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Thema: Weil deutsche Staatsanwaltschaften zu allem Lust haben - nur nicht zum Ermitteln

  1. #1
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard Weil deutsche Staatsanwaltschaften zu allem Lust haben - nur nicht zum Ermitteln

    Hinweis:
    Thematisch abgetrennt aus einem Diskussionsstrang - B2B Geschäft mit telefonischem Abschluss


    Das ist so pauschal gesagt nicht richtig.
    Wenn der Lieferant Zahlung verlangt, muss er ggf. nachweisen können, dass es einen wirksamen Vertrag gibt. Wenn der unfreiwillige Kunde dies bestreitet, ist der Lieferant in der "Beibringungspflicht", d.h. er muss den Beweis führen, dass es eine wirksame Absprache bzw. Bestellung gegeben hat - und zwar mit exakt dieser Firma und mit keiner anderen.
    Ebenfalls müsste im Telefonat nachweisbar auf alle Vertragskonditionen hingewiesen werden, vor allem auf den Preis.
    "Sie wollen also 100 Rollen bestellen..." - das allein reicht nicht.

    Der Lieferant müsste dann z.B. einen Gesprächsmitschnitt liefern - worauf dann wieder fraglich sein könnte, ob dieser Mitschnitt überhaupt gerichtsverwertbar wäre, wenn es kein nachweisliches Einverständnis in den Mitschnitt gegeben hat. Falls nicht - dann könnte sogar § 201 StGB ins Spiel kommen (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes durch illegale Gesprächsaufzeichnung).

    Die Beweislage bei Forderungen aus telefonischen Verträgen ist für den Lieferanten - besonders bei Cold-Calls - oft äußerst prekär, und auch im B2B-Bereich werden kaum Fälle bekannt, wo überhaupt nur der Versuch unternommen wird, die Forderung gerichtlich durchzusetzen.

    Im B2B-Bereich gilt natürlich § 241a BGB nicht, und daher ist es Geschäftsleuten in solchen Fällen dringend empfohlen, als unverlangt zugestellte Ware an den Lieferanten zurückzusenden bzw. nachweislich den Lieferanten zur Abholung aufzufordern. Generell sollte alles, was man da äußert, schriftlich und mit nachweisbarer Zustellung erfolgen. Auf keinen Fall Gequatsche mit Telefon-Hotlines etc.
    Geändert von truelife (19.10.2020 um 18:45 Uhr)
    Goofy
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  2. #2
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Hinweis:
    In diesem Diskussionsstrang entwickelte sich dann die Frage warum Telefonwerbung noch immer funktioniert.


    Weil deutsche Staatsanwaltschaften zu allem Lust haben - nur nicht zum Ermitteln.
    Und weil deutsche Richter ihre Arbeit lieber die Anwälte machen lassen, die sich um Vergleiche ausarbeiten kümmern, statt dass die Richter Urteilsbegründungen recherchieren.
    Diese Vergleichs-Orgien, die deutsche Gerichte seit einigen Jahren feiern, beschert den Richtern freie Nachmittage zum Golf spielen. Für ein Urteil müssten sie Begründungen ausarbeiten und hierfür nach entsprechenden Referenzen in Gesetz und Rechtsprechung suchen. Da ist ein Vergleich, dessen Ausarbeitung man i.d.R. auch noch auf die Anwälte abschiebt, doch viel bequemer.
    Genau das ist der Grund, weshalb Betrüger im schlimmsten Fall mit einem Vergleich (im Strafrecht: Strafbefehl) rechnen müssen und es nicht zu Verurteilungen kommt. Und es erweckt den Eindruck, dass das Handeln der Betrüger ja nicht so schlimm sein kann.
    Geändert von truelife (19.10.2020 um 18:48 Uhr)
    Investi
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  3. #3
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    Zitat Zitat von Investi Beitrag anzeigen
    Weil deutsche Staatsanwaltschaften zu allem Lust haben - nur nicht zum Ermitteln.
    Dazu ein aktuelles Beispiel: Nach Unterlassungsklage bestreitet der Beklagte, dass der Kläger Nutzer der Adresse ist, obwohl ihm die Datenauskunft von Web.de vorgelegt wurde.
    Staatsanwalt stellt ein mit der Begründung, es drohe bei einer Unterlassungsklage kein Vermögensnachteil. Er weiß nicht oder will nicht wissen, dass den Beklagten subjektiv die Kosten von ca. 1700 Euro mehr wehtun als die Verurteilung zur Unterlassung.
    Beschwerde ist eingelegt.
    Prognose: Der Generalstaatsanwalt lässt die Beschwerde drei Wochen liegen und weist sie dann zurück mit Formular: Ich habe die Akten gründlich geprüft mit dem Ergebnis, dass die Einstellung zu Recht erfolgt ist.
    Geändert von cmds (22.09.2020 um 18:41 Uhr) Grund: Quote repariert

  4. #4
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    Zitat Zitat von elfriede8 Beitrag anzeigen
    Dazu ein aktuelles Beispiel: Nach Unterlassungsklage bestreitet der Beklagte, dass der Kläger Nutzer der Adresse ist, obwohl ihm die Datenauskunft von Web.de vorgelegt wurde.
    Staatsanwalt stellt ein mit der Begründung, es drohe bei einer Unterlassungsklage kein Vermögensnachteil. Er weiß nicht oder will nicht wissen, dass den Beklagten subjektiv die Kosten von ca. 1700 Euro mehr wehtun als die Verurteilung zur Unterlassung.
    Beschwerde ist eingelegt.
    Prognose: Der Generalstaatsanwalt lässt die Beschwerde drei Wochen liegen und weist sie dann zurück mit Formular: Ich habe die Akten gründlich geprüft mit dem Ergebnis, dass die Einstellung zu Recht erfolgt ist.
    Kenne das Problem. Knackpunkt sollte die fehlende Stoffgleichheit der Verfahrenskostensein. Wenn nicht nur Unterlassung, sondern auch Anwaltskosten direkt mit eingeklagt wurden, dürfte die StA mit der Nummer fehlende Stoffgleichheit aber nicht mehr durchkommen. Aber worin soll die Täuschung liegen? Im bloßen Bestreiten? Statt Bestreiten mit Nichtwissen? Spannendes Thema, gern weiter berichten!
    sastef

  5. #5
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    Dem Beklagten war vorgerichtlich die Datenauskunft zugeleitet worden, aus der sich ergab, dass der Kläger Nutzer der Adresse ist.
    In der Klageerwiderung wurde bestritten, dass er Nutzer ist.
    Auf Stoffgleichheit stellte der Oberstaatsanwalt nicht ab. Der Richter könne nicht getäuscht werden, weil die kein Vermögensnachteil eintreten könne bei einer Unterlassungsklage. Deshalb kein versuchter Betrug. Zu den eingeklagten vorgerichtlichen Kosten kein Wort.
    Prognose: Es wird jetzt drei Wochen dauern, bis die Akten beim Generalstaatsanwalt reifen. Dann kommt das übliche Formular: Ich habe die Sache gründlich geprüft. Die Einstellung ist nicht zu beanstanden.

  6. #6
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    Dann unbedingt darauf hinweisen, daß das in Bezug auf die vorgerichtlichen Kosten nicht greift. Bei reiner Unterlassungsklage könnte man an die Verfahrenskosten denken, aber diesbezüglich soll es wohl an dee Stoffgleichheit fehlen. Dafür gibts wohl auch Rechtsprechung. Bei Abmahnkosten bewegen die sich aber auf dünnen Eis, wenn sie mit dieser Begründung einstellen.
    sastef

  7. #7
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    Der Generalstaatsanwalt in Naumburg (Herr Ministerialrat H.) hat wie erwartet, sogar ohne die Akten erst etwas liegen zu lassen, die Beschwerde zurückgewiesen: "Ich habe den Sachverhalt im Aufsichtswege nachgeprüft, jedoch keinen Grund gefunden, die Wiederaufnahme der Ermittlungen anzuordnen." Das einfache Bestreiten der Inhaberschaft sei ein zulässiges Verteidigungsmittel. Er täusche nicht über Tatsachen.

    Bestritten wurde die Inhaberschaft, obwohl die Datenauskunft dem Beklagten vorlag. Selbstverständlich kein Wort dazu, dass es dem Beklagten nicht nur um den Unterlassungsanspruch ging, sondern auch um die vorgerichtlichen Kosten.

    Fazit: Ministerialrat kann man trotzdem werden.

  8. #8
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    1. Frage:
    Der Generalstaatsanwalt in Naumburg (Herr Ministerialrat H.)
    Einen Generalstaatsanwalt H. gab es bis 2000, dann wurde er in den Ruhestand versetzt - Quelle für Vita: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Wann soll diese Entscheidung gefallen sein? Vor dem Jahr 2000?

    2. Frage:
    Fazit: Ministerialrat kann man trotzdem werden.
    Wie kommst du zu dieser Aussage, denn es gilt in bundesdeutsche Landen:
    Generalstaatsanwälte werden ernannt
    Und Ministerialrat (Sie sind in die Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 eingestuft) war er bis zur Ernennung zum Generalstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R).
    Umkehrschluß: Er war Ministerialrat, wurde Generalstaatsanwalt und ist jetzt im Ruhestand

    oder ganz simpel: Hier wurde Naumburg mit Hamburg verwechselt?
    Geändert von mephistopheles (15.10.2020 um 16:44 Uhr)

  9. #9
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    Generalstaatsanwalt ist die Behörde.
    Bearbeitet hat den Vorgang in Naumburg der Ministerialrat H. Üblicherweise sind Sachbearbeiter beim Generalstaatsanwalt Oberstaatsanwälte in Besoldungsruppe R 2, die etwa A 16 für Ministerialrat entspricht. Herr H. ist offensichtlich aus dem Ministerium nach Naumburg abgeordnet worden.
    Oberstaatsanwalt beim General ist ein ziemlich bequemer Job. Da hat man die Aufgabe, die eingehenden Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen in der Regel einige Zeit liegen zu lassen, dann das Formular zu nehmen und mit dem Aktenzeichen zu versehen.
    Gegen diese Bescheide ist nur ein Klageerzwingungsverfahren zum Oberlandesgericht möglich, das praktisch nie zum Erfolg führt.
    Ob Herr H. die Akte so oder anders bearbeitet hat, ist hier selbstverständlich nicht bekannt.

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