwie scheinen die Journalisten von Heute es verlernt zu haben, ihre eigenen Quellen mal durchzulesen. Falsch abschreiben ist ja so einfach :-(
    Das Urteil ist _kein_ Freibrief fuer Vorschaubilder (Suchseiten, Kataloge, etc.), sondern beruecksichtigt ausschliesslich die im Sachverhalt besondere Konstellation.
    ____
    IANAL

  6. #426
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Ohne Zustimmung des Urhebers
    So weit, so vorhersehbar - doch der BGH ging überraschend noch einen Schritt weiter. Gleichsam
    nebenbei merkte der Wettbewerbssenat an, dass dies auch für Bilder gilt, die ohne Zustimmung
    des Urhebers ins Netz gelangt sind. Auch solche Abbildungen - seien es Fotos oder Gemälde -
    darf Google als Thumbnails zeigen. Jedenfalls so lange, bis das Unternehmen auf die Rechtsverletzung
    hingewiesen wird. 'Dann muss reagiert werden', sagte der Senatsvorsitzende J. B. am Donnerstag
    bei der Urteilsverkündung.
    Liest sich nicht wie eine fallbezogene Einzelentscheidung
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    Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.

  7. #427
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    Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.
    Ich hab das mal etwas anders hervorgehoben.

    Leider finde ich meine Quelle nicht wieder; d.h., den Volltext vom BGH abwarten.
    ____
    IANAL

  8. #428
    Graue Pestilenz Avatar von Fidul
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    Idee

    Hundert-Euro-Honorargrenze gilt auch für Filesharing-Abmahnung: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Wir kriegen euch alle!

  9. #429
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    Ein sehr skeptischer Kommentar dazu:
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    AG Frankfurt a.M.: Zur Deckelung der Kosten einer Filesharing-Abmahnung auf 100,00 EUR / Viel Lärm um Nichts II

  10. #430
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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