Das kann man aber auch eng auslegen, nämlich dahingehend, daß der bloße Zeitablauf nicht zählt. Möglicherweise aber der Zeitablauf bei Nichtn utzung. Das wäre die alte Linie. An dem auch europarechtlichen Erfordernis einer auch zeitlichen Konkretisierung einer Einwilligung ändert diese Auffassung des BGH ohnehin wenig.
Lesezeichen