Hallo ihr Lieben,
an meinem Briefkasten ist ein Werbeverbotsaufkleber („STOP Keine Werbung! Keine kostenlosen Zeitungen, Handzettel, Wurfsendungen und Wochenblätter!“). Trotzdem wurde mir ein Flyer von DeTeMedien eingeworfen, in dem mir mitgeteilt wurde, wo ich "Das Telefonbuch" und "Gelbe Seiten" kostenlos abholen könne. Deshalb habe ich die DeTeMedien GmbH mit Hinweis auf BGH, 20.12.1988 – VI ZR 182/88 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
In der ablehnenden Antwort hierauf heißt es: "Das von Ihnen zitierte Urteil des BGH bezieht sich auf Prospektwerbung einer Supermarktkette. Bei der zugestellten Informationskarte für die Verzeichnisse "Das Telefonbuch" und "Gelbe Seiten" hingegen handelt es sich nicht um Werbematerial im Sinne des UWG, sondern um eine Information, welche sich ausschließlich auf die jeweiligen Verzeichnisse, welche in der Ausgabe sind, als solche bezieht und den Haushalten lediglich die Stellen benennt, an denen die Verzeichnisse kostenlos abgeholt werden können."
Jetzt frage ich mich, ob das so stimmt. Schließlich ist jede Werbung im Kern eine Information. Würde diese Argumentation ziehen, könnte sich jeder Werbetreibende damit herausreden. Gibt es vielleicht Sonderregeln für gewisse Informationsangebote, von denen ich nichts weiß? Ein schneller Blick ins UWG hat mir leider nicht geholfen.
Liebe Grüße
nik00fisch
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