Sehr geehrter Beschwerdeführer,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx.
Gem. § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem. Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse eines Dritten liegt in der Regel vor, wenn der Rechtsanwalt die personenbezogenen Daten im Rahmen eines Mandats erhalten hat.
Um beurteilen zu können, ob Ihnen ein Anspruch auf die Auskunft zusteht, bitten wir um Mitteilung, ob Sie Herrn König selbst beauftragt haben. Bis zu Ihrer Rückmeldung ruht das Verfahren einstweilen.
Auf Art. 78 Abs. 2 DS-GVO wird hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. P.
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