Hinweis:Thematisch abgetrennt aus einem Diskussionsstrang - B2B Geschäft mit telefonischem Abschluss
Das ist so pauschal gesagt nicht richtig.
Wenn der Lieferant Zahlung verlangt, muss er ggf. nachweisen können, dass es einen wirksamen Vertrag gibt. Wenn der unfreiwillige Kunde dies bestreitet, ist der Lieferant in der "Beibringungspflicht", d.h. er muss den Beweis führen, dass es eine wirksame Absprache bzw. Bestellung gegeben hat - und zwar mit exakt dieser Firma und mit keiner anderen.
Ebenfalls müsste im Telefonat nachweisbar auf alle Vertragskonditionen hingewiesen werden, vor allem auf den Preis.
"Sie wollen also 100 Rollen bestellen..." - das allein reicht nicht.
Der Lieferant müsste dann z.B. einen Gesprächsmitschnitt liefern - worauf dann wieder fraglich sein könnte, ob dieser Mitschnitt überhaupt gerichtsverwertbar wäre, wenn es kein nachweisliches Einverständnis in den Mitschnitt gegeben hat. Falls nicht - dann könnte sogar § 201 StGB ins Spiel kommen (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes durch illegale Gesprächsaufzeichnung).
Die Beweislage bei Forderungen aus telefonischen Verträgen ist für den Lieferanten - besonders bei Cold-Calls - oft äußerst prekär, und auch im B2B-Bereich werden kaum Fälle bekannt, wo überhaupt nur der Versuch unternommen wird, die Forderung gerichtlich durchzusetzen.
Im B2B-Bereich gilt natürlich § 241a BGB nicht, und daher ist es Geschäftsleuten in solchen Fällen dringend empfohlen, als unverlangt zugestellte Ware an den Lieferanten zurückzusenden bzw. nachweislich den Lieferanten zur Abholung aufzufordern. Generell sollte alles, was man da äußert, schriftlich und mit nachweisbarer Zustellung erfolgen. Auf keinen Fall Gequatsche mit Telefon-Hotlines etc.
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