Naja, Art 3 Abs. 2 DSGVO

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

Aber das alles ist ja kein DSGVO-Problem, sondern eine Frage der Verletzung in meinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Und da sind, da ich in Deutschland angerufen wurde, deliktisch deutsche Gerichte zuständig und ist deutsches Recht anwendbar. Wer mich hier anruft, muss eine Einwilligung vorliegen haben, sonst ist es eine Rechtsverletzung, gegen die ich mich hier zur Wehr setzen kann.