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Thema: 01639560410 - Telefonterror durch Lottobimmler

  1. #1
    Senior Mitglied
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    Standard 01639560410 - Telefonterror durch Lottobimmler

    hi

    in letzter Zeit wurde ich massiv mit Cold-Calls für ein Gewinnspiel belästigt. Dabei wurde die Nummer 01639560410 übertragen.

    Inzwischen melde ich jeden Anruf - auch Anrufversuche - dieser Nummer einzeln der Bundesnetzagentur. Die sollen ruhig hautnah mitbekommen wie lästig das ist.

    Interessant ist jetzt die Antwort die ich von der BNetzA bekommen habe:

    Sehr geehrter [rainer],

    Ihre Nachricht vom 18.11.2019 zur Rufnummer 01639560410 ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen EB-xxxxxxxxx geführt. Bitte geben Sie bei Rückfragen stets dieses Aktenzeichen an.

    Wir haben die von Ihnen angezeigte Rufnummer überprüft. Aufgrund der Umstände gehen wir davon aus, dass die angezeigte Rufnummer aufgesetzt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es tatsächlich möglich, an einem Telefonanschluss eine andere Rufnummer aufzusetzen, damit diese dann beim Angerufenen angezeigt wird.

    Mit dem Aufsetzen einer Rufnummer wird beabsichtigt, die wahre Identität des Anrufers zu verschleiern. Das Ziel der Identitätsverschleierung wird auf unterschiedliche Weise erreicht:

    In vielen Fällen wird eine Rufnummer aufgesetzt, die nicht vergeben wurde und daher niemandem zuzuordnen ist.
    In anderen Fällen wird eine Rufnummer einer real existierenden Person oder Firma angezeigt, obwohl der Anruf nicht von dieser Person oder Firma getätigt wurde.

    In solchen Fällen besteht für die Bundesnetzagentur keine Möglichkeit herauszufinden, wer sich tatsächlich hinter dem Anruf verbirgt. Die Bundesnetzagentur ist - anders als die Strafverfolgungsbehörden nach der Strafprozessordnung (StPO) - nicht mit den notwendigen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet, um Fälle des sog. Call-ID-Spoofings aufzuklären. Insbesondere kann sie keine Auskunft über Verkehrsdaten der konkreten Verbindung verlangen. Es fehlt an der notwendigen Gesetzesgrundlage zum Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis. Auch ist es rechtlich nicht ohne weiteres zulässig, dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten die bei ihnen vorhandenen Verkehrsdaten zu Missbrauchsfällen an Dritte (z. B. an die Bundesnetzagentur) zur Verfolgung etwaiger Rechtsverstöße weitergeben.

    Eine Verfolgung von Verstößen durch die Bundesnetzagentur kann daher regelmäßig nur dann stattfinden, wenn entsprechende Erkenntnisse auf anderem Wege erzielt werden können, etwa weil der Angerufene eine Fangschaltung installiert hatte. Eine solche kann jeder Teilnehmer im Falle bedrohender oder belästigender Anrufe bei seinem eigenen Teilnehmernetzbetreiber (also seinem Telefonanbieter) kostenpflichtig beantragen (vgl. § 101 TKG). Allerdings muss die Fangschaltung bereits zum Zeitpunkt des Anrufs installiert sein. Nachträglich lassen sich hierdurch keine Anrufe auslesen. Der betroffene Teilnehmer kann allerdings dennoch versuchen, nachträglich von seinem Teilnehmernetzbetreiber eine entsprechende Auskunft über die Verbindung zu erhalten. Netzbetreiber sind vor dem Hintergrund des grundrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnisses jedoch nicht verpflichtet bzw. sogar nicht ohne weiteres berechtigt, ihren Kunden gegenüber Verkehrsdaten offenzulegen. Eine realistische Chance, herauszufinden, wer für die Anrufe tatsächlich verantwortlich ist, bestünde danach jedenfalls dann, wenn einer der Angerufenen eine solche Fangschaltung im Zeitpunkt des Anrufes bereits installiert hätte. In bestimmten Fällen manipulierter Rufnummern lässt sich jedoch selbst über die Daten der Telefonverbindung nicht aufklären, von welcher Rufnummer aus der Anruf tatsächlich ausging.

    Ihren Schilderungen lassen sich keine weiteren Anhaltspunkte entnehmen, die eine Ermittlung des Täters ermöglichen. Bitte haben Sie vor diesem Hintergrund Verständnis dafür, dass die Bundesnetzagentur zurzeit bei dem vorhandenen Erkenntnisstand keine Maßnahmen gemäß § 67 Abs. 1 TKG ergreifen kann.

    Für Ihre mitgeteilten Informationen möchten wir uns an dieser Stelle dennoch bedanken. Bei der Verfolgung von Rufnummernmissbrauch ist die Bundesnetzagentur auf die Hilfe von Verbrauchern angewiesen. Dabei sind nicht nur konkrete Anzeigen, sondern auch allgemeine Hinweise äußerst hilfreich.Für weitere Beschwerden nutzen Sie bitte die auf unserer Internetseite bereitgestellten Online-Formulare [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]. Des Weiteren finden Sie hier aktuelle Hinweise und allgemeine Informationen.

    Hinsichtlichder Abstellung dieser belästigenden Anrufe können wir Sie in der Zwischenzeit nur auf verschiedene technische Lösungsmöglichkeiten hinweisen: Einige Netzbetreiber bieten Ihren Kunden die Möglichkeit, ganze Rufnummerngruppen oder auch nur einzelne Rufnummern zu sperren. Bitte erkundigen Sie sich zu diesen Sperrmöglichkeiten bei Ihrem Telekommunikationsvertragspartner.

    Auch besteht, je nach Ausrüstung Ihres Endgerätes, Ihrer Telefonanlage oder Ihres Mobiltelefons, die Möglichkeit, Rufnummernsperrungen in Ihrem eigenen Gerät vorzunehmen. Diese Funktionen können ggf. in Ihrem Router, Ihrer Nebenstellenanlage oder auch in Ihrem Endgerät (auch Mobiltelefon) eingerichtet werden. Weitere Auskünfte hinsichtlich einer Rufnummernsperrung durch Router, Nebenstellenanlage oder auch Endgerät kann Ihnen der Fachhandel oder auch der Hersteller geben.

    Soweit Sie mit Ihrer Beschwerde gleichzeitig den Erhalt eines unverlangten Werbeanrufs anzeigen, wird dieser Sachverhalt gesondert verfolgt.

    Für Rückfragen oder für weitere Fragen im Zusammenhang mit Rufnummernmissbrauchund unerlaubte Telefonwerbungstehen Ihnen unsere Mitarbeiter unter der oben genannten Rufnummer gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihre Bundesnetzagentur

    Bundesnetzagentur
    Dienstleistungszentrum 21
    Nördeltstraße 5
    59872 Meschede
    hier kapituliert die Bundesnetzagentur bzw. unser Staat der uns eigentlich vor solchen Kriminellen schützen müsste

    Ich soll jetzt für viel Geld (!) eine Fangschaltung installieren. Das ist doch krank :-(

    Das ist so ähnlich wie wenn die Polizei mir nach einem Einbruch raten würde mir auf eigene Kosten Detektive zur Ermittlung der Täter zu engagieren.

    Rainer

  2. #2
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    Testbestellung. Auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Kette von hinten aufrollen. Ggf. der BNetzA Ergebnisse melden.

  3. #3
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Unter bestimmten Voraussetzungen ist es tatsächlich möglich, an einem Telefonanschluss eine andere Rufnummer aufzusetzen, damit diese dann beim Angerufenen angezeigt wird.
    Soll man darüber lachen? Man fühlt sich verarscht.

  4. #4
    Mitglied Avatar von Speedy56
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    Ich fürchte die BNetzA liest hier nicht mit
    „Man muss dem Leben immer um mindestens einen Whisky voraus sein“ (Humphrey Bogart)

  5. #5
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Zitat Zitat von Arthur Beitrag anzeigen
    Soll man darüber lachen? Man fühlt sich verarscht.
    Das Aufsetzen einer anderen Rufnummer als der, von der angerufen wird, ist in vielen Fällen legal und sinnvoll.

    Beispiel 1:
    Der Vorstandsvorsitzende des 1. FC Kaiserslautern ruft bei einem beschwerdeführenden Fan an und entschuldigt sich für irgendwelche Vorfälle. Er übermittelt nicht seine Durchwahlnummer, sondern jene seiner Vorzimmerdame oder der Zentrale, weil er nicht möchte, dass Fans des Fussballclubs in Zukunft direkt bei ihm anrufen. Er würde seines Lebens nicht mehr froh.

    Beispiel 2:
    Die in Erfurt ansässige Kundendienstabteilung eines Versicherers übermittelt beim Anruf bei einem Versicherten, bei dem es um die Klärung eines Schadensfalles geht, die 0180er-Rufnummer ihres Call Centers in München, damit Kunden sich immer auf diesem Weg an die Versicherung wenden. Dem Kunden soll die direkt Durchwahl des Sachbearbeiters nicht bekannt gegeben werden, was firmeninterne Gründe hat.

    In beiden Fällen ist die Übermittlung einer anderen Nummer, als der, von der aus angerufen wird, zulässig, sofern sie dem betreffenden Unternehmen zugewiesen ist. Hierbei muss das Unternehmen nicht zwingend Rufnummerninhaber sein, es reicht, Rufnummernnutzer (z. Bsp. Mieter bie einem Dienstleister oder CC) zu sein.
    Investi
    --------------------------------------------------------------------------------------------
    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  6. #6
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    hallo,

    du hast recht. Es gibt Anwendungsfälle wo die Übertragung einer anderen Rufnummer sinnvoll und auch legal ist.

    Der erste Schritt den Missbrauch dieser Funktion einzudämmen wäre aber die Übertragung von Rufnummern die gar nicht existieren bzw. jemanden anders gehören technisch schon in den Übertragungsnetzen zu verhindern.

    Mich wundert es das die Gesetzgeber da immer noch nicht eingeschritten sind und der Bundesnetzagentur endlich wirksame Werkzeuge geben. Gerade die Spoofings bei Enkeltrick-Betrügereien bzw. da wo sogar die 110 mit übertragen wird sollte den Politikern Motivation genug sein dem illegalen Treiben einen Riegel vorzuschieben.

    Aber warum sich da auf dieser Ebene immer noch nichts tut ist mir ein Rätsel. Oder haben die Lobbygruppen ( hier: aus dem Call-Center-Bereich ) inzwischen eine solchen Einfluss auf die Politik das es der egal ist wie die Bevölkerung unter solchen Straftaten leidet?

    Rainer

  7. #7
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Die BNetzA weiß ganz genau was gemeint ist. Es geht nicht um spezielle Sonderfälle
    sondern um massenhaften Einsatz von Spoofing. Verharmlosen hilft nicht weiter.

  8. #8
    Senior Mitglied
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    Die Nummer wird schon einige Zeit im Zusammenhang mit Spam missbraucht.
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Heute haben die auch wieder angerufen. In der Gesprächsaufzeichnung wurde "diesmal" der Produktname "Deutsche Spieleverwaltung" genannt.
    Anrufe einer "Deutschen Spieleverwaltung" gingen zuvor auch schon von der 00447979664723 ein.

  9. #9
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Zitat Zitat von Arthur Beitrag anzeigen
    Die BNetzA weiß ganz genau was gemeint ist. Es geht nicht um spezielle Sonderfälle
    sondern um massenhaften Einsatz von Spoofing. Verharmlosen hilft nicht weiter.
    Wo wird verharmlost? Meine Antwort (und durch den Bezug auf die "Sonderfälle" gehe ich davon aus, dass Du die von mir genannten Ausnahmen meinst) bezog sich auf Dein Zitat und nichts anderes:

    Zitat Zitat von Arthur Beitrag anzeigen
    Unter bestimmten Voraussetzungen ist es tatsächlich möglich, an einem Telefonanschluss eine andere Rufnummer aufzusetzen, damit diese dann beim Angerufenen angezeigt wird.
    Soll man darüber lachen? Man fühlt sich verarscht.
    Da die Hervorhebung im von Dir zitierten Original nicht vorhanden war, habe ich einige Beispiele aufgelistet. Immerhin sind hier auch User unterwegs, die sich in der Materie nicht auskennen und denen wir Hilfestellungen und Erklärungen bieten wollen.

    Aber selbst wenn: Wir haben die BNetzA darauf aufmerksam gemacht, dass evtl. durch eine Änderung der Zuteilungsregeln und anderer technischer Regelwerke der BNetzA die Provider zumindest in Deutschland dazu verpflichtet werden könnten, gewisse technische Vorkehrungen zu treffen, um solche Aktionen zu verhindern. Wir hoffen auch, dass diese Anregung inzwischen geprüft wird.
    Investi
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    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  10. #10
    Senior Mitglied
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    hallo,

    Zitat Zitat von Investi Beitrag anzeigen
    Aber selbst wenn: Wir haben die BNetzA darauf aufmerksam gemacht, dass evtl. durch eine Änderung der Zuteilungsregeln und anderer technischer Regelwerke der BNetzA die Provider zumindest in Deutschland dazu verpflichtet werden könnten, gewisse technische Vorkehrungen zu treffen, um solche Aktionen zu verhindern. Wir hoffen auch, dass diese Anregung inzwischen geprüft wird.
    soweit ich das überblicke liegt die Untätigkeit nicht bei der BNetzA sondern bei der Politik.

    Der BNetzA ist die Problematik schon bekannt. Die haben das auch schon "nach oben" gemeldet.

    Der Ball liegt bei der Politik die offensichtlich da nicht in die Pötte kommt :-(

    Rainer

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