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3.3 Double-Opt-In-Verfahren für elektronische Einwilligungen Für das elektronische Erklären einer Einwilligung ist - zur Verifizierung der Willenser-klärung der betroffenen Person - das Double-Opt-In -Verfahren geboten (je nach konkre-ter Art des Kontaktes: E-Mail oder SMS), wobei die Nachweis-Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 DSGVO und des BGH (Urteil vom 10. Februar 2011, I ZR 164/09) bei der Protokollierung zu berücksichtigen sind. Das bloße Abspeichern der IP-Adressen von Anschlussinhabern und die Behauptung, dass von diesen eine Einwilligung vorliege, genügen dem BGH nicht. Der Nachweis der Einwilligung erfordert mehr, z. B. die Pro-tokollierung des gesamten Opt-In-Verfahrens und des Inhalts der Einwilligung.
Ein solcher Nachweis reicht jedoch nicht im Fall der vorgesehenen Nutzung von über Website-Eintragungen erlangten Telefonnummern für Werbeanrufe aus. Mit der Übersendung einer Bestätigungs-E-Mail kann nämlich der Nachweis der Identität zwischen dem die Einwilligung mittels E-Mail Erklärenden und dem Anschlussinhaber der Telefonnummer nicht geführt werden. Eine schriftliche Einwilligung in die Nutzung einer E-Mail-Adresse und/oder einer Telefonnummer zu Werbezwecken ist regelmäßig die beste Möglichkeit für eine spätere Belegbarkeit einer Einwilligung.
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