Üblicherweise ist in solchen Angelegenheiten immer eine Eilbedürftigkeit gegeben, wenn man sich dann auch nicht dringlichkeitsschädlich verhält.
Wer natürlich erst einmal 3 Wochen wartet, ehe er aktiv wird, der verliert zwar nicht die Klagebefugnis, aber die Eilbedürftigkeit. In dem Fall sollte keine einstweilige Verfügung beantragt, sondern Klage erhoben werden, wenn der unrechtmäßig Werbende auf eine Abmahnung nicht oder nicht ausreichend reagiert.
Die Dringlichkeitsfristen werden unterschiedlich gehandhabt. Es sind keine gesetzlichen Fristen, sondern Richterfristen.
In Hamm oder München gelten z.B. strikte Monatsfristen; nach Ablauf eines Monats wird die Eilbedürftigkeit i.d.R. verneint. In Frankfurt sind dies meist 6 Wochen und in Hamburg oder Düsseldorf sind Fristen von mehr als 2 Monaten dringlichkeitsschädlich. Da hilft nur die Kenntnis der Eigenheiten der jeweiligen Obergerichte.
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