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Thema: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bei Ferienwohnungen

  1. #1
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Standard Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bei Ferienwohnungen

    Hallo zusammen,

    früher war es ja völlig normal, dass bei Angeboten für Ferienwohnungen der Preis pro Person und Nacht angegeben war und am Ende noch pauschal eine Gebühr für z. B. die Endreinigung durch den Vermieter erhoben wurde.

    Hierin sahen z. B. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und damit eine Wettbewerbsrechtsverletzung. Es folgten Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Klagen.

    Jüngst wurde diese Rechtsprechung dann wieder etwas aufgeweicht.

    Variable Endreinigungskosten bei der Anmietung eines Ferienhauses müssen nicht in den Endpreis eines Online-Angebots eingerechnet werden (OLG Hamburg, Urt. v. 06.02.2020 - Az.: 15 U 91/19).
    Quelle: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Hier waren 11€ Endreinigung pro Person zu zahlen. Mindestens aber 60€. Würde man nun mit 6 Personen anreisen, müsste man der Logik dieses Angebots zufolge eben 66€ für die Enreinigung zahlen. Und da der Anbieter das vorab nicht weiß, ob nun 5 oder 6 Personen anreisen, kann er den Endpreis nicht vorab ermitteln.

    Ich hätte das im Übrigen anders gesehen: ich erwarte, dass eine Wohnung sauber an mich übergeben wird. Es muss die ganze Wohnung gereinigt werden, egal, ob nur eine Person (11€) oder 6 Personen (66€) in der Wohnung waren. Der Aufwand mag bei 6 Personen größer sein, aber er ist sicherlich nicht sechsfach größer. Aber lassen wir das für einen Moment außer Acht.

    Ich kannte das Urteil nicht und bin nur in Folge einer Recherche darauf gestoßen, weil ich in einem der letzten Lidl-Reiseprospekte wieder den Hinweis auf eine kostenpflichtige Endreinigung gefunden habe - und ich der Meinung war, das Thema sei gegessen.

    Zunächst habe ich mich nun gefragt, ob die Preisangabenverordnung (PAngV) für eine österreichische Ferienwohnung überhaupt gilt, da es sich erst einmal nur um eine deutsche Verbraucherschutzverordnung handelt. Dann fiel mir auf, dass sowohl der Reiseveranstalter (Select Holidays) als auch Lidl als Vermittler deutsche Firmen sind. Wie war das Thema nun hier gelöst?

    Das Ergebnis überrascht. Die zur Wahl stehenden Ferienwohnungen in ein und dem gleichen Resort tragen verschiedenen Namen. Und jedes Appartment hat seinen eigenen Endreinigungssatz:

    Endreinigung: Appartement Castor € 70.-/Aufenthalt, Appartement Omega € 100.-/Aufenthalt, Appartement Polaris € 120.-/Aufenthalt.


    Wer sich das ansehen mag: auf whois: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] mal den Buchungscode B38001 angeben.

    Klar: der Anbieter kann ja nicht wissen, welche Ferienwohnung der Gast anmieten wird. Und da die Endreinigung unterschiedlich hoch ist, kann er keinen Endpreis angeben. Und im Gegensatz zum Urteil aus Hamburg kann ich den Ansatz hier auch nachvollziehen. Eine Ferienwohnung im Baukastensystem wie in alten Schullandheimen oder in Budeswehrkasernen lässt sich schneller und effizienter reinigen als durch durchgestyltes Appartment mit lauter kleinteiliger Deko. Mal von unterschiedlichen Größen ganz zu schweigen. Aber was kommt als nächstes? Muss man irgendwann 22 verschiedene Endreinigungspreise abgleichen, die sich über die Anzahl der Personen noch zusätzlich verändern können? Und kommen dann noch Zuschläge für Herbst und Winter wegen vermutetem höheren Reinigungsaufwand wegen Regen und Schnee? Alles mit Verweis auf den Kunden, weil man ja nicht vorab wüsste, wie er bucht?

    Das würde die Preisangabenverordnung ad absurdum führen:

    PAngV
    § 1 Grundvorschriften
    (1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).
    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
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  2. #2
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    Standard

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    Dass BGH Urteil ist von 1991 also 29 Jahre alt

    BGH: Die fehlende Angabe der zwangsweisen Kosten für die Endreinigung einer Ferienwohnung ist wettbewerbswidrig
    veröffentlicht am 9. April 2012
    BGH, Urteil vom 06.06.1991, Az. I ZR 291/89
    § 1 UWG; § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV 1985

    Der BGH hat entschieden, dass zu den Endpreisen bei der Bewerbung einer Ferienwohnung auch die pauschal zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung sowie für die Endreinigung anzugeben sind, soweit die Endreinigung nicht als Wahloption ausgestaltet ist. Geschieht dies nicht, handelt der Werbende wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung:


    Bundesgerichtshof

    Urteil

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat … für Recht erkannt.

    Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29.09.1989 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

    Tatbestand

    Die Beklagte vermietet als Reiseveranstalterin Ferienwohnungen. In ihren Prospekten gibt sie – aufgegliedert nach den Saisonzeiten – jeweils den Mietpreis für Woche und Objekt an wie in dem nachstehenden, dem Winterkatalog 1986/87 entnommenen Beispiel:

    Bild1
    Das Urteil bezieht sich auf Reiseveranstalter und für FeWo auch.

    Auch FeWo Vermieter bekommen die Sterne vom Verband, auch wenn sie gegen die Preisauszeichnung verstoßen denn das sei kein Bewertungskriterium.
    janssen76@gmx.de

  3. #3
    Senior Mitglied
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    Standard

    Nachtrag:
    In unserer Gegend wird es vielfach so gemacht z.b.
    Erste Nacht 70 Euro jede weitere Nacht 40 Euro
    Sebst wenn man verschiedene FeWo hat, Größe und Belegung so dürfte es kein Problem sein,

    FeWo Nr. 1 kostet
    Fewo Nr. 2 kostet die Erste Nacht XXXX jede weitere Nacht XXX
    und wenn man dann noch schreibt das der Preis bei Belegung von 2 Personen ist und jede weitere Person z.b. 10 Euro kostet,
    so ist meiner Meinung nach die PAngV erfüllt.
    janssen76@gmx.de

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