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Thema: Eventim

  1. #11
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    Wenn es strafrechtlich relevant ist und Eventim dort einen Betrug begangen hat, ist eine Anzeige der richtige Weg.

    Die Folgerung: "Mein Geschäftspartner handelt vertragsverletztend, also tue ich das auch." ist falsch. Du sagst, der Kaufvertrag sei hinfällig geworden. In dem Fall hast du aber kein Recht, die Musik dann einfach Raubmordzukopieren, sondern ein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises.
    Das was du schilderst ist nichts anderes als Selbstjustiz, diese ist in Deutschland aber nicht vorgesehen.


    Wenn die Lage so klar ist, wie du schilderst, dann nimmt man sich einen Anwalt. Und gewinnt.

  2. #12
    Sassenburger
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    @TillP
    >>>>Wenn es strafrechtlich relevant ist und Eventim dort einen Betrug begangen hat, ist eine Anzeige der richtige Weg.
    Damals hätte ich dass durchaus machen können. Jetzt ist die Sache verjährt.

    >>>>Die Folgerung: "Mein Geschäftspartner handelt vertragsverletztend, also tue ich das auch." ist falsch. Du sagst, der Kaufvertrag sei hinfällig geworden. In dem Fall hast du aber kein Recht, die Musik dann einfach Raubmordzukopieren, sondern ein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises.
    Das was du schilderst ist nichts anderes als Selbstjustiz, diese ist in Deutschland aber nicht vorgesehen.

    Das Geld hätte ich dann aber nur mit einem Anwalt einfordern können, weil Eventim selbst auf keine Nachrichten von mir reagiert hat. Die Rückerstattung des Kaufpreises hatte ich ja auch gefordert. Dass Recht die Dateien umzuwandeln hatte ich hingegen sehr wohl, weil der Vertrag, der mir das untersagt hat, ja bereits vor der Umwandlung nicht mehr bestanden hat. (Vertragsbruch) Die Musik innerhalb der Dateien hatte ich hingegen käuflich erworben und auch dass Recht, diese Dauerhaft zu nutzen. Mit Selbstjustiz hat das übrigens nichts zu tun, weil ich Eventim keinen Schaden zugefügt habe.
    Die Beschwerden an Eventim, sowie die automatischen Empfangsbestätigungen, habe ich jetzt auch noch im Outlook gefunden. In der letzten Beschwerde kündige ich sogar an, dass ich - wenn Eventim wieder nicht antwortet - nach einem Weg suchen werde, die Dateien zu konvertieren, weil ich den Kaufvertrag als nichtig ansehe. Damit bin ich sogar juristisch auf der sicheren Seite, weil Eventim dem nicht widersprochen hat. Fazit: Eventim hat mein Geld und ich habe meine Musik. Es ist also niemanden ein Schaden entstanden.

    Vielleicht werde ich mal über diese Sache mit Eventim auf meiner Internetseite berichten... Natürlich neutral formuliert. Screenshots der Software ("MY-PLAYLIST"-Player), der Dateiliste, sowie der Fehlermeldung des Absturzes der Software, habe ich auch noch finden können.

    Noch etwas zu Anwälten und Gerichten:
    Die Schadenssumme ist mit 108,90 Euro so gering, dass kein Anwalt hier tätig werden wird. Gerichte kümmern sich auch nur um Fälle, in denen es um mehr als 1000 Euro geht. Ausnahme: Ladendiebstahl und Fälle von öffentlichem Interesse
    Beispiel:
    Anfang diesen Jahres habe ich Strafanzeige gegen eBay erstattet, wegen "Beihilfe zum Gewerbemäßigen Betrug". eBay hatte sich geweigert die Auktionen der "Handy Booster" zu beenden und diese zukünftig nicht mehr zuzulassen. Die zuständige Staatsanwältin vom Amtsgericht in Berlin, hat mir die Klage aber in einem Schreiben abgelehnt. Der Grund ist wohl der, dass die Artikel nur ein paar Euro kosten und daher Strafrechtlich nicht relevant sind. Betrug ist in Deutschland offensichtlich legal, wenn es nur um geringe Beträge geht! Vielleicht hatte die zuständige Staatsanwältin auch zu wenig Ahnung von der Materie, oder einfach nur Angst davor, sich mit eBay anzulegen.
    Geändert von Sassenburger (11.05.2013 um 14:36 Uhr)

  3. #13
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    Du wirfst hier Zivilrecht und Strafrecht durcheinander.

    Im Zivilrecht kannst du theoretisch um einen Euro streiten und auch vor Gericht ziehen. Sobald aber ein Staatsanwalt tätig wird, befinden wir uns im Strafrecht - und da wird zurecht nicht jede Klage zugelassen. Daher ist es eben nicht richtig, dass man mit einem Streitwert von unter 1000€ nicht vor Gericht ziehen dürfte.
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  4. #14
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    Zitat Zitat von Sassenburger Beitrag anzeigen
    @TillP
    Dass Recht die Dateien umzuwandeln hatte ich hingegen sehr wohl, weil der Vertrag, der mir das untersagt hat, ja bereits vor der Umwandlung nicht mehr bestanden hat. (Vertragsbruch) Die Musik innerhalb der Dateien hatte ich hingegen käuflich erworben und auch dass Recht, diese Dauerhaft zu nutzen. Mit Selbstjustiz hat das übrigens nichts zu tun, weil ich Eventim keinen Schaden zugefügt habe.
    Die Beschwerden an Eventim, sowie die automatischen Empfangsbestätigungen, habe ich jetzt auch noch im Outlook gefunden. In der letzten Beschwerde kündige ich sogar an, dass ich - wenn Eventim wieder nicht antwortet - nach einem Weg suchen werde, die Dateien zu konvertieren, weil ich den Kaufvertrag als nichtig ansehe. Damit bin ich sogar juristisch auf der sicheren Seite, weil Eventim dem nicht widersprochen hat. Fazit: Eventim hat mein Geld und ich habe meine Musik. Es ist also niemanden ein Schaden entstanden.

    Sorry, aber du widersprichst dir gerade selbst:
    1) Es gibt kein "schweigendes Einverständnis". Ein fehlender Widerspruch seitens Eventim ist keine Zustimmung, die Dateien umzuwandeln.
    2) Zum einen sagst du, der Vertrag gilt nicht mehr, weil Eventim vertragsbrüchig ist. Das ist falsch, in der Regel gilt ein Vertrag dann trotzdem, vor allem, wenn bereits eine Teilleistung eingetreten ist. (Wie eine Lieferung von Musik).
    3) Dann aber berufst du dich auf den Vertrag, den du selbst als nicht gültig betrachtest und nutzt diesen als Grundlage, nach dem du ein Recht auf die Musik hast.

    Und zu guter letzt: Bei digitalen Musikkäufen erwirbst du eben nicht die Musik, sondern ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Datei in einem bestimmten, teilweise geschützten Format, dass diese Musik enthält.
    Selbst wenn ich eine Original-CD besitze darf ich die zugehörigen MP3 nicht einfach von einer Tauschbörse im Internet laden.
    Geändert von TillP (11.05.2013 um 18:20 Uhr)

  5. #15
    Sassenburger
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    Zitat Zitat von truelife Beitrag anzeigen
    Du wirfst hier Zivilrecht und Strafrecht durcheinander.

    Im Zivilrecht kannst du theoretisch um einen Euro streiten und auch vor Gericht ziehen. Sobald aber ein Staatsanwalt tätig wird, befinden wir uns im Strafrecht - und da wird zurecht nicht jede Klage zugelassen. Daher ist es eben nicht richtig, dass man mit einem Streitwert von unter 1000€ nicht vor Gericht ziehen dürfte.
    Auch im Zivilrecht müssen Klagen einen gewissen Streitwert haben. Beim Amtsgericht im Gifhorn werden Fälle mit weniger als 1000 Euro nur ungern verhandelt. Auch da habe ich Erfahrung. Es ging im Zivilrecht um 660 Euro für eine neue PKW-Scheibe. Dem Richter war der Streitwert zu gering.


    Zitat Zitat von TillP Beitrag anzeigen
    Und zu guter letzt: Bei digitalen Musikkäufen erwirbst du eben nicht die Musik, sondern ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Datei in einem bestimmten, teilweise geschützten Format, dass diese Musik enthält.
    Eben! Und dieses Nutzungsrecht besteht auch weiterhin und zwar weil ich dafür bezahlt habe. Außerdem dürfte die Sache sogar so sein, dass das Untersagen Dateien umzuwandeln, grundsätzlich ungültig ist, weil sich das nicht mit dem Urheberrecht verträgt. Zum eigenen Gebrauch darf ich alles kopieren oder umwandeln. Man darf sogar Kopien an Freunde und Bekannte weitergeben (nur ausleihen). Das steht alles im Urheberecht. Wenn auf einer CD steht, dass sie gegen das Kopieren geschützt ist, dann ist das ein Sonderfall und dass kopieren wahrscheinlich nicht erlaubt. Zapft man hingegen den internen Datenstrom der Soundkarte an, dann ist es aber trotzdem erlaubt, weil das dann juristisch nur ein Mitschnitt, aber keine Kopie ist.
    Aber egal... Ich habe meine Musik und was andere darüber denken ist mir egal. Ich bin schließlich juristisch und erst recht moralisch im Recht.
    Geändert von Sassenburger (11.05.2013 um 20:36 Uhr)

  6. #16
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    Zitat Zitat von Sassenburger Beitrag anzeigen
    Gerichte kümmern sich auch nur um Fälle, in denen es um mehr als 1000 Euro geht. Ausnahme: Ladendiebstahl und Fälle von öffentlichem Interesse
    Zitat Zitat von Sassenburger Beitrag anzeigen
    Auch im Zivilrecht müssen Klagen einen gewissen Streitwert haben. Beim Amtsgericht im Gifhorn werden Fälle mit weniger als 1000 Euro nur ungern verhandelt. Auch da habe ich Erfahrung. Es ging im Zivilrecht um 660 Euro für eine neue PKW-Scheibe. Dem Richter war der Streitwert zu gering.
    Nur weil ein Amtsrichter keinen Bock hat, etwas um die 660€ herum zu verhandeln, schließt du daraus, dass man nur mit Streitwerten über 1000 Euro zum Amtsgericht ziehen dürfte?
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  7. #17
    Sassenburger
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    Zitat Zitat von truelife Beitrag anzeigen
    Nur weil ein Amtsrichter keinen Bock hat, etwas um die 660€ herum zu verhandeln, schließt du daraus, dass man nur mit Streitwerten über 1000 Euro zum Amtsgericht ziehen dürfte?
    Versuchen würde ich es, jedoch nicht beim Amtsgericht in Gifhorn. Zitat des Richters: "660 Euro. Bei derart kleinen Beträgen freut sich jeder Richter. Aber notgedrungen muss ich die Sache ja trotzdem verhandeln."
    Der Richter hatte tatsächlich keinen Bock!
    Bringen würde eine Klage auch nichts, weil ich die Nebenkosten wie die Fahrten zum Anwalt und Gericht nicht ersetzt bekomme. Der Verlust an Freizeit ist vom Schaden her sogar höher zu bewerten als die 108,90 Euro. Wenn ich ein Netto-Monatsgehalt durch die Anzahl meiner freien Minuten (Freizeit) teile, dann hat jede Minute meiner Freizeit einen Wert von 0,73 Euro. Freizeit bekommt man auch nicht ersetzt.

    Zur Musik:
    Was sollte ich denn Eurer Meinung nach machen? Die 110 MP3-Dateien löschen? Warum? Ich habe doch für die Musik bezahlt! Von Eventim werde ich mein Geld wohl kaum zurückbekommen und verklagen kann ich Eventim auch nicht, weil die Sache schon 8 Jahre her und demnach seit 5 Jahren verjährt ist.
    Geändert von Sassenburger (11.05.2013 um 21:07 Uhr)

  8. #18
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    Zitat Zitat von Sassenburger Beitrag anzeigen
    ...Was sollte ich denn Eurer Meinung nach machen?...
    Bei uns sagt man: Gehe nicht zu Deinen Fürst wenn Du nicht gerufen wirst ...
    Übersetzt: Machen, Maul halten, freuen daß es geklappt hat und nicht versuchen ein Konstrukt zu basteln mit dem Du Unrecht zu Recht verbiegen kannst.
    Gefühltes Unrecht ist oft eben kein juristisches Unrecht!
    Wer andern eine Bratwurst brät der braucht ein Bratwurstbratgerät ...

  9. #19
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    0,73€ * 60 = Wert einer Stunde = 43,80€

    Durchschnittlich hat jeder Arbeitnehmer 8 gänzliche freie Tage (zumeist Samstag + Sonntag a 24 Stunden) im Monat + ca. 16 Stunden an allen durchschnittlich 22 Werktagen. Also: 8*24 + 16*22 = 192+352 = 544 Stunden Freizeit im Monat.

    Wenn ich das mit dem Wert einer Stunde multipliziere (43,80 €/h * 544h), komme ich auf ein Nettogehalt von 23.827,20€. Und bei dem würde ich mich nicht auch nicht vor Gericht mit Eventim herumschlagen, (falls dies denn noch möglich wäre,) sondern würde mir die Songs ganz legal auf CD kaufen. Dann hätte ich dabei auch nicht das Problem mit DRM oder separater Abspielsoftware. 108,90€ würde ich dann unter Erfahrung abbuchen, eben nicht digital, sondern ganz oldschool auf Datenträger zu kaufen.
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  10. #20
    Sassenburger
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    Zitat Zitat von truelife Beitrag anzeigen
    0,73€ * 60 = Wert einer Stunde = 43,80€

    Durchschnittlich hat jeder Arbeitnehmer 8 gänzliche freie Tage (zumeist Samstag + Sonntag a 24 Stunden) im Monat + ca. 16 Stunden an allen durchschnittlich 22 Werktagen. Also: 8*24 + 16*22 = 192+352 = 544 Stunden Freizeit im Monat.

    Wenn ich das mit dem Wert einer Stunde multipliziere (43,80 €/h * 544h), komme ich auf ein Nettogehalt von 23.827,20€. Und bei dem würde ich mich nicht auch nicht vor Gericht mit Eventim herumschlagen, (falls dies denn noch möglich wäre,) sondern würde mir die Songs ganz legal auf CD kaufen. Dann hätte ich dabei auch nicht das Problem mit DRM oder separater Abspielsoftware. 108,90€ würde ich dann unter Erfahrung abbuchen, eben nicht digital, sondern ganz oldschool auf Datenträger zu kaufen.
    Ja, stimmt! Da habe ich mich verrechnet. Es sind nur 0,15 Euro pro Minute. Die Schlafphasen zählen nicht als gefühlte Freizeit.
    Geändert von Sassenburger (11.05.2013 um 21:57 Uhr)

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