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Thema: Anklage gegen Geldeintreiber in Harthausen/Heuchelheim/Mannheim (?)

  1. #1
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    Daumen hoch Anklage gegen Geldeintreiber in Harthausen/Heuchelheim/Mannheim (?)

    Wenn man einem [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] Glauben schenken kann, hat die viel gescholtene Staatsanwaltschaft Frankenthal es am 10.5.2013 endlich geschafft, Anklage gegen den berüchtigten Eintreiberkomplex von Forderungsaufkäufer F., der U. Inkasso und der Anwaltskanzlei W. und Kollegen beim Landgericht Frankenthal zu erheben. Es läuft unter dem Aktenzeichen 5513 Js 7355/09; dieses Verfahren wurde wohl mit viel Aufwand von relativ gutsituierten Leuten angetrieben, die irgendwie in die Vollstreckungsmaschinerie geraten waren.

    Es geht um eine Vielzahl mutmaßlicher Betrugs- und Erpressungsdelikte. Einer der Vorwürfe lautet, dass Anwaltsgebühren berechnet wurden, obwohl die Anwaltskanzlei gar nichts getan hat, sondern die "Anwaltsschreiben" von der U. Inkasso erstellt und verschickt wurden; entsprechend wurden mutmaßlich Kostenfestsetzungsanträge in der Zwangsvollstreckung gestellt. Dazu kommt erfreulicher Weise auch der Vorwurf der gewerblichen Erpressung mit Vorpfändungen bzw. vorläufigen Zahlungsverboten, dass diese nicht zur Geldfestsetzung, sondern zur Erpressung der Zahlung bzw. Anerkennung ungerechtfertigter Forderungen verwendet wurden.

    Die eingetriebenen Forderungen waren meist zweifelhafter Art, wie "Kreditvermittlung ohne Schufa", mit Gewinnmitteilungen erreichte Warenbestellungen und unverlangte Warenlieferungen ("Schweizer Unterwäsche-Abos"). Außerdem stehen hinter dem Eintreiberkomplex und den dubiosen Forderungsstellern in einer ganzen Reihe von Fällen die gleichen Personen.

    Gegenstand sind dem Beitrag nach alle Forderungsbeitreibungen der U. Inkasso von 2006 bis Anfang Dezember 2010.

    Es fehlt jedoch der Verweis auf die im Internet öfter behaupteten, illegalen Vorpfändungen ganz ohne Vollstreckungstitel. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit der Verfall bzw. der Erweiterte Verfall nach §73d StGB angewandt werden sollen. Für gewerbsmäßigen Betrug und gewerbsmäßige Erpressung ist nach §263 Abs.7 und §256 Abs.2 StGB der Erweiterte Verfall anzuwenden, also der Einzug sämtlichen mutmaßlich kriminell erlangten Vermögens ohne Notwendigkeit komplizierter Einzelfallnachweise. Das außerdem nach Bruttoprinzip, ohne Verrechnung mit Ausgaben.

    Da es bei einer Verurteilung eine Vielzahl erheblich geschädigter Personen geben dürfte, müsste der Erweiterte Verfall sicher aufgeschoben werden; es wäre aber ein probates Mittel, verurteilten Betrügern, die hohe Vermögen ergaunert haben, jeglichen Reichtum und jede privilegierte gesellschaftliche Stellung zu nehmen.
    Geändert von Goofy (13.04.2014 um 21:09 Uhr)

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