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Thema: Unterlassungserklärung verschickt - Keine Reaktion. Was nun?

  1. #1
    nik00fisch
    Gast

    Standard Unterlassungserklärung verschickt - Keine Reaktion. Was nun?

    Hallo liebe Forengemeinde,

    ich habe einen Werbeflyer in den Briefkasten bekommen, obwohl an diesem ein Werbung verbietender Aufkleber angebracht ist. Daraufhin habe ich den Werbetreibenden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die gesetzte Frist ist letzte Woche verstrichen. Es kam keine Antwort. Nun würde ich gerne über einen Anwalt abmahnen lassen. Habe ich dabei ein Kostenrisiko bezüglich des Anwaltshonorars? Wenn ja, was kann ich sonst noch tun?

    Vielen Dank für Eure Antworten!
    Liebe Grüße
    nik00fisch

  2. #2
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Standard

    Moin!

    Siehe Unterlassungserklärung, ab Punkt 3.3

    Ansonsten kann dir hier niemand etwas genaueres sagen, weil das aufgrund der zur Verfügung gestellten Informationen nicht möglich ist. War der Flyer personalisiert? Wer hat den Flyer eingeworfen? Der Nachbar? Postbote? Irgendein Austräger? Der Geschäftsinhaber selbst? Was stand in der Unterlassungserklärung? Wie hast du diese verschickt?
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  3. #3
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard

    Sobald ein Anwalt eingeschaltet wird, besteht selbstverständlich immer ein Kostenrisiko.
    Die Einschaltung eines Anwalts ist grundsätzlich nur dann sinnvoll, wenn man auch bereit ist, bei weiterer Sturheit der Gegenseite (was leider sehr häufig ist...) auch tatsächlich Klage vor Gericht einzureichen. Wenn man auf die Klage verzichtet, bleibt man auf den Anwaltskosten sitzen. Wenn man die Klage verliert (was bei guter Vorbereitung, guter Dokumentation des Anwalts aber eigentlich nicht passieren sollte...), ebenfalls. Wenn man die Klage gewinnt und die Gegenseite dann nicht zahlt, muss der Gerichtsvollzieher in Marsch gesetzt werden. Das ist je nach Verhältnissen mal leicht und mal sehr schwer bis unmöglich. Wenn es z.B. irgendeine Hinterhof-UG ist, kann man davon ausgehen, dass sich der Laden für insolvent erklärt. Bei einer GmbH kann man jedoch z.B. die Stammeinlage pfänden lassen.

    Einfache Antworten gibt es hier nicht.
    Wenn man das durchziehen will, erfordert das 1. sorgfältigste Beweissicherung und Dokumentation, und 2. vorher Recherche über die Geschäftsverhältnisse der Gegenseite.
    Goofy
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  4. #4
    nik00fisch
    Gast

    Standard

    Zuerst einmal vielen herzlichen Dank an euch beide!

    Zitat Zitat von truelife Beitrag anzeigen
    War der Flyer personalisiert? Wer hat den Flyer eingeworfen? Der Nachbar? Postbote? Irgendein Austräger? Der Geschäftsinhaber selbst?
    Der Flyer war nicht personalisiert. Wer ihn eingeworfen hat, kann ich nicht sagen. Da es sich um eine Filiale von burgerme handelt, wird es aufgrund der Größe eher irgendein Austräger als der Geschäftsinhaber gewesen sein. Aber beweisen kann ich in der Hinsicht leider nichts.

    Zitat Zitat von truelife Beitrag anzeigen
    Was stand in der Unterlassungserklärung? Wie hast du diese verschickt?
    Die UE habe ich persönlich in deren Briefkasten geworfen und habe meine Freundin als Zeugin dafür. Der Text ist folgender:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am 18.01.2017 wurde durch Sie oder Ihre Verrichtungsgehilfen der Werbeflyer „burgerme Tex Mex Burger“ in meinen Briefkasten eingeworfen, obwohl an diesem ein gut sichtbarer Aufkleber mit dem Hinweis „STOP Keine Werbung! Keine kostenlosen Zeitungen, Handzettel, Wurfsendungen und Wochenblätter!“ angebracht ist.
    Damit haben Sie meinen Besitz gestört, weshalb ich einen Unterlassungsanspruch aus § 862 Abs. 1 BGB gegen Sie habe (nachzulesen in BGH, 20.12.1988 – VI ZR 182/88).
    Daher fordere ich Sie hiermit auf, beiliegende Unterlassungserklärung zu unterschreiben und bis zum 03.02.2017 hier eingehend an mich zurückzusenden. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden Sie kostenpflichtig anwaltlich abgemahnt. Sollte auch das nichts bringen, werde ich beim zuständigen Gericht auf Unterlassung klagen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Seite 2:
    UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

    Die burgerme, Wittelsbacherring 9, 95444 Bayreuth,
    vertreten durch _______________________________ verpflichtet sich Herrn
    nik00fisch gegenüber

    1. es zu unterlassen,
    diesen mit Briefkastenwerbung zu belästigen.

    2. bei Zuwiderhandlung des Unterlassungsversprechens, wird für jede Zuwiderhandlung
    eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro (in Worten: Fünftausendeinhundert) fällig. Die
    Vertragsstrafe ist an Herrn nik00fisch zu zahlen.

    3. Herr nik00fisch wird eine Aufwendungspauschale in Höhe von 25 Euro erstattet.

    4. Diese Unterlassungserklärung basiert auf § 890 der ZPO.
    Änderungen der Unterlassungserklärung werden nur nach schriftlichem Einverständnis von Herrn nik00fisch akzeptiert. Weitere rechtliche Belange bleiben davon unberührt. Die Unterlassungserklärung ist bis zum 03.02.2017 an Herrn nik00fisch zu übergeben.

    Ort, Datum, Unterschrift

    Zitat Zitat von Goofy Beitrag anzeigen
    Wenn man die Klage verliert (was bei guter Vorbereitung, guter Dokumentation des Anwalts aber eigentlich nicht passieren sollte...)
    Leider kann ich nicht beweisen, wer den Flyer eingeworfen hat. Reicht es zum Verlieren nicht bereits aus, wenn die Gegenseite behauptet, sich an Werbeverbote zu halten und der Flyer wohl von einem Dritten eingeworfen wurde?

  5. #5
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard

    Mit solchen und noch vielen anderen Ausreden darf man leider getrost rechnen.

    Wenn man nicht beweisen kann z.B. durch Zeugen, dass ein Flyer zum Zeitpunkt X in den Briefkasten eingeworfen wurde, hat man bereits das erste Problem.
    Goofy
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  6. #6
    Senior Mitglied
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    Standard

    Zitat Zitat von nik00fisch Beitrag anzeigen
    Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden Sie kostenpflichtig anwaltlich abgemahnt. Sollte auch das nichts bringen, werde ich beim zuständigen Gericht auf Unterlassung klagen.
    Man sollte nie drohen, wenn man nicht bereit ist, die Drohung auch in die Tat umzusetzen.

    Die lachen sich über sowas kaputt und erhöhen anschließend die nächste Auflage ihrer Flyer.

  7. #7
    Senior Mitglied
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    3.087

    Standard

    Daher fordere ich Sie hiermit auf, beiliegende Unterlassungserklärung zu unterschreiben und bis zum 03.02.2017 hier eingehend an mich zurückzusenden. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden Sie kostenpflichtig anwaltlich abgemahnt. Sollte auch das nichts bringen, werde ich beim zuständigen Gericht auf Unterlassung klagen.
    Wer selbst abmahnt, macht anschließende anwaltliche Mahnung entbehrlich, so dass auch die sich daraus ergebenden Kosten nicht erstattungsfähig sind.
    Im Zweifel dürfte es kein Fehler sein, das alles nur selbst in die Hand zu nehmen, wenn man sich in der Materie auskennt.

  8. #8
    nik00fisch
    Gast

    Standard

    Zitat Zitat von blizzy Beitrag anzeigen
    Man sollte nie drohen, wenn man nicht bereit ist, die Drohung auch in die Tat umzusetzen.
    Da hast du absolut Recht! Als ich das Schreiben eingeworfen habe, war ich mir auch noch sicher, nötigenfalls zu klagen. Jetzt schätze ich die Risiken allerdings als zu hoch ein.
    In der Lobby haben wir Überwachungskameras hängen, die zwar nicht die Briefkästen selbst, aber den Zugang dazu filmen. Zukünftig werde ich versuchen, die Aufnahmen vor der Löschung sichern zu lassen. Damit sollte das Prozesskostenrisiko sinken.

    Zitat Zitat von radan Beitrag anzeigen
    Wer selbst abmahnt, macht anschließende anwaltliche Mahnung entbehrlich.
    Das habe ich schon befürchtet. Ich werde die Formulierung für die Zukunft ändern, oder direkt anwaltlich abmahnen lassen. In der Zwischenzeit checke ich mal, ob meine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen würde. Das denke ich allerdings nicht.

  9. #9
    Senior Mitglied
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    Standard

    Zitat Zitat von nik00fisch Beitrag anzeigen
    In der Lobby haben wir Überwachungskameras hängen, die zwar nicht die Briefkästen selbst, aber den Zugang dazu filmen. Zukünftig werde ich versuchen, die Aufnahmen vor der Löschung sichern zu lassen. Damit sollte das Prozesskostenrisiko sinken.
    Ob das überhaupt erlaubt ist?

  10. #10
    nik00fisch
    Gast

    Standard

    Die Überwachungskameras an sich sind sicher erlaubt und aufgrund von Vandalismus und Diebstahl in der Vergangenheit auch notwendig. Man wird auch durch Schilder auf die Kameraüberwachung hingewiesen und die Aufnahmen werden alle drei Tage automatisch überschrieben, wenn nichts vorgefallen ist. Ob man die Aufnahmen allerdings als Beweismittel für einen Prozess wegen einem unerlaubten Werbeeinwurf verwenden darf, weiß ich leider nicht. Da die Aufnahmen nicht veröffentlicht werden, sollte das meiner Meinung nach aber kein allzu großes Hindernis darstellen. Weiß hierzu jemand etwas Gesichertes?

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