Hallo zusammen,

auf Börsenseiten begegnet man immer wieder dem "altbewährten" Schema " [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]", also eine Pennystock-Aktie zunächst billigst selbst kaufen, diese dann durch (oft sogar auch noch mehr oder weniger frei erfundene) "News-Meldungen" stark pushen, um sie dann zu deutlich gestiegenen Kursen an die Dummen zu verkaufen, die dem Trick auf den Leim gehen.

Zitat zur Rechtslage aus Wikipedia:
Seit 2016 finden sich die relevanten Vorschriften in der Marktmissbrauchsverordnung. Je nachdem, ob die Manipulationshandlung des Scalping lediglich dazu geeignet ist, auf den Börsen- oder Marktpreis einzuwirken oder ob es tatsächlich zu einer Einwirkung kommt, erfolgt eine Sanktion als Ordnungswidrigkeit (§ 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG), die mit einer Geldbuße bis zu 15 Million Euro oder 15 % des Vorjahresumsatzes belegt werden kann oder als Straftat (§ 119 Abs. 1 WpHG), für die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren droht.

Die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten des WpHG durch die BaFin wird erheblich dadurch erschwert, dass den Tätern ein Vorsatz zur Kursmanipulation meist nicht nachgewiesen werden kann und das „Schönreden“ bestimmter Wertpapiere an sich durch die grundgesetzlich garantierte Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt ist. In den USA dagegen existieren deutlich schärfere Gesetze gegen das Scalping, hier können mehrjährige Freiheitsstrafen für überführte Täter verhängt werden. Die US-amerikanische Aufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) ist zu drastischeren Ermittlungsmethoden berechtigt als die deutsche BaFin. In den USA gilt der Grundsatz „Disclose or Abstain“ (Offenlegen oder sich heraushalten). Dies wurde vom BGH zitiert und gilt auch in Deutschland (BGH, Urteil vom 6. November 2003, Aktenzeichen 1 StR 24/ 03).

Der Empfehlende hat in seinem Börsenbrief/Aktienempfehlung die Interessenkollision offenzulegen oder sich herauszuhalten, damit ihm nicht Scalping vorgeworfen werden kann.
Hier ein Beispiel auf dem Börsenportal Ariva.de (lt. Logo unten rechts auf der Seite sogar gefördert von der EU, über das Land Schleswig-Holstein), das leider seit Jahren solche Scalper frei gewähren lässt, auf Hinweise dazu nicht reagiert und den Scalpern sogar kommerzielle Werbung verkauft:
[Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] (wird aktuell auch dick in rot unter "News" beworben)

Nach 17 Seiten "Analyse" folgen 6-7 Seiten Disclaimer. Zitat daraus:
First Marketing, deren Mitarbeiter oder Gesellschafter sowie Personen bzw. Unternehmen und weitere nahe stehende Personen die an der Erstellung der Veröffentlichungen beteiligt sind halten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung direkt oder indirekt Finanzinstrumente (zB. Aktien/Warrants/Optionen) in Bezug auf das Unternehmen über welche im Rahmen der Internetangebote berichtet wird. Dies begründet ebenfalls eine Interessenkollision. Der vorgenannte Personenkreis beabsichtigt diese Beteiligungen im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt. Wobei insbesondere von einer erhöhten Handelsliquidität profitiert wird. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.
Ist Betrug mit Ankündigung im Kleingedruckten also erlaubt?