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Thema: [spam] Landmark Promotion

  1. #11
    PKV Schreck Avatar von thomas1611
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    alle 2 Wochen wieder...

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  2. #12
    PKV Schreck Avatar von thomas1611
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    01: Received: from landmark-mail.com (host.landmark-mail.com [69.64.54.201])
    und wieder pünktlich nach 2 Wochen der nicht bestellte Spam der Landmark Promotion UG, die Truppe ist eh schmerzbefreit, das sieht man bestens bei Tellows(seit 2015) es gibt scheinbar Spamer mit einem etwas längeren Verfallsdatum

    Wird diese E-Mail nicht wie gewünscht angezeigt? Dann klicken Sie whois: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
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    · waschbar bis 60 Grad - Zudem ist es, atmungsaktiv und bietet Schutz gegen Umwelteinflüsse.
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    Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen aus Industrie, Handel und Gewerbe. Alle Preise verstehen sich in Euro pro Stück zuzüglich gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie anteiliger Porto- und Verpackungskosten.
    Sehr geehrter Herr R. S., warum soll ich was Unbestelltes abbestellen? Haben sie vielleicht noch nie etwas vom UWG gehört?

    Verseuchte Trackinglinks sind gratis dabei, sogar der link nach "Internet" ist mit Trackingcode.

  3. #13
    PKV Schreck Avatar von thomas1611
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    auf ein Neues


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    Gerne erstellen wir Ihnen einen unverbindlichen Designvorschlag mit Ihrem Logo. Bitte senden Sie uns dieses einfach mit der Antwortmail zu.

    Ja, bitte senden Sie mir ein Angebot und einen Designvorschlag.

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  4. #14
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    Das Saarländische Oberlandesgericht hat am 10. Mai 2021 unter dem Az. 4 W 8/21 eine einstweilige Verfügung erlassen, wonach es der Landmark Promotion UG untersagt wurde,

    "unaufgefordert zu Werbezwecken E-Mail-Nachrichten an die Antragstellerin zu richten, sofern die Antragstellerin nicht vorher in eine solche Werbung eingewilligt hat..."

    Das OLG hat hier - entgegen der zuvor vertretenen Auffassung des Landgerichts - entschieden, dass der Unterlassungsanspruch grundsätzlich für alle derzeitigen oder zukünftigen E-Mail-Adressen der Antragstellerin bezieht und zwar unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin (Landmark) diese Adressen kennt oder nicht.
    Geändert von DMN (15.05.2021 um 10:07 Uhr)

  5. #15
    Mitglied Avatar von Speedy56
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    ...und zwar unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin (Landmark) diese Adressen kennt oder nicht.
    So muss es sein, nur so lässt sich der Sumpf austrocknen!
    „Man muss dem Leben immer um mindestens einen Whisky voraus sein“ (Humphrey Bogart)

  6. #16
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    Das ist spannend, da scheint ja mal Bewegung in die Frage des Verfügungsgrundes zu kommen. Eine Mail oder mehrere? Nach OLG Köln nun auch Saarbrücken.
    sastef

  7. #17
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    Zitat Zitat von Sastef Beitrag anzeigen
    Das ist spannend, da scheint ja mal Bewegung in die Frage des Verfügungsgrundes zu kommen. Eine Mail oder mehrere? Nach OLG Köln nun auch Saarbrücken.
    ...das ist eine Frage des Verfügungsanspruchs (in welchem Umfang besteht der Anspruch).

    Verfügungsgrund ist die Eilbedürftigkeit.

    Der Sachverhalt, wonach der Unterlassungsanspruch für alle - auch künftige - Mailadressen des Gläubigers gilt, ist längst vom BGH entschieden. Man muß es halt nur durchziehen und nicht nur mit dem Finger drohen.

  8. #18
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    Ja, spannend finde ich daher eben vor allem, daß der Verfügungsgrund auch in Saarbrücken bejaht wird. Berlin, Hamburg und evtl. Frankfurt hatte ich gehört. Köln galt inzwischen als unsicher. München als verloren. Neulich meldete sich OLG Rostock mit Ablehnung. Daher schön, das hier zu lesen. Spannend wäre es aber, zu wissen, ob die Geschäftsverteilung wie in Berlin entsprechende Zuständigkeitskonzentrationen begründet, denn sonst ist so eine Einzelmeinung ja auch nicht viel wert. Die Reichweite des Anspruchs hingegen ist ja seit 2017 auch höchstrichterlich gegessen. Umso vielsagender, daß es noch immer selbst Landgerichte gibt, die diese Aufgabe zu lösen außerstande sind.
    Geändert von Sastef (16.05.2021 um 01:54 Uhr)
    sastef

  9. #19
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    Zitat Zitat von Sastef Beitrag anzeigen
    Ja, spannend finde ich daher eben vor allem, daß der Verfügungsgrund auch in Saarbrücken bejaht wird. Berlin, Hamburg und evtl. Frankfurt hatte ich gehört. Köln galt inzwischen als unsicher. München als verloren. Neulich meldete sich OLG Rostock mit Ablehnung. Daher schön, das hier zu lesen. Spannend wäre es aber, zu wissen, ob die Geschäftsverteilung wie in Berlin entsprechende Zuständigkeitskonzentrationen begründet, denn sonst ist so eine Einzelmeinung ja auch nicht viel wert. Die Reichweite des Anspruchs hingegen ist ja seit 2017 auch höchstrichterlich gegessen. Umso vielsagender, daß es noch immer selbst Landgerichte gibt, die diese Aufgabe zu lösen außerstande sind.
    Zur Klarstellung nochmal:

    Der Verfügungsgrund ist die Eilbedürftigkeit (im Verfügungsverfahren).

    Die Diskussion hier dreht sich um den Verfügungsanspruch.

    Die Geltung des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich für alle E-Mail-Adressen des Gläubigers ist seit etwa 2 Jahrzehnten höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. nur: BGH, Urteil vom 11.3.2004, Az. I ZR 81/01).

    Sofern man hin und wieder noch auf erstinstanzliche Eintscheidungen von Gerichten trifft, ist dies eher die Ausnahme oder einer ganz speziellen Konstellation geschuldet oder auf Verfahrensfehler des Anspruchstellers zurückzuführen. Deshalb ist die Angabe eines Aktenzeichens hilfreich, um zu sehen, welche Besonderheit zur ablehnenden Entscheidung geführt hat. Natürlich gibt es auch - eher selten - Entscheidungen wie die einer Kammer des LG Koblenz, wo der vorsitzende Richter ein Angebot an einen Händler nicht als Werbung angesehen hat und die weitere unverlangt zugesandte E-Mail sei nur eine Anfrage gewesen, ob man das Angebot nicht annehmen wolle. Solche eklatanten Fehler sind aber erfahrungsgemäß die Ausnahme und hier sollte man den Richter fragen, was er beruflich so macht

    Zuständig im Fall von Landmark sind grundsätzlich 2 Gerichtsstände, nämlich das Landgericht Darmstadt (Sitz von Landmark) oder das Gericht am Sitz des Gläubigers (E-Mail-Empfänger). Es handelt sich um den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 33 ZPO). Sitzt der Versender unerlaubter E-Mail-Werbung beispielsweise in Berlin, gibt es wahlweise den Gerichtsstand in Berlin oder am Sitz des E-Mail-Empfängers.

    Ein vergleichbares Urteil haben wir im Übrigen auch gegen Solute (whois: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]) erstritten. Zu dem Unternehmen gehören Plattformen wie das Preisvergleichsportal billiger.de. In dem Fall war es eine Wettbewerbssache, weil die Plattform auch für Wettbewerber des betroffenen Werbeempfängers geworben hat.

    Im Ergebnis ist es zwar gleich, aber es ist zu unterscheiden zwischen dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und einer weittbewerbswidrigen Handlung. Letzteres liegt zum Beispiel vor, wenn ein Großhandel unerlaubte bzw. unerwünschte E-Mail-Werbung an mögliche Einzelhändler richtet. Im letztgenannten Fall ist lediglich die Anspruchsgrundlage eine andere (§ 7 UWG) und der Streitwert ist ungleich höher, nämlich zwischen 20.000,00 und 30.000,00 Euro, während der Streitwert ansonsten zwischen 3.000,00 und 10.000,00 Euro liegt.
    Geändert von schara56 (16.05.2021 um 09:18 Uhr) Grund: whois gesetzt

  10. #20
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    Soweit ich das verfolgt habe, lehnen viele Gerichte gerade die Eilbedürftigkeit ab, während man mit dem Unterlassungsanspruch eigentlich überall gute Aussichten hat (allerdings zu nicht vorhersagbaren und nicht selten sehr geringen Streitwerten bis 500 Euro runter - ohne Wettbewerbsverhältnis). Daher gehe ich davon aus, dass es Sastef vor allem darum geht, welche Gerichte eine Eilbedürftigkeit bejahen und überhaupt Verfügungen erlassen.

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