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Thema: Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

  1. #1
    Senior Mitglied
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    Standard Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

    hallo,

    hier mal der betreffende Ausschnitt aus der TKG-Novelle:

    § 120 Rufnummernübermittlung

    (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten, die Endnutzern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass
    beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante Rufnummer des
    deutschen Nummernraums übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. Die Rufnummer muss dem Endnutzer
    für den Dienst zugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird. Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt werden. Andere an der Verbindung
    beteiligte Anbieter dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.

    (2) Endnutzer dürfen zusätzliche Rufnummern nur aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben und es sich um eine Rufnummer des deutschen Nummernraums handelt. Abweichend von Satz 1 darf im Falle einer Rufumleitung als
    zusätzliche Rufnummer die übermittelte und angezeigte Rufnummer des Anrufers aufgesetzt werden. Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie
    die Notrufnummern 110 und 112 dürfen von Endnutzern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das
    öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt werden. Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Fachkreise und Verbraucherverbände Voraussetzungen festlegen, unter denen das Aufsetzen einer ausländischen Rufnummer abweichend von Satz 1 zulässig ist.

    (3) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
    müssen sicherstellen, dass Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste,
    Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt und angezeigt werden. Sie haben Verbindungen, bei denen als Rufnummer des Anrufers Rufnummern
    nach Satz 1 übermittelt und angezeigt werden, abzubrechen.

    (4) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
    müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des Anrufers nur dann eine national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums angezeigt wird, wenn die Verbindung aus dem öffentlichen deutschen Telefonnetz übergeben wird. Wird eine Verbindung, bei der eine national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums
    angezeigt wird, aus dem ausländischen Telefonnetz übergeben, haben die Anbieter sicherzustellen, dass netzintern
    der Eintrittsweg der Verbindung in das deutsche Netz eindeutig gekennzeichnet wird; die Rufnummernanzeige
    ist zu unterdrücken. Ausgenommen von Satz 1 ist das internationale Roaming im Mobilfunk. Angerufene müssen
    die Möglichkeit haben, Anrufe mit unterdrückter Rufnummernanzeige auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen.

    (5) Absatz 1 gilt entsprechend für Anbieter nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste bei der Übertragung von Textnachrichten über das öffentliche Telekommunikationsnetz. Abweichend von
    Satz 1 sind Nummern für Kurzwahldienste sowie alphanumerische Absenderkennungen zulässig, wenn der Absender für den Empfänger hierüber eindeutig identifizierbar ist und hierüber keine zweiseitige Kommunikation
    ermöglicht wird.

    § 121 Internationaler entgeltfreier Telefondienst

    Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts
    für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.

    § 122 Umgehungsverbot

    Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen
    zu umgehen.

    § 123 Befugnisse der Bundesnetzagentur

    (1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete
    Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verpflichtungen und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
    (2) Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten wie
    Name und ladungsfähige Anschrift von Nummerninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug
    dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedingungen erforderlich
    sind, soweit die Daten den Unternehmen bekannt sind. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte zu
    personenbezogenen Daten verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn
    1. der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt,
    2. die Bundesnetzagentur aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder
    3. die Bundesnetzagentur von sich aus Ermittlungen durchführt.
    Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht nach den Sätzen 1 und 2 unberührt.
    (3) Zur Verfolgung von Verstößen gegen § 120 kann die Bundesnetzagentur von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Auskunft über die Rufnummer, von der ein Anruf ausging, sowie über
    für die Verfolgung erforderliche personenbezogene Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift des Nummerninhabers und des Nummernnutzers verlangen. Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht dürfen Anbieter öffentlich
    zugänglicher Telekommunikationsdienste im dafür erforderlichen Umfang Verkehrsdaten verarbeiten.
    (4) Die Bundesnetzagentur kann bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von
    der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen.
    (5) Die Bundesnetzagentur kann den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen
    Nummernnutzung auffordern, keine Rechnungslegung und -inkassierung vorzunehmen. Sie kann in diesem Zusammenhang
    1. die Auszahlung und Verrechnung bereits inkassierter Entgelte untersagen und
    2. die Erstattung bereits inkassierter Entgelte anordnen.
    (6) Teilt die Bundesnetzagentur Nummern nach § 108 Absatz 2 zu, knüpft sie die Nutzungsrechte an den
    Nummern an bestimmte Bedingungen, um im Falle einer Bereitstellung von Diensten im Ausland die Einhaltung
    der einschlägigen ausländischen Verbraucherschutzvorschriften und des ausländischen Rechts zu gewährleisten.
    Weist die zuständige Behörde des Staates, in dem die Nummern zum Einsatz kommen, einen Verstoß gegen
    dessen einschlägige Verbraucherschutzvorschriften oder dessen nationales Recht im Rahmen der Nummernnutzung nach, ergreift die Bundesnetzagentur auf Antrag dieser Behörde Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Bedingungen.
    (7) Soweit für Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Service-Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter des Anrufers liegt und deshalb unterschiedliche Entgelte für Verbindungen gelten
    würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zweck der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 109 und 110 jeweils bezogen auf bestimmte
    Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis netzübergreifend für sämtliche Anbieter fest. Soweit erforderlich, legt die Bundesnetzagentur dabei auch fest, durch wen die Preisansage nach § 110 Absatz 1 zu erfolgen
    hat. Teil 2 Abschnitt 2 bleibt unberührt.
    (8) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 6 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1 000 Euro bis höchstens 1 000 000 Euro festgesetzt werden.
    (9) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
    Quelle: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz beschlossen.


    Bin gespannt wie sich die diese Novelle dann in der Praxis auswirkt.

    Und ob jetzt die BNetzA endlich wirksam tätig werden kann und vor allem auch wird.

    Rainer

  2. #2
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Zitat Zitat von rainer Beitrag anzeigen
    Bin gespannt wie sich die diese Novelle dann in der Praxis auswirkt.
    und wie/ob sie technisch umgesetzt wird bzw werden kann.

  3. #3
    Senior Mitglied
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    Der Blick in meine Kristallkugel hat mir offenbart, das die schwarzen Schafe der Branche schon an einer technischen Umgehung dieser Gesetzesvorlage arbeiten ...

  4. #4
    Senior Mitglied Avatar von euregio
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    Wie auch bei anderen Dingen wird die Callcenter Lobby alles unternehmen um Milderungen durchzusetzen. Gehen wir doch einfach mal von der Realität aus und den Kunden dieser Nerv-Callcenter. Ein Senator Burda, die PVZ und auch die Energie Unternehmen werden heulen und darauf verweisen das man die Callcenter für die Kundenwerbung braucht. Wenn ich mir so ansehe was alles hier aufschlägt und dabei die Ergebnisse der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde anschaue, dann ist es doch mit eingepreist. Energy Sparks und andere haben doch klar gezeigt was in der Realität abgeht, die Strafen haben weder abgeschreckt noch zu Änderungen geführt und in Erdogan Land wird man sich schon was einfallen lassen....
    „Manche Menschen kommen in ein dunkles Zimmer und beginnen emsig zu arbeiten. Sie ergründen die Ursachen der Dunkelheit, finden Schuldige und erstellen ein mittelfristiges Konzept zur schrittweisen Reduzierung der Finsternis. Und dann kommt einer und macht einfach das Licht an.“
    ―Peter Hohl

  5. #5
    Senior Mitglied Avatar von Hippo
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    Wenn ich da jetzt mal "meine" Glaskugel anwerfe und mal grüble ...
    Wenn also es da Stellen gibt die ausländische Nummern in deutsche tauschen könnte man doch z.B. da ein Antragsverfahren einführen dass deutsche Konzerne beantragen können dass die ausländische Supportnummer 123456789 mit der deutschen Nummer 987654321 weitergeleitet werden darf.
    Und sie unterschreiben bereits mit diesem Antrag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dass mit der Nummer kein Mist gebaut wird.
    Und wer das nicht unterschreibt - tja ...

    Ok, man wird ja noch träumen dürfen ...
    Wer andern eine Bratwurst brät der braucht ein Bratwurstbratgerät ...

  6. #6
    Senior Mitglied Avatar von euregio
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    Zitat Zitat von Hippo Beitrag anzeigen
    Wenn ich da jetzt mal "meine" Glaskugel anwerfe und mal grüble ...
    Wenn also es da Stellen gibt die ausländische Nummern in deutsche tauschen könnte man doch z.B. da ein Antragsverfahren einführen dass deutsche Konzerne beantragen können dass die ausländische Supportnummer 123456789 mit der deutschen Nummer 987654321 weitergeleitet werden darf.
    Und sie unterschreiben bereits mit diesem Antrag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dass mit der Nummer kein Mist gebaut wird.
    Und wer das nicht unterschreibt - tja ...

    Ok, man wird ja noch träumen dürfen ...
    Hier liegt doch bereits die Krux, wer kontrolliert diese Firmen, wahrscheinlich wird wieder eine Ltd. dann in Aktion treten und diverse Strohpuppen Aktion treten. Das derartige Rufnummern Tauschaktionen vielleicht eine Zulassung erfordern und entsprechende Kontrollinstanzen, würde die ganze Sache zumindest ansatzweise lösen, aber machen wir uns doch nix vor wir werden endlose Kaskaden erleben und es gibt genug Möglichkeiten. Man denke an die berüchtigten Anrufe mit 0043 die eigentlich aus dem Kosovo kommen und entsprechende Hintergründe haben. Wir haben hier ein nationales Gesetz und auf europäischer Ebene wird das dann wieder verwässert, weil einige Länder nicht mitziehen und trotzdem ihr Ding machen. Die Sache dauert dann wieder diverse Jahre und bringt nix. In Zeiten von VOIP müssen verbindliche internationale Regelungen her und wer nicht mitspielt darf in Zukunft übers Fernamt telefonieren und wird nicht geroutet. Aber die Politik wird es schon mit der Lobby richten....
    „Manche Menschen kommen in ein dunkles Zimmer und beginnen emsig zu arbeiten. Sie ergründen die Ursachen der Dunkelheit, finden Schuldige und erstellen ein mittelfristiges Konzept zur schrittweisen Reduzierung der Finsternis. Und dann kommt einer und macht einfach das Licht an.“
    ―Peter Hohl

  7. #7
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    Nach meinem Kenntnisstand bringt die Passage mit 110 nix.
    Denn die 110 die bei mir eingegangen sind, sind alles Gespräche aus dem Ausland gewesen, die als gehende Nummer +49 89 110 hatten.
    Das Telefonanlagen so konfiguriert sind, (von den TK anbietern) dass ja Vorwahl und Internationale Kennung rausgenommen werden wenn +xx oder (xx) der eigenen Internationalen Vorwahl, bzw Vorwahl gleich sind, wird halt von den Betrügern ausgenutzt.
    Sehe ich das richtig, dass damit nur das Spoofing über SIP Carrier unterbunden wird, bzw das Spoofing, wenn ich einen Anlagenanschluss habe.
    Meine Erfahrung mit Fangschaltung ist, jedoch, dass sich 98% der Böswilligen Anrufer auch heute bereits im Ausland befinden. Ich hatte insgesamt 3 Fälle von nun über 150, bei denen das Fangen eines Böswilligen Anrufers eine Deutsche und damit Fangbare Nummer zu tage befördert hat, alles andere kam über das Internationale Gateway.
    Hat da wer andere erfahrungen?

  8. #8
    Ritter der Tafelrunde Avatar von Arthur
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    Zitat Zitat von Bundesnetzagentur
    In bestimmten Fällen manipulierter Rufnummern lässt sich jedoch selbst über die Daten der Telefonverbindung nicht aufklären, von welcher Rufnummer aus der Anruf tatsächlich ausging. Dies ist z. B. denkbar, wenn das Routing, wie häufig der Fall, über das Ausland stattfindet oder der Anruf sogar seinen Ursprung im Ausland hat. Der Verbindungsaufbau lässt sich in solchen Fällen für deutsche Behörden deutlich schwerer nachvollziehen. Hinzu kommt, dass viele Anrufe ihren Ursprung im Internet haben, das vielfältige Manipulationsmöglichkeiten bietet. Die Aufklärung derartiger Verbindungen ist in tatsächlicher Hinsicht schwierig.

    Keine technischen Verhinderungsmöglichkeiten durch die Bundesnetzagentur
    Bei Anrufen mit manipulierten Absenderinformationen verfügt die Bundesnetzagentur über keinerlei technische Verhinderungsmöglichkeiten. Technische Einwirkungsmöglichkeiten stehen vielmehr allein den Betreibern der telekommunikationsrechtlichen Einrichtungen, also den Netzbetreibern und Telekommunikationsanbietern, zur Verfügung. Auch von dort liegen höchst unterschiedliche Aussagen dazu vor, ob und in welchen konkreten Konstellationen eine derartige technische Verhinderungsmöglichkeit derzeit vorhanden ist.
    Fazit: Bei heutigen Stand der Technik gibt es keine Möglichkeit gespoofte Anrufe zu verhindern.

  9. #9
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Weil die Tk-Unternehmen nicht mitziehen. Besonders im Ausland.
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  10. #10
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    Zitat Zitat von Goofy Beitrag anzeigen
    Weil die Tk-Unternehmen nicht mitziehen. Besonders im Ausland.

    Ein deutscher Netzbetreiber kann doch wohl 4 Fälle unterscheiden:
    1. Anruf aus seinem eigenen Netz, Spoofing nach bestimmten Regeln erlaubt,
    2. Anruf kommt über IP-Netz, damit <muß> eine entsprechende Warnvorwahl vor die Caller-Id gesetzt werden,
    3. Anruf von anderem deutschen Netzbetreiber, Verantwortung liegt bei diesem,
    4. Anruf über ausländischen Netzbetreiber, keine deutsche Caller-Id erlaubt - auch bei EU-Roaming.

    Hat der Gesetzgeber etwa Punkt 2 vergessen?
    Oo:..

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