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Thema: Kostenerstattung Abmahnung und Umsatzsteuer

  1. #11
    Mitglied
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    Zitat Zitat von Stachel24 Beitrag anzeigen
    Ich habe gelernt: Wenn du nicht vorsteuerabzugsberechtigt bist, dann versuchs erst gar nicht.
    Und verschicke keine Rechnungen mit ausgewiesener Vorsteuer, sondern Kostenaufstellungen.
    Gerne auch mit zusätzlich Portokosten. Fahrtkosten, Telefonkosten und Aufwandsentschädigung.
    Warum sollte ich also die Rechnung meines Anwalts an mich im Original weiterverbreiten?
    Es werden von mir keine Rechnungen oder Kostenaufstellungen an die Spammis verschickt.
    Ich weiß nicht wie das bei euch mit den Abmahnungen an die Spammis läuft, aber bei den Anwälten die ich bisher beauftragt habe, ist den Abmahnungen bisher immer eine Kostennote vom Anwalt beigefügt, die der Gegner auch begleichen soll. Und in dieser Kostennote die der Anwalt der Abmahnung beifügt ist selbstverständlich auch die Umsatzsteuer enthalten.

  2. #12
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    Ja klar, so muß das sein und dass es mal Idioten gibt, die mit fadenscheinigen Argumenten arbeiten, um zu kürzen, passiert nicht selten. Und selbstverständlich muß die Umsatzsteuer auch in die Kostennote rein, wenn sie erstattungsfähig ist. Nur bei der Konstellation im Ausland bin ich nicht ganz sicher, ob sich inzwischen was geändert hat. Bisher wohl Kostennote und dann auch Rechnung an Mandant ohne Mehrwertsteuer, weil die Leistung durch die Abmahnung an die im Ausland sitzende Person und also auch für den Abmahnenden im Ausland erbracht wird, oder?
    Geändert von Sastef (25.12.2021 um 10:29 Uhr)
    sastef

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