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Thema: RLP: "Heyva Sor a Kurdistane e.V." in Düsseldorf wird Sammlungsverbot erteilt

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  1. #1
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Standard RLP: "Heyva Sor a Kurdistane e.V." in Düsseldorf wird Sammlungsverbot erteilt

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    Die ADD bittet die Bevölkerung und die Geschäftsinhaber in Rheinland-Pfalz, die örtlichen Ordnungsbehörden bei den Städten und Verbandsgemeinden über im Namen des Vereins „Heyva Sor a Kurdistane e.V.“ aufgestellte Spendendosen (Aufschrift „Hilfe für Kinder in Not – HSK e.V.“) zu informieren. Geschäftsinhaber werden gebeten, die Spendendosen bei der örtlichen Ordnungsbehörde abzugeben.
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  2. #2
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    Standard "Vorgeschobene Kindernothilfe"

    Ist auch nachzulesen bei [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ].
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  3. #3
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Standard

    In Deutschland ist er laut eigenen Aussagen vom Finanzamt als gemeinnützig und mildtätig anerkannt.
    Gemeinnützig und mildtätig sind reine finanztechnische Definitionen,
    die als Kriterien für Steuerbefreiung dienen
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Wann kommt ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung?
    Damit ein Verein in den Genuss der Steuerbefreiung kommt, muss er
    * gemeinnützige
    * mildtätige, oder
    * kirchliche
    Zwecke verfolgen.
    Würde mal gerne wissen, wie sich das Finanzamt sich über die ersten beiden Eigenschaften informiert und vergewissert.
    Selbstauskunft?

  4. #4
    Senior Mitglied Avatar von Ostfriese
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    Standard

    Zitat Zitat von Arthur Beitrag anzeigen
    Würde mal gerne wissen, wie sich das Finanzamt sich über die ersten beiden Eigenschaften informiert und vergewissert.
    Selbstauskunft?
    Wahrscheinlich reicht dem FA der in der Satzung genannte Vereinszweck. Aber das dürfte eines unserer Vorstandsmitglieder besser beantworten können.
    "Wo die Regierung das Volk fürchtet herrscht Freiheit; wo das Volk die Regierung fürchtet herrscht Tyrannei!" (T. Jefferson)

    Die von mir getätigten Äußerungen stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar und sind somit durch Artikel 5 Grundgesetz gedeckt, bis ein Gericht etwas anderes entscheidet!

  5. #5
    Senior Mitglied Avatar von euregio
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    Standard

    Wer die Sammelbüchse anschaut, der findet hier einen typischen Aufmacher für Fundraising. Allerdings ist es schon bemerkneswert, dass eine Behörde den Mut findet die Dosen einzuziehen und dies auch noch öffentlich zu machen. Gab es eigentlich ähnliche Fälle in anderen Bundesländern? Der Sitz des Vereins ist ja schließlich in NRW.
    Ich denke ein seltener Fall von Courage im Amt und sicherlich der richtige Weg. Sicherlich auch interessant dürfte in diesem Zusammenhang die Summe der gesammelten Spenden sein, die ja jetzt im Rahmen der Einziehung öffentlich wird.
    Insofern dürfte da auch das Finanzamt ein gesteigertes Interesse haben, neben den türkischen Sicherheitsorganen....

  6. #6
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Zitat Zitat von euregio Beitrag anzeigen
    Allerdings ist es schon bemerkneswert, dass eine Behörde den Mut findet die Dosen einzuziehen und dies auch noch öffentlich zu machen. Gab es eigentlich ähnliche Fälle in anderen Bundesländern? Der Sitz des Vereins ist ja schließlich in NRW.
    Zitat Zitat von charitywatch.de
    Allerdings ist ihm in Rheinland-Pfalz das sammeln von Spenden verboten.
    Anderswo gibt es wohl kein Verbot

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