Das Landgericht Stuttgart hat mit einem Beschluss vom 6.08.2014 (AZ 37 O 34/14 KfH) ein Direktmarketingunternehmen zur Unterlassung der Werbung auf Facebook mit gekauften "Likes" ("gefällt mir...") verurteilt.
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Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Widerspruch eingelegt, das Verfahren ist wohl noch anhängig.Das Gericht sah darin eine irreführende Werbung gem. § 5 Abs. 1 UWG, da die hohe Zahl der Likes eine besondere Fähigkeit mit Kunden umzugehen, weitreichende Vernetzung sowie große Bekanntheit unterstellt, obwohl dies tatsächlich, zumindest in diesem Ausmaß, nicht gegeben ist.
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