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Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26.07.2013 – 08 O 3495/12Das Landgericht Leipzig untersagte nun der JW Handelssysteme GmbH (ehemals Melango.de), Verbrauchern auf ihrer Seite melango.de Waren anzubieten, ohne den vorgeschriebenen Kaufen-Button zu verwenden.
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Riskieren sogar Watschen in zweiter Instanz....Erstmals in der zweiten Instanz hat ein Gericht über einen Vertrag der B2B Technologies Chemnitz GmbH (früher: Melango.de, JW Handelssysteme) geurteilt. Das Landgericht Berlin (Az: 84 S 132/13, war: AG Charlottenburg 202 C 129/13) kam zu dem Schluss, den ich seit Jahren predige: selbst mit einem waschechten Unternehmer - der Mandant betreibt einen Kiosk und suchte für sein Gewerbe nach den bei facebook beworbenen Red-Bull-Stiegen - kommt durch die Anmeldung bei der beklagten B2B Technologies kein Vertrag zustande.
Tja, da haben es die Sing-Mei-Sachsen wissen wollen, aber der § 305c BGB (überraschende Klausel) regelt aben.
Goofy
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Weisheiten des Trullius L. Guficus, 80 v.Chr.:
"Luscinia, te pedem supplodere audio" - Nachtigall, ick hör dir trapsen
"Vita praediolum eculeorum non est" - Das Leben ist kein Ponyhof
"Avia mea in stabulo gallinario rotam automotam vehit" - Meine Oma fährt im Hühnerstall Motorrad
"Sed illi, dicito: me in ano lambere potest" - Jenem aber, sag es ihm: er kann mich am Arsch lecken
Ähäm, wir wollten es wissen. Wir hatten nämlich in erster Instanz in Charlottenburg verloren.
Umso besser. Die deutsche Justiz scheint doch lernfähig zu sein,
wenn es auch erst in der zweiten Instanz zum Durchblick reicht....
Umso besser, dass Ihr nicht vorschnell die Flinte ins Korn geworfen habt.
Hattet Ihr auf negative Feststellung geklagt, oder haben die Melangonen selbst geklagt?
Goofy
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Der Mandant hatte auf Feststellung geklagt, dass die Forderung nicht besteht, und auf Löschung seiner Daten. Dann hat melango Widerklage auf Zahlung für das erste Vertragsjahr erhoben. Weil wir die Datenlöschung eingeklagt hatten, stieg der Streitwert über die Berufungsgrenze.
Der Dank gebührt dem Mandanten, der sich hier nicht hat einschüchtern lassen und als mutiger Unternehmer auch etwas für andere erkämpft hat. Davon sollten sich einige mal eine Scheibe abschneiden.
Man beobachtet immer wieder, dass es überall verstreut einzelne Richter gibt, die negative Feststellungsklagen nicht mögen und die daher mit dem erstbesten Vorwand abweisen. Aus unerfindlichen Gründen ist das Risiko geringer, wenn man umgekehrt vom Dienstleister zuerst auf Zahlung verklagt wird (was der aber im Regelfall gar nicht macht!), als wenn man selbst auf NF klagt.
Dabei ist eigentlich die Rechtsprechung klar wie´Kloßbrühe, der BGH hat ja z.B. gegen die Adressbuchschwindler schon eindeutig gesprochen, dass sich auch Gewerbetreibende auf § 305c BGB berufen können. Warum da immer von einzelnen Amtsrichtern dieses dämliche Argument kommt vom Gewerbetreibenden, der gefälligst alles gründlich zu lesen habe, verstehe ich nicht.
Goofy
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Ich schätze, das ist ein Abwimmeln wg. Überlastung. Warum soll etwas festgestellt werden, wenn ja gar kein Schaden eingetreten ist? Erst wenn jemand auf Zahlung klagt, könnte ggf. ein finanzieller Schaden eintreten. Feststellungsklagen landen da eher bei Gericht unter der Ablage 'Querulanten und notorische Rechthaber'. Und die mag kein Gericht.
mein Credo: die 10 größten ROKSO-Spammer aus dem Verkehr gezogen, und 80 % des weltweiten Spam-Problems hätte sich mit einem Schlag erledigt....
Ausserdem fordere ich die Abschaffung aller Affiliate-Programme, da mir bis heute niemand ein 100 % seriöses Affiliate-Programm benennen konnte.
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