...] Aber nach wie vor: das ganze ist von vorne bis hinten intransparent. Wer sagt mir denn, dass meine Häkchen, die ich setze, überhaupt was bewirken?
Selbst für den Datensammler ist das alles zu undurchsichtig geworden.
Heute spammt die...öh...ja wer denn nun?
Zitat von J* D*
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Geändert von schara56 (14.07.2021 um 09:18 Uhr)
Villains who twirl their mustaches are easy to spot.
Those who cloak themselves in good deeds are well camouflaged.
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Villains who twirl their mustaches are easy to spot.
Those who cloak themselves in good deeds are well camouflaged.
Der Geschäftsführer der Performance Lead GmbH hat einen Namen, der asiatisch klingt. Da würde Singapur passen. Die GmbH íst - das sieht man schon anhand der Webseite (lol) - nur eine Strohpuppe
"Es gibt tausendundeinen Grund, warum ein Mensch bestimmte Einzelheiten seiner Privatsphäre nicht offenbaren will, und es besteht nicht die geringste Pflicht, dies auch noch begründen zu müssen. Es reicht, dass man es nicht will."
Nun, im konkreten Beispiel sind Daten bei einem Gewinnspiel der Pelema PTE Ltd eingetragen worden.
Siehe hierzu auch unsere Sammlung:
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1 StR 166/07 - (betr.: Strafbarkeit fingierter Gewinnspiele) vom 30.05.2008: Der Bundesgerichtshof bekräftigte den Schuldspruch gegen drei Geschäftsleute aus Baden, die fingierte Gewinnbriefe gezielt an ältere, wirtschaftlich unerfahrene Menschen verschickt und dadurch ihren Umsatz angekurbelt hatten. Zusätzlich wurde eine Gewinnbeschlagnahme zugunsten der Opfer in solchen Fällen für zulässig erklärt.
I ZR 241/97 (betr.: Telefon-Werbung) vom 27.01.2000: Ein "außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung" unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluss eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG. Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.
VIII ZR 348/06 (betr.: Einwilligung per AGB und Opt-out) vom 16.07.2008: Wird die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Kundendaten für die Zusendung von Werbung per SMS und E-Mail-Newsletter über eine Klausel in den AGB eines Kundenbindungs- und Rabattsystems per „Opt-Out“-Verfahren eingeholt, so ist diese Klausel sowie die damit verbundene Einwilligung unwirksam. Für die datenschutzrechtliche Einwilligung ist die Verwendung des „Opt-Out“-Verfahrens in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich zulässig, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt jedoch für die Einwilligung in Werbung mittels elektronischer Post das „Opt-in“-Verfahren.
XI ZR 76/98 (betr.: Werbe-Klauseln) vom 16.03.1999: Für die von einem Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kunden: die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, aber im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen, gilt das AGBG entsprechend. Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG.
Die
[Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] haben dazu noch wesentlich mehr Urteile gefällt (Auswahl):
OLG Frankfurt 6 U 93/15, (betr.: Werbeeinverständnis im Rahmen eines Online-Gewinn-Spieles) vom 28.07.2016: Wird im Rahmen eines Online-Gewinnspieles das Einverständnis in die Kontaktaufnahme per Telefon und/oder Email zu Zwecken der Werbung und des Newsletterversands eingeholt, so darf die Liste der werbenden Unternehmen nicht zu lang und der Umfang des Einverständnisses nicht zu weit bzw. zu unbestimmt gefasst sein. Eine Liste von 50 "Partnern und Sponsoren" erfüllt die Anforderungen jedenfalls nicht.
6 U 30/15, (betr.: Werbeeinverständnis im Rahmen eines Online-Gewinn-Spieles) vom 17.12.2015: Das im Rahmen eines Online-Gewinnspieles eingeholte Einverständnis in die Kontaktaufnahme von Sponsoren des Gewinnspiels per Brief, Telefon und/oder Email zu Zwecken der Werbung und des Newsletterversands ist unwirksam, wenn der Gewinnspielteilnehmer aus einer aus 59 Sponsoren bestehenden Liste maximal 30 Partner durch Anklicken eines "Abmelden"-Buttons selektieren soll. Diese Vorgehensweise steht aufwandsmässig in keinem Verhältnis zur gewünschten Teilnahme am Gewinnspiel. Die Tatsache, das es sich bei diesem Verfahren um ein Opt-Out-System handelt, wird im Urteilstext lediglich erwähnt.
OLG Hamburg 5 U 194/03, (betr.: Einwilligungsklausel) vom 29.07.2009: Die Verwendung vorformulierter Einverständniserklärungen in die Zusendung von Werbung im Rahmen von Internet-Angeboten bewirkt, dass die auf die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Rechtsgrundsätze der §§ 305 ff BGB entsprechend anzuwenden sind. Derartige Klauseln halten der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) nicht Stand, wenn sie in hohem Maße unklar und unbestimmt sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, in Bezug auf welche Unternehmen, in welchem Umfang und zu welchen konkreten Zwecken die Einwilligung zur Zusendung von Werbung erteilt wird. Im Streitfall muss der Verwender (Diensteanbieter) substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass und wie es konkret zu der im Rahmen eines Online-Formulars erteilten Einwilligungserklärung des jeweiligen Verbrauchers gekommen ist.
5 U 260/08, (betr.: Werbe-Einwilligungsklauseln) vom 04.03.2009: Die Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufe kann zwar grundsätzlich durch eine vorformulierte Klausel erfolgen, jedoch seien die jeweils verwendeten Klauseln auf Wettbewerbswidrigkeit zu prüfen. Die im Adressfeld einer Gewinnspielkarte verwendete Klausel, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsah: "zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der (...), freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden", ist allerdings unwirksam. Das Gericht fand sie zu weitgehend, denn sie erlaube jegliche Werbeanrufe „aus dem Abonnementbereich“, also z.B. auch Angebote zum Bezug anderer Medien als Druckschriften oder sogar die Bewerbung gänzlich anderer Waren und Dienstleistungen, die mit Abo-Verträgen in irgendeinem entferntestem Zusammenhang stehen, beispielsweise Prämien für die Gewinnung neuer Abonnenten oder weitere Gewinnspiele. Damit gehe die Klausel deutlich über den Zweck eines Zeitschriften-Gewinnspiels hinaus. Vorformulierte Einwilligungen seien nur in beschränktem Umfang innerhalb des jeweiligen Vertragszwecks erlaubt. Dem stehe nicht die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit entgegen. Diese sei in der Praxis meist gar nicht umsetzbar, weil dem Verbraucher keine Kopie der Teilnahmekarte zur Verfügung stehe und er Monate später bei einem Werbeanruf gar keine Adresse zum Widerruf der Einwilligung mehr präsent habe.
OLG Hamm I-4 U 192/08, (betr.: Zustimmung für Newsletterempfang) vom 14.05.2009: Die Zusendung von Werbeemails ist nur zulässig, wenn der Versender die Zustimmung des Empfängers zweifelsfrei nachweisen kann. Die Vorlage von IP-Adressen incl. sog. Timestamp war im vorliegenden Fall nicht ausreichend, da die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass diese Daten den Klägern zuzuordnen waren.
OLG Jena 2 U 88/10, (betr.: Newsletter) vom 21.04.2010: Ein voreingestellter Haken in einer Checkbox für die Anforderung eines Newsletters, der durch den Kunden aktiv deaktiviert werden muss, z.B. im Rahmen der Dateneingabe bei einer Bestellung im Internet, entspricht nicht den Anforderungen an eine ausdrückliche Einwilligung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Eine solche vorgegebene Einverständniserklärung benachteiligt den Kunden unangemessen.
OLG Thüringen 2 U 88/10, (betr.: Voreingestellte Einwilligung in Newsletterempfang ) vom 21.04.2010: Eine Einwilligung in den Empfang eines E-Mail-Newsletters wird nicht „ausdrücklich“ im Sinne von § 7 Abs. 3 UWG erteilt, wenn das Auswahlfeld bereits mit einem Käkchen versehen ist und vom Kunden deaktiviert werden muss.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelungen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist, dass die beworbenen Produkte eine Ähnlichkeit zu bereits gekauften Waren aufweisen. Dabei ist der gleiche typische Verwendungszweck oder der Bedarf des Kunden entscheidend.
Ein pauschaler Hinweis bei der Erhebung einer E-Mail-Adresse, die Einwilligung könne jederzeit ohne Kosten widerrufen werden, genügt nicht den Anforderungen von § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Der Verwender der E-Mail-Adresse hat darauf hinzuweisen, dass bei einem Widerspruch gegen die weitere Verwendung der E-Mail-Adresse Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen können.
Investi
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Artikel 5 Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Eine kleine Handreiche in dieser Angelegenheit:
Angenommen der datenbewusste Bürger lehnt alle "Sponsoren" aus der Liste ab, in dem bei der Datenschutzerklärung diesem widerspricht.
Da kann doch keine Überraschung kommen - oder?
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