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Thema: Neu - § 675 Abs. 3 BGB: Textformerfordernis für Gewinnspieleintragungs-Verträge!

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  1. #1
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard Neu - § 675 Abs. 3 BGB: Textformerfordernis für Gewinnspieleintragungs-Verträge!

    Immer noch gibt es diese unseriösen Anrufe wegen der ominösen "Gewinnspieleintragungen", mit den wohlklingenden, aber nichtssagenden Namen wie "Deutscher Superkomet", "Glücksstern 24", "Supertrulli 49" und wie sie alle heißen.

    Verbraucher, die auf so einen Anruf hin angeblich ein Abo für eine "Gewinnspieleintragung" telefonisch bestellt haben, sollten wissen:

    Seit dem 09.10.2013 gibt es ein sogenanntes "Textformerfordernis" für solche Gewinnspielverträge. Das bedeutet: solche Gewinnspielverträge, telefonisch geschlossen, sind grundsätzlich ungültig, solange Sie nichts schriftliches unterschrieben haben.

    Dies ist eine neue Bestimmung, es gab hierzu eine Änderung im § 675 BGB, dort wurde neu der Absatz 3 eingefügt, in dem ausdrücklich jetzt dieses Textformerfordernis für diese Verträge festgeschrieben wird.
    Goofy
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  2. #2
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Grundsätzlich kann man sich fragen, ob diese Gesetzesänderung wirklich zwingend notwendig war.

    Man kann natürlich den Standpunkt vertreten, dass auch vorher schon die Rechtslage für die Betroffenen exzellent war. Wegen der so gut wie immer vorhandenen groben Rechtsmängel dieser sogenannten "Verträge" (etwa: keine Bestimmbarkeit des Vertragspartners...) waren auch vorher schon mindestens 90 Prozent dieser Verträge, eher mehr, als unwirksam zu betrachten.

    Jedoch ergibt die neue Rechtslage doch eine höhere Rechtssicherheit für Betroffene. Insbesondere Angehörige, die ältere Leute zu betreuen haben, die häufig nicht sicher sind, bei welchen Anrufen sie was? gesagt haben könnten, haben jetzt die Sicherheit, dass diese Verträge immer ungültig sind, auch wenn (was oft vorkommt) eine ladungsfähige Anschrift des Dienstleisters angegeben wird.

    Man kann daher jetzt auch in den Empfehlungen hier im Forum immer wieder auf die neue Rechtslage verweisen: diese mündlichen Gewinnspielverträge sind ungültig ohne wenn und aber, basta, fertig aus. Egal was gesagt wurde und was nicht. Das macht die Beratungsarbeit hier wieder ein Stück einfacher.
    Goofy
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  3. #3
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Dazu kommt aber noch ein neuer, für einige der Abzocker, die das noch nicht wissen, ganz unangenehmer Gesichtspunkt.

    Es ist nämlich so, dass in den bösen Mahnungen von Inkassobüros und Anwälten wegen Forderungen aus "Gewinnspieleintragungen" immer darauf verwiesen wird, dass angeblich ein mündlicher Vertrag geschlossen worden sei. Diese Behauptung werden die Inkassohechte aller Voraussicht nach jetzt mit der neuen Rechtslage nicht aufgeben. Denn etwas anderes haben sie nicht in der Hand.

    Damit setzen die sich ab jetzt aber, auch wenn sie das noch gar nicht wissen, einer für sie ganz unangenehmen neuen Situation aus. Denn wenn die behaupten, es sei ein Vertragsschluss erfolgt, dann muss das den Schluss nahelegen, dass die ihre Behauptung auch rechtlich geprüft haben (denn sonst hätten sie diesbezüglich nämlich vollständig die Klappe zu halten). Wenn die aber jetzt äußern, es gebe einen mündlichen Vertrag ("Wir haben einen Voice-Call"...) und damit einen Zahlungsanspruch - dann müssten die aber als (mehr oder weniger...) rechtskundige Personen wissen, dass mit der neuen Rechtslage es ein zwingendes Textformerfordernis gibt. Wenn dies gegenüber dem Betroffenen bewusst verschwiegen wird, dann macht sich das Inkassobüro bzw. der Inkassoanwalt ganz direkt der Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug schuldig. Ein Vorsatz wird hier ganz eindeutig erkennbar, wenn mit Absicht gegenüber rechtsunkundigen Betroffenen ein Anspruch auf ersichtlich falscher Rechtsgrundlage vertreten wird und dann behauptet wird, die Angelegenheit sei rechtlich geprüft worden und der Anspruch bestehe.

    Auf diesen Umstand sollte dringend in den Strafanzeigen gegen Inkassobüros und Anwälte wegen Mahnungen aus Gewinnspielverträgen immer hingewiesen werden, weil dies ein wichtiger Umstand für die Beweisbarkeit des Betrugsvorsatzes ist.
    Geändert von Goofy (02.11.2013 um 21:40 Uhr)
    Goofy
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  4. #4
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Nun kann man sich natürlich überlegen, ob nicht die Abzocker bald schon eine neue Taktik verfolgen werden und der armen Oma Erna einen schriftlichen Vertrag zuschicken werden.

    Das aber glaube ich im Moment aus verschiedenen Gründen nicht, außer vielleicht in wenigen Ausnahmen.

    Denn nach aller hier vorliegenden Erfahrung ist es so: Abzocker hassen alles, was schriftlich ist. Besonders hassen sie schriftliche Verträge, weil sie ja damit auf eine bestimmte Aussage festgenagelt werden können, die sie ja bisher immer nur in Form des dummen Gequatsches am Telefon getätigt haben - und später natürlich immer bestreiten werden.

    Und sie wären auch festzunageln hinsichtlich der erforderlichen Pflichtangaben in Geschäftsbriefen, inklusive Erfordernis, eine UStID zu präsentieren. Und genau das wollen sie ja schon gleich dreimal auf gar keinen Fall. Die wollen anonym in der Versenkung bleiben. Und die Kohle ganz still und leise nach Zypern oder Liechtenstein oder Panama verschieben. Ohne die Pferde im Finanzamt scheu zu machen.

    Selbst wenn sie der armen Oma Erna ein mehr oder weniger anonymes Postfach-Schreiben zuschicken, dann sind sie immer noch auf die dort getätigten dummen Sprüche später schwarz auf weiß festzunageln, wenn man sie doch hinter ihrem Postfach erwischt (was ja diversen Abzockern schon passiert ist).

    Festgenagelt zu werden mit schriftlichen Aussagen - das mögen die überhaupt nicht. Und genau daher glaube ich, dass es im Regelfall nicht zum Versuch kommen wird, die Verträge schriftlich bei der Oma Erna ratifizieren zu lassen.

    Aber wir werden ja sehen.
    Geändert von Goofy (02.11.2013 um 20:23 Uhr)
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  5. #5
    Senior Mitglied Avatar von RA Meier-Bading
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    Man darf auch nicht vergessen, dass für viele Laien ein Telefonat noch keinen "Vertrag" bedeutet. Wie oft höre ich hier: "aber ich habe nichts unterschrieben"! Darum dürften sich schriftliche Verträge in Grenzen halten, denn viele Leute gehen davon aus: (erst) wenn ich was unterschreibe, bin ich auch vertraglich gebunden.

  6. #6
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Konsequent betrachtet hätte man die Regelung auf alle telefonischen Verträge ausweiten sollen. Das war auch mal ursprünglich u.a. in einem Bundesratsentwurf so angedacht, aber die Marketing-Lobby hat sich mit Händen und Füßen dagegen gesträubt, daher wurde das im Bundestag verworfen. Jetzt haben sie es auf vielfachen Druck hin wenigstens für die Gewinnspiele einführen müssen.
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