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Thema: § 120 TKG - Erfolg oder Luftnummer?

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  1. #1
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Standard § 120 TKG - Erfolg oder Luftnummer?

    Zum 01.12.2021 trat das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft, das in § 120 regelt, unter welchen Umständen ein Telekommunikationsunternehmen den Gesprächsaufbau und/oder dessen Weiterletung technisch beeinflussen müssen.

    § 120
    Rufnummernübermittlung

    (1) 1Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten, die Endnutzern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. 2Die Rufnummer muss dem Endnutzer für den Dienst zugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird. 3Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt werden. 4Andere an der Verbindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.

    (2) 1Endnutzer dürfen zusätzliche Rufnummern nur aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben und es sich um eine Rufnummer des deutschen Nummernraums handelt. 2Abweichend von Satz 1 darf im Falle einer Rufumleitung als zusätzliche Rufnummer die übermittelte und angezeigte Rufnummer des Anrufers aufgesetzt werden. 3Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 dürfen von Endnutzern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt werden. 4Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Fachkreise und Verbraucherverbände Voraussetzungen festlegen, unter denen das Aufsetzen einer ausländischen Rufnummer abweichend von Satz 1 zulässig ist.

    (3) 1Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen sicherstellen, dass Rufnummern für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt und angezeigt werden. 2Sie haben Verbindungen, bei denen als Rufnummer des Anrufers Rufnummern nach Satz 1 übermittelt und angezeigt werden, abzubrechen.

    (4) 1Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des Anrufers nur dann eine national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums angezeigt wird, wenn die Verbindung aus dem öffentlichen deutschen Telefonnetz übergeben wird. 2Wird eine Verbindung, bei der eine national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums angezeigt wird, aus dem ausländischen Telefonnetz übergeben, haben die Anbieter sicherzustellen, dass netzintern der Eintrittsweg der Verbindung in das deutsche Netz eindeutig gekennzeichnet wird; die Rufnummernanzeige ist zu unterdrücken. 3Ausgenommen von Satz 1 ist das internationale Roaming im Mobilfunk. 4Angerufene müssen die Möglichkeit haben, Anrufe mit unterdrückter Rufnummernanzeige auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen.

    (5) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Anbieter nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste bei der Übertragung von Textnachrichten über das öffentliche Telekommunikationsnetz. 2Abweichend von Satz 1 sind Nummern für Kurzwahldienste sowie alphanumerische Absenderkennungen zulässig, wenn der Absender für den Empfänger hierüber eindeutig identifizierbar ist und hierüber keine zweiseitige Kommunikation ermöglicht wird.
    Meiner Meinung nach hat sich an der Situation nichts verbessert. An meinem Anschluss gehen weiterhin Anrufe ein, die mit gefälschter Rufnummernanzeige zustande kommen. Allein in den vergangenen Tagen konnte ich folgende Anrufe registrieren:

    • 27.01.2022, 09:26 Uhr - angezeigte Rufnummer: 0303184042
    • 31.01.2022, 11:38 Uhr - angezeigte Rufnummer: 0831686157052
    • 31.01.2022, 17:28 Uhr - angezeigte Rufnummer: 0895198217
    • 02.02.2022, 10:07 Uhr - angezeigte Rufnummer: 07118433802
    • 02.02.2022, 10:21 Uhr - angezeigte Rufnummer: 021021786533
    • 02.02.2022, 10:28 Uhr - angezeigte Rufnummer: 021021786543
    • 02.02.2022, 11:04 Uhr - angezeigte Rufnummer: 0894819855


    Hier hat entweder ein Provider gepennt, als sein Kunde das Gespräch aufgebaut hat (§ 120 Abs. 1 TKG) oder als er ein Gespräch aus dem Ausland übernommen und unkontrolliert weitergeleitet hat (§ 120 Abs. 4 TKG).

    Es wäre interessant zu erfahren, ob diese Erfahrungen auch von anderen Usern gemacht wurden. Evtl. kann man das mal der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen.

    Wichtig: es handelt sich nur um angezeigte Rufnummern des deutschen Festnetzbereiches, nicht um übertragene Mobilfunknummern.
    Geändert von Investi (02.02.2022 um 10:14 Uhr)
    Investi
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    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

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