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Thema: kinoheld spammt - sie meinen: Nö! Tun wir nicht.

  1. #1
    Mitglied Avatar von Skeeve
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    Standard kinoheld spammt - sie meinen: Nö! Tun wir nicht.

    Hi!

    Unser lokales Kino arbeitet mit kinoheld zusammen. Was mich schon bei der ersten Kartenreservierung störte war, daß ich danach regelmäßig Newsletter von Kinoheld bekam.

    Heute habe ich denen mal ein T5F zukommen lassen.

    Hier die Antwort:

    Guten Tag,
    vielen Dank für Ihre Nachricht.

    Laut unserer Recherche hatten Sie für das beworbene Kino in der Vergangenheit Reservierungen aufgegeben.

    In diesen Zusammenhang möchte ich gerne auf folgende Vorschrift zum Versand von Newsletter Emails verweisen:

    Innerhalb der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG ist E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung gem. § 7 III UWG nicht als unzumutbare Belästigung zu qualifizieren und damit zulässig, wenn „ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."



    Diese Regelung wird in der DSGVO in Art. 95 noch einmal explizit bestätigt:

    "... Diese doch recht schwammigen Aussagen helfen bei der Ermittlung des berechtigten Interesses des Händlers an E-Mail-Werbung nur bedingt weiter. Abhilfe schafft an dieser Stelle jedoch Art. 95 DSGVO. Danach gilt der § 7 Abs. 3 UWG als „besondere Regelung“ aus der ePrivacy-Richtlinie (Art. 13 2002/58/EG) auch weiterhin. Das bedeutet: § 7 Abs. 3 UWG bleibt auch unter der DSGVO erhalten, mit der Folge, dass Newsletter-Werbung im Rahmen bestehender Kundenverhältnisse weiterhin ohne Einwilligung möglich sein wird.


    Liegen also kumulativ die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vor, benötigen Online-Händler auch ab dem 25. Mai 2018 keine Einwilligung ihrer Kunden in den Newsletter-Versand."

    Quelle: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Wie seht Ihr das?
    „Das ist aber keine Sicherheitslücke, sondern die Technik ist so gebaut“ Ralf Sauerzapf, Sprecher der Telekom laut Bericht in der "Märkische Allgemeine"

  2. #2
    Deekaner Avatar von deekay
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    Ich sehe das so:
    Wenn das lokale Kino werben würde, wäre es ok

    ABER:
    Das lokale Kino kann Deine Daten nicht einfach an Kinoheld weitergeben und Kinoheld kann nicht sagen: der Unternehmer (Kinoheld) darf spammen
    "Es gibt tausendundeinen Grund, warum ein Mensch bestimmte Einzelheiten seiner Privatsphäre nicht offenbaren will, und es besteht nicht die geringste Pflicht, dies auch noch begründen zu müssen. Es reicht, dass man es nicht will."

    (Pär Ström, Autor und IT-Unternehmensberater)

  3. #3
    Mitglied Avatar von Skeeve
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    Naja… Auf der Webseite des lokalen Kinos steht

    I hereby accept the kinoheld terms & conditions and privacy policy.
    Frag mich nicht, warum das gerade auf Englisch gezeigt wird. Bisher war's deutsch. Nur: Fällt halt kaum auf, daß das kinoheld ist.
    „Das ist aber keine Sicherheitslücke, sondern die Technik ist so gebaut“ Ralf Sauerzapf, Sprecher der Telekom laut Bericht in der "Märkische Allgemeine"

  4. #4
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    Irgendwo in den AGBs ist nicht ausreichend, denn das wäre eben nicht "klar und deutlich darauf hingewiesen wird". Es muss ganz ausdrücklich und direkt dort stehen wo die Daten erhoben werden. Es gibt Webseiten, die das korrekt umsetzen. In der Mehrheit befinden sich allerdings meiner Beobachtung nach Webseiten, die das bestenfalls in den AGBs enthalten. Ebenfalls beobachtet wird, dass auf diese Regelung im UWG verwiesen wird, wenn dem Kunden Bewertungsaufforderungen zugesandt werden. In dieser Sache kann davon ausgegangen werden, dass diese per se nicht durch diese Klausel im UWG erfasst werden können. Das Argument ist hier, dass mit einer Bewertungsaufforderung gar keine Produkte angeboten werden.

    U.a. wegen dieser ganzen Problematik bekommt normalerweise jeder Betreiber wo ich meine Daten angebe parallel von mir einen umfangreichen Widerspruch mitgeteilt. Dieses Vorgehen empfehle ich im Übrigen grundsätzlich, denn das schafft im Falle des Beschreiten des Rechtswegs gegen Spam deutlich mehr Rechtssicherheit und somit geringeres eigenes Kostenrisiko.

    Ansonsten schließe ich mich der Meinung von deekay an.

  5. #5
    Deekaner Avatar von deekay
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    Kinoheld managed wahrschinlich über in Plugin den Kartenverkauf des Kinos von Skeeve. Ich habe mir das gerade mal beim Abaton Kino Hamburg angesehen. Klickt man auf "Tickets kaufen" auf der Kinoseite wird man zu Kinoheld weitergeleitet. Die Buchungsseite wird bei dem Kino in einem neuen fenster angezeigt.

    Impressum, AGB fehlen...

    Man kann Tickets reservieren - dann wird man auf eine Seite umgeleitet auf der ein Hinweis auf die AGB und Datenschutzbestimmungen von Kinoheld hingewiesen wird

    Man kann Tickets kaufen - Dann wird man zu einer Seite weitergeleitet mit Bezahlmöglichkeiten. Weiter bin ich nicht gegangen - auf dieser Seite gibt es keinen Hinweis auf Kinoheld und / oder deren AGB

    Für mich ist das sehr intransparent
    "Es gibt tausendundeinen Grund, warum ein Mensch bestimmte Einzelheiten seiner Privatsphäre nicht offenbaren will, und es besteht nicht die geringste Pflicht, dies auch noch begründen zu müssen. Es reicht, dass man es nicht will."

    (Pär Ström, Autor und IT-Unternehmensberater)

  6. #6
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    Man muss halt den 7 III konsequent durchprüfen, insb. auch:

    Hat man zuvor einen Vertrag mit dem Spammer geschlossen (denn nur der ist privilegiert)?
    Wird ähnliches wie das zuvor Gekaufte beworben? - keine Feedbackanfragen, keine App-Download-Aufforderung
    Wurde bei Angabe der Adresse und in jeder Nachricht auf das Widerspruchsrecht hingewiesen?

    Im Fall hier: Wenn Kinoheld als Dienstleister für das Kinto tätig war, wäre ein Vertrag mit diesem wohl allenfalls im Hinblick auf die Vermittlungsleistung zustandegekommen. Ähnlich dann m.E. allenfalls Angebot der Vermittlung, keine Werbung für Kinofilme. Ob das ein Amtsrichter nachvollziehen mag, steht aber dahin.
    Würde mir zudem genauer ansehen, um was es im Newsletter konkret geht. Würde mich wundern, wenn tatsächlich nur für "ähnliche" Leistungen (und sei es nur: Kinokarten) geworben würde. Regelmäßig soll ja alles mögliche abgesetzt werden.

  7. #7
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    So ist es. Es gibt in der Praxis fast keine Mailwerbung, die die Anforderungen des § 7 III UWG wirklich einhält.
    sastef

  8. #8
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    In diesen Zusammenhang möchte ich gerne auf folgende Vorschrift zum Versand von Newsletter Emails verweisen:
    Frage: Wenn dem so wäre, warum loben dann andere Firmen Gutscheine über 5.- / 10.- Euro aus, wenn der Newsletter bei Ihnen explizit (und somit regelkonform) bestellt wird, sehr brav mit Double - OptIn

  9. #9
    Mitglied Avatar von Skeeve
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    Ich habe jetzt mal geantwortet, daß ich das etwas anders sehe als die.

    - Man wird nicht "klar und deutlich darauf hingewiesen", daß man sich abmelden kann. Es wird lediglich auf die AGB verwiesen. Ich meine da steht nochnichtmal drin, daß man sich einen Newsletter einfängt
    - Werbung wird fürs Kinoprogramm gemacht. Nicht für kinoheld.
    „Das ist aber keine Sicherheitslücke, sondern die Technik ist so gebaut“ Ralf Sauerzapf, Sprecher der Telekom laut Bericht in der "Märkische Allgemeine"

  10. #10
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    Der T5F und Antwort war sicher sinnvoll. Aber warum sprichst du mit denen jetzt noch?

    Ohne rechtliche Schritte werden die auf gar keinen Fall von ihrer Linie abweichen, u.a. weil auf 100.000 Angespammte maximal einer kommt, der sich rechtlich zur Wehr setzt. Wenn du nicht individuell vorgehen möchtest, leg die ganze Sache der Wettbewerbszentrale vor. Die kann letztlich auch sehr viel wirksamer vorgehen (wenn sie es denn tut - das ist das Problem bei der Wettbewerbszentrale), da sie Unterlassung der gesamten Praxis anstatt man als Betroffener nur Unterlassung einem selbst gegenüber durchsetzen kann - was bei den meisten Firmen dazu führt, dass man auf die Blacklist gesetzt wird und alle anderen munter weiter angespammt werden.

    Im Übrigen sollte die Politik reagieren und § 7 III UWG abschaffen, denn in der Praxis führt diese Regelung fast nur zu Missbrauch und in aller Regel unerwünschten Werbe-E-Mails. Wer tatsächlich Angebote einer bestimmten Firma bekommen möchte, kann sich auch heute schon überall für die angebotenen Newsletter anmelden. Wer dies nicht tut, der will eben auch solche Nachrichten nicht haben. Außer Unfrieden und Belästigung erreicht § 7 III UWG nichts. Man muss endlich im Internet so einkaufen können wie im Laden auch: dort wird man - mangels Kenntnis persönlicher Daten - auch anschließend nicht vollgespammt.
    Geändert von Gerlach (01.02.2019 um 12:56 Uhr)

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