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Thema: Willkommen in der Welt der Sophie/Tipp300/Marisa/Esila/Abo/Zeitschrift

  1. #41
    Senior Mitglied Avatar von Solli
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    Zitat Zitat von dux Beitrag anzeigen
    Kann mir da einer von euch weiterhelfen?
    Ja und nein: Ja, lies dir doch einfach mal diesen Thread durch. Und nein, Rechtsberatung im Einzelfall dürfen wir leider nicht geben.

    Ganz allgemein:
    1. Es ist zweifelhaft ob ein gültiger Vertrag besteht. Ohne Vertrag entstehen keine Verpflichtungen, du musst noch nicht einmal das Heft zurück schicken wenn es niemand ausdrücklich verlangt.
    2. Ohne "Willkommensschreiben" hast du sicher auch keine schriftliche Widerrufsbelehrung erhalten. Also selbst wenn man davon ausgeht dass ein Vertrag besteht kannst du den später immer noch widerrufen, denn die Frist beginnt erst mit dem Erhalt der Belehrung.
    3. "Kündigung" ist vermutlich nicht das Mittel der Wahl, siehe Widerspruch - Widerruf - Kündigung / Begriffserläuterung

    P.S.: Ganz wichtig: Behalte dein Konto im Auge und lasse nicht genehmigte Lastschriften sofort zurückbuchen.
    Durchgeknallter Netzindianer und stolz drauf

  2. #42
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    Vielen Dank erst einmal. Habe alles gelesen. Das Problem liegt ja darin , dass ich keine Adresse habe, wohin ich vorsichtshalber einen Widerruf schicken kann.In dem heft selbst ist nichts zu finden.
    Wie kriege ich die raus bzw. vielleicht kennt sie jemand von euch .

  3. #43
    Senior Mitglied Avatar von Solli
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    Die Adresse findest du eine Seite weiter vorne in diesem Thread. Aber ich verstehe nicht, warum du "vorsichtshalber" einen Widerruf abschicken willst. Gerade für solche Fälle wurde da die gesetzliche Pflicht einer Widerrufsbelehrung eingeführt, damit man nicht Adressen raten muss. Lies dir doch mal den [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] durch. Um es nochmal hervorzuheben:
    Zitat Zitat von §355 Abs. 3 BGB
    Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist.
    Und überhaupt macht ein Widerruf nur Sinn, wenn ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Nicht existente Verträge muss (und kann) man auch nicht widerrufen. Eine Beurteilung ob in deinem Einzelfall ein Vertrag existiert ist allerdings hier im Forum nicht nur nicht erlaubt sondern auch unmöglich.
    Durchgeknallter Netzindianer und stolz drauf

  4. #44
    mareike26
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    Man hat Dir keine ladungsfähige Anschrift gegeben -> kein Vertrag -> kein Widerspruch nötig.

  5. #45
    Hyperparasit Avatar von wahwah
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    Richtig, Du kennst wie es aussieht noch nicht einmal Deinen Vertragspartner!

    Ebenso wenig dessen "Widerrufsbelehrung" und AGB.
    Ignorantia non est argumentum

  6. #46
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    Vielen Dank für euren Rat. Da werde ich also erst einmal abwarten, ob da noch so ein Briefchen mit der Widerrufsbelehrung kommt.
    Jetzt schlafe ich wieder ruhiger.

  7. #47
    Mitglied Avatar von ute
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    Moin dux,

    in Ergänzung zu den bereits erteilten Beurteilungen und Ratschlägen fällt mir noch ein:

    Unter der Prämisse, daß es gar keinen rechtsgültigen Vertrag gibt, greift nach meiner unmaßgeblichen Auffassung für die Dir bereits zugesandte Ware der § 241a BGB: "Unbestellte Leistungen".

    Irgendwo (ich weiß aber nicht genau, wo), steht geschrieben, daß es für derartige unaufgefordert zugesandte Ware eine Aufbewahrungs- bzw. Bereithaltungspflicht von ??? Monaten / Jahren gibt.

    Daher meine Empfehlung, den zugesandten Krams nicht sofort in die Tonne zu kloppen, sondern im "Rahmen der zumutbaren Lagermöglichkeiten" vorläufig aufzubewahren.

    lG
    Ute

  8. #48
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Nein, es gibt diese Aufbewahrungspflicht nicht mehr.
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Sind die Voraussetzungen erfüllt, erwirbt nach § 241a Abs. 1 BGB der Unternehmer keine Ansprüche gegen den Verbraucher. Umgekehrt entstehen gegenüber dem Unternehmer für den Verbraucher keinerlei Verpflichtungen; insbesondere unterliegt er keiner Rücksendungspflicht. Er muss auch nicht auf die Lieferung reagieren, sondern er kann schweigen. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer erklärt, dass der Kaufvertrag bei Nichtablehnung oder Nichtrücksendung der Waren als geschlossen gelte oder der Verbraucher Aneignungs- oder Verbrauchshandlungen vornimmt (diese gelten - abweichend von der allgemeinen Regelung in § 151 BGB - nicht als Annahme).
    Goofy
    ______________________________
    Weisheiten des Trullius L. Guficus, 80 v.Chr.:
    "Luscinia, te pedem supplodere audio" - Nachtigall, ick hör dir trapsen
    "Vita praediolum eculeorum non est" - Das Leben ist kein Ponyhof
    "Avia mea in stabulo gallinario rotam automotam vehit" - Meine Oma fährt im Hühnerstall Motorrad
    "Sed illi, dicito: me in ano lambere potest" - Jenem aber, sag es ihm: er kann mich am Arsch lecken

  9. #49
    Mitglied Avatar von ute
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    Goofy: danke für diese Aufklärung! Wieder was dazugelernt.

    dux: versäume nicht die nächste Altpapiersammlung. Papier ist Rohstoff!
    lG
    Ute
    Mein mühsam lesbares Avatar sagt "You won't find me on Facebook". Auf allen anderen "social networks" wirst Du mich auch nicht finden. Etwas Privatsphäre muß bleiben...

  10. #50
    Senior Mitglied Avatar von Solli
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    Ich weiß nicht: "Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können." (§241a Abs. 2 BGB) Eine "irrige Vorstellung einer Bestellung" könnte hier durchaus vorliegen. Insofern würde ich die Ware vorerst noch nicht entsorgen.
    Durchgeknallter Netzindianer und stolz drauf

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