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Thema: PST Europe Sales GmbH bittet um Schläge

  1. #51
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    Weitere Anrufe, in denen mit angezeigter 02033-9207804 von einer angeblichen Energieoptimierung Stuttgart GmbH wahrheitswidrig und damit betrügerisch behauptet wird, die PST Europe Sales GmbH sei günstigster Anbeiter im PLZ-Bereich.
    Evtl. weil der Name PST Europe verbrannt ist infolge von rechtswidriger Telefonwerbung verkauft man den Strom jetzt unter Happy Energie.

  2. #52
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    Standard 08914367070

    Hallo,

    anscheinend machen die ab und an ping anrufe. Wenn man zurück ruft, wird man sofort mit Namen angesprochen. Und man hätte einen Auftrag erteilt, dass die einem über neue Energie Angebote informieren.
    Wenn man nach einer Firma fragt, werden irgendwelche lustigen Buchstabenkürzel genannt. Und Straßen die es zwar gibt, jedoch mit nicht existenten Hausnummern.
    Leider bin ich beim beworbenen Stromanbieter auf der Blackliste. Würde aber brennend gerne wissen, woher die schon wieder meinen gesperrten Datensatz haben.
    3U Telecom hat zwar am Dienstag bestätigt, mir nach §13a UKlaG Auskunft erteilen zu wollen. Aber anscheinend machen die das auch nur auf Gerichtliches "bitten"

    Was für ein Aufwand, wenn man doch nur wissen will, wer schon wieder nicht seinen Pflichten aus der DSGVO nachgekommen ist.

  3. #53
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    §13a UKlaG war erfolgreich. Roß und Reiter sind bekannt.
    Und auch hier bekannt. Das Thema kann somit, mit dem Thema "PST Europe Sales GmbH bittet um Schläge" verschmolzen werden.

  4. #54
    Urinstein Avatar von schara56
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    [x] getackert
    Villains who twirl their mustaches are easy to spot.
    Those who cloak themselves in good deeds are well camouflaged.

    Sokath! His eyes uncovered!

  5. #55
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Zitat Zitat von radan Beitrag anzeigen
    Wieder ungefragter Anruf unter 0221555646422: verkauft wird PST Europe Strom und Gas, Mail kommt von der Adresse [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Premio Energie GmbH
    “Haus Cumberland”
    Kurfürstendamm 194
    10707 Berlin
    Bekanntmachung:

    Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36p IN 5763/19


    36p IN 5763/19


    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.


    Premio Energie GmbH,

    Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin,

    vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Haas und André Neusel,
    Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 179816
    - Schuldnerin -

    Geschäftszweig:

    Vertrieb von Waren und Leistungen im Energie- und Telekommunikationsbereich


    1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 18.12.2019 um 11.00 Uhr eröffnet.

    2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

    Rechtsanwalt Christian Otto
    Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin

    3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 05.02.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

    Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

    Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

    4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf

    Dienstag, 03.03.2020, 11:30 Uhr,
    Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg


    Hinweise:
    Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

    5. Prüfungstermin wird anberaumt auf

    Dienstag, 03.03.2020, 11:30 Uhr,
    Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg


    Hinweise:
    Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

    6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
    Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

    7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

    8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
    Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

    Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

    9. Hinweis:

    Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.

    Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

    Auszug aus den Gründen:

    Der Antrag ist am 13.09.2019 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.


    Rechtsbehelfsbelehrung:



    Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.


    Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem


    Amtsgericht Charlottenburg
    Amtsgerichtsplatz 1
    14057 Berlin


    einzulegen.


    Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet ( [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.


    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


    Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.


    Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.



    Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.


    Das elektronische Dokument muss

    - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

    - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.


    Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

    - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

    - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.


    Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] verwiesen.



    36p IN 5763/19 Amtsgericht Charlottenburg, 20.12.2019
    Investi
    --------------------------------------------------------------------------------------------
    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  6. #56
    Senior Mitglied Avatar von Grisu_LZ22
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    Moment... Diese Drecksbande vertickt Verträge für eine insolvente Gesellschaft?
    112 - eine echt heiße Nummer
    Ein steter Quell der Weisheit: Das
    Antispam-Wiki.
    Lesen bildet!

  7. #57
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    Nee, die insolvente Gesellschaft für die Dr.. äh PST Europe Sales GmbH

  8. #58
    Senior Mitglied Avatar von euregio
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    Das könnte interessant sein für die Insolvenzgläubiger, denn ggf. dürfte hier ja eine Geschäftsfortführung im Auftrag stattfinden. Rechtsforderungen gegen Premio sind wahrscheinlich nicht durchsetzbar, aber mal eine Frage an die Juristen. Müssten die nicht mit der Endung i.I oder i.A. für In Insolvenz oder in Abwicklung firmieren?
    Daraus dürften sich Folgen ergeben für die gesamte Insolvenz, denn Kunden werden ja über das Vermögen getäuscht.
    „Manche Menschen kommen in ein dunkles Zimmer und beginnen emsig zu arbeiten. Sie ergründen die Ursachen der Dunkelheit, finden Schuldige und erstellen ein mittelfristiges Konzept zur schrittweisen Reduzierung der Finsternis. Und dann kommt einer und macht einfach das Licht an.“
    ―Peter Hohl

  9. #59
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    "Quotenaussichten
    Nach derzeitigem Kenntnisstand wird eine Quote von 0,72 % für Insolvenzgläubiger der Rangklasse des § 38 InsO erwartet."

  10. #60
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    Interessant fand ich, daß die PST und Check24 (CHECK24 Vergleichsportal Finanzen GmbH, womöglich auch andere Gesellschaften dieses Konzerns) am selben Ort (Arnulfstraße 19, 80335 München) sitzen.
    sastef

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