Werte Anti-Spammer!
Am 14.04.2010 hat das Amtsgericht Temeplhof-Kreuzberg in einem Urteil wieder den Spammern die rote Karte gezeigt.
Der Entscheidung lag (verkürzt) folgender Sachverhalt zu grunde:
Eine Firma für Baudienstleistungen aus Berlin versandte an den ebenfalls in Berlin ansässigen Makler eine Offerte, das dieser sich doch die Decken im Büro verschönern könne.
Der Makler ging gegen diese EMail-Werbung durch anwaltliche Abmahnung vor.
Die Baufirma rührte sich nicht, so dass eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts nach entsprechenden Antrag erging. Der Streitwert wurde zwar von 3.100 ¤ auf 500 ¤ reduziert, doch es geht um die Unterlassung des Spammings.
Gegen die einstweilige Verfügung wurde Widerspruch erhoben.
In der Begründung führte der Rechtsanwalt der Gegenseite u.a. aus:
1. Der Antragsteller (Makler) wäre internetaffin und aufgrund der Präsens auf Facebook, Twitter, Xing und anderen sozialen Netzwerken müsse der damit rechnen, auch Email-Werbung zu bekommen. Er würde quasi darum betteln, angeschrieben zu werden.
2. Er hätte sich melden können in dem er eine Email schreiben würde "Keine Post mehr" o.ä., dies wäre jedem zumutbar.
3. Er hätte ja auf seiner Internetseite die Kontaktsdaten hinterlegt, und damit konkludent eingewilligt angeschrieben zu werden.
In der darauf anberaumten mündlichen Verhandlung hat die erkennende Richtern sehr deutlich zu erkennen gegeben, dass sie von diesen Ausführungen rein gar nichts halten würde, da die Rechtslage eindeutig sei.
Der Unterlassungsanspruch ergebe ich aus §§ 823 I, 1004 BGB.
Das Urteil wird demnächst im Volltext veröffentlicht (zu finden auch unter [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
Zu den Einwendungen der Gegenseite möchte ich einige Dinge klar stellen:
1. Jede/r hat das Recht sich frei im Internet zu bewegen und auch DInge von sich Preis zu geben, hierrin liegt aber in keinsterweise die Einwilligung, werder mutmasslich noch konkludent, mit Werbepost beglückt zu werden. Oftmals wird eine Entscheidung des BGH von 2008 (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008: I ZR 75/06 – Royal Cars) von den Spammern zitiert, die genaugenommen, auch gegen die Spammer genutzt werden kann.
2. Es besteht keine Pflicht sich selbst auszutragen, ganz gleich, ob dies über einen Link oder eine Antwort-Email ist. Bereits die Aufforderung sich bei unverlangter Post auszutragen, obwohl keine Werbung angefordert wurde, ist schon ein Eingriff im Sinne des § 823 I BGB.
Es bleibt weiterhin spannend.
Mehr sicherlich in bälde.
Beste Grüße,
Jan Waßerfall, RA
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