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Thema: Popup-Werbung / Wiso-Steuersparbuch

  1. #1
    Stingrayhf
    Gast

    Standard Popup-Werbung / Wiso-Steuersparbuch

    Hallo,

    ich wußte leider nicht so richtig wo ich das Thema richtig einordnen soll, deswegen habe ich erstmal einen Beitrag unter "Diskussion zum Thema Spam" eröffnet.
    Sollte der Beitrag falsch sein, bitte in richtige Forum verschieben.
    Danke.

    Trotzdem bei der Buhl Data Service GmbH zu meiner Person ein Werbewiderspruch hinterlegt ist, erhalte ich immer wieder in unregelmäßigen Abständen nach dem beenden der Steuersoftware WISO Steuer-Sparbuch 2015 nervige Pop-up-Werbung.
    Dazu öffnet die Steuersoftware WISO Steuer-Sparbuch 2015 nach dem beenden/schließen in unregelmäßigen Abständen eigenständig ein neues Pop-up-Fenster auf meinem Computer.
    Dieses Werbefenster ist kleiner als des ursprüngliche Programmfenster der Steuersoftware WISO Steuer-Sparbuch 2015 was den kompletten Bildschirm benötigte.
    In dem Pop-up-Fenster wird dann der „Steuer-Spar-Vertrag“ der Buhl Data Service GmbH beworben.
    Das neu geöffnete Fenster verdeckt ca. 1/2 bis 2/3 von meinem Computerbildschirm.
    Das Fenster schließt nicht von alleine, kann jedoch durch einen Klick auf "x" oder schließen geschlossen werden.

    Aus diesem Grund forderte ich die Buhl Data Service GmbH auf diese Pop-up-Werbung unverzüglich einzustellen bzw. zu beenden.

    Folgende Antwort habe ich von der Buhl Data Service GmbH erhalten.

    Abgesehen davon, ob dieser Hinweis tatsächlich unzumutbar ist, zielen das BDSG und insbesondere das UWG ausdrücklich auf "unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung ELEKTRONISCHER POST" (§7 UWG). Dies betrifft Faxwerbung, Postwerbung, Telefonwerbung, E-Mail-/SMS-/MMS-Werbung.

    Die Einblendung von Pop-Up-Werbung in einem Desktop-Programm wird, wie übrigens auch die Einblendung von Werbefenstern in Browsern, gesetzlich nicht untersagt.
    Es handelt sich bei dem Programm Wiso-Steuersparbuch 2015 um eine Vollversion.
    Das Programm wurde von mir gekauft.
    Es handelt sich NICHT um eine Testversion oder um eine Version die durch Werbung finanziert wird.


    Was meint Ihr dazu?
    Ist solche Pop-Up-Werbung nach dem beenden von einem Programm auf dem eigenen Computer zulässig.
    Ich glaube man nennt das Exit-Pop-Up-Werbung.
    Das ganze erinnert mich an die Methoden von Malwareprogrammen.

  2. #2
    Mittwoch
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von Stingrayhf Beitrag anzeigen
    Was meint Ihr dazu?
    Ist solche Pop-Up-Werbung nach dem beenden von einem Programm auf dem eigenen Computer zulässig.
    Das hängt vom Lizenzvertrag ab, den man beim Erwerb der Software abgeschlossen hat, und kann daher weder generell mit Nein noch mit Ja beantwortet werden.

    Du solltest also im Installationsordner der WiSo-Software mal nach dem Lizenztexte schauen, dem Dur sicherlich irgendwann im Laufe der Installation mal zugestimmt hast, und den genau lesen, ob darin Popup-Werbung als Programmbestandteil beschrieben wird. Falls nicht, liegt meiner unjuristischen Einzelmeinung zufolge ein Mangel des Programms vor, der wie jeder andere Mangel auch beim Lieferanten (nicht: Hersteller) angezeigt werden kann, verbunden mit dem Verlangen, den Mangel zu beseitigen. Sollte das nicht möglich sein, kommt eine Wandlung in Betracht, also ein Rücktritt vom Kauf.

    Meiner Ansicht nach ist allerdings die Rechtsauffassung der Buhl Data Service GmbH, nach der das UWG hier nicht angewendet werden kann, zutreffend.

    Schönen Gruß
    Mittwoch

  3. #3
    Senior Mitglied
    Registriert seit
    25.03.2006
    Beiträge
    1.713

    Standard

    Buhl hat von mir auch seit vielen Jahren einen Werbewiderspruch, hat mich dennoch wieder mit Werbung per E-Mail belästigt und dann eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Anwaltskosten erstattet. Das ist natürlich ein anderer Fall als Werbung, die innerhalb des Programms (und sei es erst, wenn man es beenden möchte) angezeigt wird. (Das konnte ich bei mir übrigens noch nicht beobachten. Auch eben noch mal 15 Neustarts plus Beenden - kein Popup zu sehen.)

    Es ist schon ein Ärgernis, wenn hier quasi in Trojanermanier die Position ausgenutzt wird, auf dem Computer des Anwenders ein Programm laufen lassen zu dürfen, um dann - offensichtlich nicht im Interesse des Anwenders - diesen mit Werbung zu nerven. Im Gegensatz zu anderen (nicht unbedingt weniger nervigen) Funktionen und Eigenschaften des Programms, ist hier aber seitens Buhl ein Vorsatz erkennbar, mit dieser Funktion gar nicht den Zweck des Programms für den Anwender erfüllen zu wollen, sondern ausschließlich den Zweck für Buhl. Daher erscheint mit der Ansatz von Mittwoch bzgl. Lizenzvertrag eine Möglichkeit. Vermutlich gibt es dort aber irgendwo eine Gummiformulierung.

    Wie schon gesagt kennt man so ein Verhalten mit Werbe-Popup von mehr oder weniger trojanischen Anwendungen, bei denen eine unerwünschte Funktion mit einer erwünschten Funktion gemeinsam dem Anwender untergeschoben wird. Browser-Toolbars sind dafür ein gutes Beispiel. Das muss sich Buhl überlegen, ob sie als Anbieter von Anwendungen im Intimbereich des Anwenders mit solchen Anwendungen gemeinsam in der Schmuddelecke gesehen werden wollen.

  4. #4
    Graue Pestilenz Avatar von Fidul
    Registriert seit
    16.07.2005
    Beiträge
    6.405

    Standard

    Zitat Zitat von Buhl
    Abgesehen davon, ob dieser Hinweis tatsächlich unzumutbar ist, zielen das BDSG und insbesondere das UWG ausdrücklich auf "unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung ELEKTRONISCHER POST" (§7 UWG). Dies betrifft Faxwerbung, Postwerbung, Telefonwerbung, E-Mail-/SMS-/MMS-Werbung.

    Die Einblendung von Pop-Up-Werbung in einem Desktop-Programm wird, wie übrigens auch die Einblendung von Werbefenstern in Browsern, gesetzlich nicht untersagt.
    Sehr selektiv von Buhl. IANAL, aber imo geht der Gesetzestext deutlich weiter: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Zitat Zitat von UWG
    (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

    1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
    2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
    3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
    ...
    Ich würde das Popup deshalb unter 1. einordnen. Kompetenten Anwalt fragen und ggf. durchboxen lassen.
    Wir kriegen euch alle!

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