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Thema: Rufnummerunterdrückung bei Werbeanrufen - verboten und bußgeldbewehrt

  1. #1
    Senior Mitglied
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    Standard Rufnummerunterdrückung bei Werbeanrufen - verboten und bußgeldbewehrt

    Ich war stutzig geworden, weil ich im neuen TKG keine Vorschrift mehr gefunden hatte, aus der sich ergibt, dass bei Werbeanrufen keine Rufnummerunterdrückung zulässig ist.
    An Stelle des § 102 TKG alter Fassung ist § 15 Abs. 2 TTDSG (Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien) getreten:
    Bei Anrufen zum Zweck der Werbung dürfen anrufende Nutzer weder die Rufnummernanzeige unterdrücken noch bei dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes veranlassen, dass diese unterdrückt wird; der anrufende Nutzer hat sicherzustellen, dass dem Angerufenen die dem anrufenden Nutzer zugeteilte Rufnummer übermittelt wird.
    Inhaltlich hat sich also nichts geändert. Allerdings ist der Verstoß jetzt (gem. § 28 TTDSG) jetzt mit bis zu 300.000,00 € (statt bisher 10.000,00 €) bußgeldbewehrt.

  2. #2
    Senior Mitglied
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    Standard

    hallo,

    da dürfte das greifen:

    § 120 Rufnummernübermittlung

    (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten, die Endnutzern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. 2Die Rufnummer muss dem Endnutzer für den Dienst zugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird. 3Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt werden. 4Andere an der Verbindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.

    (2) Endnutzer dürfen zusätzliche Rufnummern nur aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben und es sich um eine Rufnummer des deutschen Nummernraums handelt. 2Abweichend von Satz 1 darf im Falle einer Rufumleitung als zusätzliche Rufnummer die übermittelte und angezeigte Rufnummer des Anrufers aufgesetzt werden. 3Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 dürfen von Endnutzern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt werden. 4Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Fachkreise und Verbraucherverbände Voraussetzungen festlegen, unter denen das Aufsetzen einer ausländischen Rufnummer abweichend von Satz 1 zulässig ist.

    (3) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen sicherstellen, dass Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt und angezeigt werden. 2Sie haben Verbindungen, bei denen als Rufnummer des Anrufers Rufnummern nach Satz 1 übermittelt und angezeigt werden, abzubrechen.

    (4) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des Anrufers nur dann eine national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums angezeigt wird, wenn die Verbindung aus dem öffentlichen deutschen Telefonnetz übergeben wird. 2Wird eine Verbindung, bei der eine national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums angezeigt wird, aus dem ausländischen Telefonnetz übergeben, haben die Anbieter sicherzustellen, dass netzintern der Eintrittsweg der Verbindung in das deutsche Netz eindeutig gekennzeichnet wird; die Rufnummernanzeige ist zu unterdrücken. 3Ausgenommen von Satz 1 ist das internationale Roaming im Mobilfunk. 4Angerufene müssen die Möglichkeit haben, Anrufe mit unterdrückter Rufnummernanzeige auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen.
    Quelle: Telekommunikationsgesetz (TKG)

    ABER:

    § 230 Übergangsvorschriften

    (8) Die Vorgaben des § 120 Absatz 3 und 4 sind spätestens ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen.
    Wenn ich das richtig sehe werde nur deutsche Firmen die die übertragene Rufnummer fälschen bestraft.

    Die in der Praxis eigentlich wichtigen Absätze 3 + 4 gelten jetzt einfach noch nicht :-(

    Die Netzbetreiber können immer noch Anrufe z.B. aus der Türkei mit gefälschter Nummer weiterleiten.

    Sogar wenn dabei die 110 im Spiel ist. Gerade einer der schwachen Personengruppen wie z.B. die alten Leute werden immer noch nicht wirksam vor den Betrüger die als falsche Polizisten mit einer gefälschten "110" anrufen geschützt.

    Welche Lobbyisten haben da mal wieder ihren dreckigen Pfoten im Spiel gehabt? Wurden Mandatsträger im Bundestag geschmiert?

    Ich hab jetzt im Dezember 2 x Strafanzeige wg. Verstoss gegen den § 120 erstattet. Zwar gegen Unbekannt und gegen die beteiligten Netzbetreiber. Bin mal gespannt wie das ausgeht. Hoffentlich nicht wie in Hornberg :-(


    Als ich vor einigen Tagen einen Betrüger deftig rund gemacht habe wurde der sauer. Der hat dann mehrmals danach angerufen. Dabei hat er zwei mal meine Nummer verwendet und mir gedroht das er die jetzt missbrauchen würde. Ich stellte mich dann mal auf div. Pizzalieferungen, Taxis vor der Haustüre usw. ein. Kam aber nichts mehr hinterher bzw. ich hab da nichts bemerkt.

    Diese zwei Anrufe habe ich zum Anlass genommen mal bei der BNetzA wg dem § 120 anzurufen. Als der Mitarbeiter hörte das ich mit meiner eigenen Nummer (gefälscht) angerufen wurde hat der sich sehr interessiert gezeigt. Ich solle das unbedingt melden. Da können die dann ev. was machen.

    Vermutlich wird a nur rauskommen das die Anrufe aus der Türkei o.Ä. gekommen sind :-(

    Rainer

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