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Thema: Ebiz d.o.o., Biz-Zone d.o.o, LECC d.o.o - National Inkasso GmbH

  1. #1
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Standard Ebiz d.o.o., Biz-Zone d.o.o, LECC d.o.o - National Inkasso GmbH

    Der erste Kontakt mit Ebiz d.o.o. fand 2017 statt. Ein Anruf vom "Kundenservice der Fa. Ebiz", dass ich angeblich mit meinem Gewerbe (welches auch immer das gewesen sein soll) bisher einen kostenlosen Basiseintrag gehabt hätte unter whois:Firmen-kompass.com. Diesen hätte ich angeblich vergessen, zu kündigen. Bis dahin also die klassische Betrugsmasche.
    Angezeigte Rufnummer bie diesem Gespräch: ein Stuttgarter Anschluss.

    Nach Scheinzustimmung kam eine Rechnung der Fa.

    Ebiz d.o.o.
    Holderäckerstr. 8
    70499 Stuttgart


    Der Rechnungsbetrag in Höhe von 299,00 € zuzüglich Umsatzsteuer im Reverse Charge-Verfahren sollte auf ein Konto in Kroatien überwiesen werden: HR89 2407 0001 1004 51811.
    Die Steuernummer, die angegeben war, lautete 210090830006, die Umsatzsteuer-ID 4210090830006. Nähere Angaben, insbesondere Register- und Geschäftsführerangaben, fehlten.

    Nach 10 Wochen kam ein Inkassodienst ins Spiel, der jedoch nach einem kurzen Betrugshinweis recht schnell seine Dienste für Ebiz einstellte.
    17 Monate lang passierte daraufhin nichts mehr, bis sich 2019 die Firma

    National Inkasso GmbH
    Harffstr. 43
    40591 Düsseldorf

    meldete und die alte Forderung wieder aufgriff. Trotz Widerspruchs gegen die Forderung terrorisierte mich die National Inkasso GmbH nicht nur mit den klassischen Bettelbriefen, sondern drohte mit Besuchen von Aussendienstmitarbeitern.
    Den Vogel schoss die damalige Justiziarin von National Inkasso, Frau Dipl. jur. C. M. ab, als sie mir eine vorbereitete Klage übersandte.
    Da Frau C.M. nur den Titel Dipl. jur. trug, nicht aber als Anwältin zugelassen war, fehlte ihr somit die Erlaubnis, Dritte vor Gericht zu vertreten. Also führte diese Aktion zu folgender Anzeige:

    Staatsanwaltschaft Düsseldorf
    Fritz-Roeber-Str. 2
    40213 Düsseldorf

    Strafanzeige

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen Frau

    Dipl. Jur. M. (Vorname unbekannt)
    Justiziarin der Fa.
    National Inkasso GmbH
    Harffstr. 43
    40591 Düsseldorf

    (zu laden ebenda) wegen des Verdachts der versuchten Nötigung (§ 240 StGB) und des versuchten Betruges (263 StGB).

    Tatbestand:

    Die Fa. National Inkasso GmbH führt unter dem Az. 1078736 ein Mahnverfahren gegen

    Fa. XY
    [Mein Name]
    Strasse
    Ort

    Das Mahnverfahren wird angeblich im Namen und Auftrag der Fa. EBIZ d.o.o., Tuzla geführt.

    Einen Vertrag mit der angeblichen Auftraggeberin EBIZ d.o.o. gibt es nicht, die Forderung ist daher unberechtigt.
    Dies wurde 2017 bereits der Fa.

    C. Inkasso GmbH
    Frankfurt

    mitgeteilt, die damals schon für EBIZ d.o.o. aktiv war. C. Inkasso hat nach Bestreiten der Forderung ordnungsgemäss den Auftrag an den angeblichen Auftraggeber zurückgegeben und nicht weiter verfolgt.

    Auch gegenüber der Fa. National Inkasso GmbH wurde mit Schreiben vom 19.07.2019 die Forderung bestritten (Anlage 1). Das Schreiben wurde der National Inkasso GmbH per Einschreiben mit der Sendungsnummer RP103733334DE am 22.07.2019 zugestellt und der Empfang wurde von Frau G. quittiert (Anlage 2).

    Nach meinem Widerspruch gegen die Forderung wurde weder eine Stellungnahme der EBIZ d.o.o. eingeholt noch wurde das Inkassoverfahren eingestellt.
    Allerdings hat Frau Dipl. Jur. M. mit Schreiben vom 10.12.2019 sowie vom 07.01.2020 unter Drohung der Einreichung einer Zahlungsklage und unter Beifügung des Klageentwurfs versucht, mich zur Zahlung der unberechtigten Forderung zu zwingen (Anlagen 3 & 4).
    Mit dieser Handlung hat sie den Tatbestand des § 240 StGB "Nötigung" verwirklicht. Diese Handlung ist bereits im Versuch strafbar; ein Erfolg ist für die Strafbarkeit keine Voraussetzung.

    In dem Klageentwurf erweckt Frau Diplom-Juristin M. den Eindruck, zur gerichtlichen Vertretung Dritter befugt zu sein und dass mit der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist eine Klage beim Amtsgericht XXX droht.
    Der akademische Grad Diplom-Jurist/in (Dipl.-Jur.) wird heute in Deutschland von vielen Juristischen Fakultäten bzw. Fachbereichen der Hochschulen nach bestandener Erster juristischer Prüfung bzw. bestandener Hochschulprüfung auf Antrag der Absolventen oder automatisch verliehen. Er berechtigt jedoch nicht zur Vertretung Dritter vor deutschen Gerichten aller Instanzen.
    Frau Dipl.-Jur. M. wird auch im Anwaltsregister bei der Bundesrechtsanwaltskammer nicht als zugelassene Rechtsanwältin geführt.
    Frau M. begeht somit einen Betrugsversuch, denn sie erregt durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen beim Empfänger des Schreibens einen Irrtum und somit erfüllt sie den Tatbestand des versuchten Betruges (§ 263 StGB). Auch diese Handlung ist bereits im Versuch und ohne Erfolgseintritt strafbar.

    Es wird um Übersendung einer Eingangsbestätigung und des Aktenzeichens gebeten. Auf die Mitteilung über eine Einstellung des Verfahrens wird ausdrücklich nicht verzichtet.
    Gleichzeitig erhielt die aufsichtsführende Behörde, das OLG Düsseldorf eine Beschwerde folgenden Inhalts:

    Anzeige

    Sehr geehrter Herr Dr. R.,

    beigefügt finden Sie zur Kenntnis und weiteren aufsichtsrechtlichen Veranlassung eine Kopie meiner heutigen Strafanzeige gegen

    Dipl. Jur. M. (Vorname unbekannt)
    Justiziarin der Fa.
    National Inkasso GmbH
    Harffstr. 43
    40591 Düsseldorf

    Näheres entnehmen Sie bitte der Anzeige und veranlassen alles aufsichtsrechtlich Notwendige, um derartiges standeswidrige Verhalten zukünftig abzustellen.

    Inwiefern Frau M. tatsächlich die Erste juristische Prüfung bzw. Hochschulprüfung bestanden hat und zur Führung des Titels Dipl.-Jur. berechtigt ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Um Zusendung einer Eingangsbestätigung sowie eines Aktenzeichens wird gebeten.
    Die Bundesrechtsanwaltskammer wurde ebbenfalls eingeschaltet:

    Anzeige

    Sehr geehrter Herr Dr. W.,

    beigefügt finden Sie zur Kenntnis und weiteren aufsichtsrechtlichen Veranlassung eine Kopie meiner heutigen Strafanzeige gegen

    Dipl. Jur. M. (Vorname unbekannt)
    Justiziarin der Fa.
    National Inkasso GmbH
    Harffstr. 43
    40591 Düsseldorf

    Näheres entnehmen Sie bitte der Anzeige und veranlassen alles aufsichtsrechtlich Notwendige, um derartiges standeswidrige Verhalten zukünftig abzustellen.

    Inwiefern Frau M. tatsächlich die Erste juristische Prüfung bzw. Hochschulprüfung bestanden hat und zur Führung des Titels Dipl.-Jur. berechtigt ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Bei einem derartigen Verhalten stellt sich jedoch die Frage, ob eine Erlaubniserteilung zur Ausübung des Anwaltsberufes aus standesrechtlicher Sicht zu befürworten wäre.

    Um Zusendung einer Eingangsbestätigung sowie eines Aktenzeichens wird gebeten.
    Investi
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    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  2. #2
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Standard

    Im April 2000 räumte die National Inkasso GmbH, namenlich Frau Dipl. jur. M. gegenüber der Rechtsdienstleistungsaufsicht beim OLG Düsseldorf ein, die Ausstellung und Übersendung von vorbereiteten Klagen in der bisherigen Form zukünftig zu unterlassen.

    Zusammen mit der Stellungnahme an das OLG übersandte Frau M. dem Gericht eine Kopie des angeblichen Gesprächsmitschnitts mit mir.

    In der Folge steigerte die National Inkasso GmbH ihre Bemühungen, die Gelder für das Unternehmen, das nach zwischenzeitlich erfolgten Recherchen wohl in Tuzla (Bosnien Herzegowina) ansässig sein soll, einzutreiben. Der Terror ging jetzt über in unerlaubte Drohmails, um die Forderung durchzusetzen. Die Einreichung einer Klage war jedoch weder durch die Ebiz d.o.o. noch durch die National Inkasso GmbH in Erwägung gezogen.

    Da die National Inkasso GmbH nicht lernen wollte, musste ein wenig Druck her. Und was ist praktischer, als sie dazu zu bringen, sich selbst in eine rechtswidrige Position zu manövrieren?
    Also startete ich die kaskadierte Inkenntnissetzung der Inkassobutze. Die Kenntnis von potentiell gegen das Geldwäschegesetz verstossenden Handlungen eines Auftraggebers oder eines potentiellen Geldwäscheversuchs über das Inkassobüro zwingt das Unternehmen, von sich aus eine Verdachtsanzeige bei den zuständigen Behörden zu erstatten.

    Stufe 1:

    National Inkasso GmbH
    - Geschäftsführer M. H. -
    Harffstraße 43
    40591 Düsseldorf

    Sehr geehrter Herr H.,

    Sie erhalten mit diesem Schreiben Positivkenntnis von möglicherweise gem. Geldwäschegesetz strafbaren Handlungen eines Ihrer angeblichen Auftraggeber.

    Für die Firma

    Ebiz d.o.o.
    Holderäckerstrasse 8
    70499 Stuttgart

    sind Sie aktuell mit der Beitreibung diverser Forderungen gegen eine Vielzahl von angeblichen Schuldnern beauftragt.

    Ihre angebliche Auftraggeberin versendet an eine Vielzahl von Empfängern fingierte Rechnungen. Diese Rechnungen weisen als einzigen Sitz des Unternehmens die vorgenannte Anschrift in Stuttgart aus. Auch dem Impressum der Homepage Ihrer angeblichen Auftraggeberin ist keine andere Firmenanschrift zu entnehmen.
    Unter diesen Umständen unterliegt Ihre angebliche Auftraggeberin der Umsatzbesteuerung nach deutschem Recht an das für ihren einzigen Sitz zuständige Finanzamt in Stuttgart.

    Nach Überprüfung der vorliegenden Informationen zu der Firma hat sich herausgestellt, dass die in der Rechnung angegebenen Informationen nicht korrekt sind.

    1. Im Handelsregisterportal der Bundesländer unter unternehmensregister.de konnte ein selbständige Zweigniederlassung des Unternehmens nicht gefunden werden. Ob eine unselbständige Zweigniederlasdsung in Stuttgart angemeldet ist, konnte diesseits nicht ermittelt werden.

    2. Die im Fuss der Rechnung angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 4210090830006 ist nicht korrekt. Sie entspricht auch nicht dem Aufbau, der für eine europäische USt-ID vorgegeben ist.

    3. Die im Fuss der Rechnung angegebene Steuer-Nummer ist ebenfalls falsch. Sie weicht von den in Bosnien und Herzegowina gültigen Steuernummern ab.

    4. Die Angaben in der Rechnung entsprechen nicht den Vorgaben des HGB.

    5. Für die ordnungsgemässe Versteuerung von Umsätzen als Rechnungsempfänger im Reverse-Charge-Verfahren ist bei der Anmeldung zwingend eine gültige Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer anzugeben.

    Die vorgenannten Punkte weisen darauf hin, dass Ihre angebliche Auftraggeberin die mit Hilfe Ihres Unternehmens vereinnahmten Gelder durch Sie waschen lässt.

    Mit freundlichen Grüssen
    Merkbefreit und lernresistent, wie die National Inkasso-Geschäftsführung jedoch ist, folgte hierauf lediglich eine weitere Welle von Mahnungen. Also folgte hierauf ein zweiter Wink mit dem Zaunpfahl, diesmal an die Justiziarin S. (keine Ahnung, ob das die gleiche Dame ist, wie zwei Jahre zuvor). Ich hatte noch Hoffnung, dass eine fast ausgelernte Juristin die Tragweite erkennt:

    Betr.: Az. XXXXXX

    Sehr geehrte Frau S.,

    Sie erhalten mit diesem Schreiben Positivkenntnis von möglicherweise gem. Geldwäschegesetz strafbaren Handlungen eines Ihrer angeblichen Auftraggeber.

    Für die Firma

    Ebiz d.o.o.
    Holderäckerstrasse 8
    70499 Stuttgart

    sind Sie nach hiesiger Kenntnis aktuell nicht nur mit der Beitreibung der oben genannten Forderung, sondern auch mit dem Inkasso diverser Forderungen gegen eine Vielzahl von weiteren angeblichen Schuldnern beauftragt.

    Ihre angebliche Auftraggeberin versendet an eine Vielzahl von Empfängern fingierte Rechnungen. Diese Rechnungen weisen als einzigen Sitz des Unternehmens die vorgenannte Anschrift in Stuttgart aus. Auch dem Impressum der Homepage Ihrer angeblichen Auftraggeberin ist keine andere Firmenanschrift zu entnehmen.
    Unter diesen Umständen unterliegt Ihre angebliche Auftraggeberin der Umsatzbesteuerung nach deutschem Recht an das für ihren einzigen Sitz zuständige Finanzamt in Stuttgart.

    Nach Überprüfung der vorliegenden Informationen zu der Firma hat sich herausgestellt, dass die in der Rechnung angegebenen Informationen nicht korrekt sind.

    1. Im Handelsregisterportal der Bundesländer unter unternehmensregister.de konnte ein selbständige Zweigniederlassung des Unternehmens nicht gefunden werden. Ob eine unselbständige Zweigniederlasdsung in Stuttgart angemeldet ist, konnte diesseits nicht ermittelt werden.

    2. Die im Fuss der Rechnung angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 4210090830006 ist nicht korrekt. Sie entspricht auch nicht dem Aufbau, der für eine europäische USt-ID vorgegeben ist.

    3. Die im Fuss der Rechnung angegebene Steuer-Nummer ist ebenfalls falsch. Sie weicht von den in Bosnien und Herzegowina gültigen Steuernummern ab.

    4. Die Angaben in der Rechnung entsprechen nicht den Vorgaben des HGB.

    5. Für die ordnungsgemässe Versteuerung von Umsätzen als Rechnungsempfänger im Reverse-Charge-Verfahren ist bei der Anmeldung zwingend eine gültige Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer anzugeben.

    Die vorgenannten Punkte weisen darauf hin, dass Ihre angebliche Auftraggeberin die mit Hilfe Ihres Unternehmens vereinnahmten Gelder durch Sie waschen lässt.

    Weitere, insbesondere straf- und steuerstrafrechtliche Schritte sowie Massnahmen wegen des Verdachtes der Beihilfe zu Handlungen nach Geldwwäschegesetz behalte ich mir für den Fall vor, dass Sie trotz dieser Kenntnis weiterhin nachstellungsgleiche Handlungen im angeblichen Auftrag der "Firma" Ebiz d.o.o. vornehmen, ohne die bereits mehrfach von Ihnen angedrohten Schritte überhaupt in Erwägung zu ziehen. Im Klartext bedeutet dies, dass ich zeitnah die Einreichung der bereits mehrfach durch Sie im Entwurf übersandten Klage erwarte.
    Auch eine erneute Einschaltung der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde/n behalte ich mir ausdrücklich vor.

    Mit freundlichen Grüssen
    Frau S. meinte jedoch, mit nicht nachvollziehbaren Unterlagen ihres angeblichen Auftraggebers sei ich zur Zahlung zu bewegen. Falsch gedacht. Ich legte nach und in Stufe 3 ging es ans Eingemachte: ich gab Details bekannt, die jeden halbwegs intelligenten Menschen wachrütteln sollten:

    Betr.: Az. 1149174VID202

    Sehr geehrte Frau S.,

    Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 16.09.2021 informiere ich Sie darüber, dass die durch Sie vorgelegten unvollständigen Register-Unterlagen, sowie insbesondere der Ausdruck des Impressums der Internetseite mein-brancchenbuch.com, den Verdacht der Steuerstraftat Ihrer behaupteten Auftraggeberin stützen.

    Das von Ihnen vorgelegte Impressum weist für Ihre "Auftraggeberin" Ebiz d.o.o. die

    Steuernumer 42100908030006, Mwst. Nr. 2100908030006, Reg. Nr. 032-0-Reg-12-002023

    aus. Zum Zeitpunkt 03.02.2021 wies das Impressum der gleichen Seite als Betreiber die Firma

    LECC d.o.o.
    Vakufska 91
    75000 Tuzla
    BIH

    mit den gleichen Steuer- und Registerdaten aus. Für die "Firma" LECC d.o.o. ist die National Inkasso GmbH ebenfalls bereits als Mahn- und Inkassodienst in Erscheinung getreten.

    Am 23.03.2021 wurden die gleichen Daten von einem dritten Unternehmen, nämlich der Fa.

    Biz-Zone d.o.o.
    Vakufska 91
    75000 Tuzla
    BIH

    als Betreiber der Seite bizzone.at genutzt. Mindestens zwei der vorgenannten Firmen sind durch die National Inkasso GmbH sogar vertreten worden bzw. werden dies noch heute. Ihr massloses Engagement in dieser Angelegenheit deutet meiner Meinung nach sogar auf Verstrickungen Ihres Unternehmens in diese Machenschaften hin.

    Ausdrucke der Impressumsseiten finden Sie in der Anlage.

    Da es sich bei einer d.o.o. um eine Kapitalgesellschaft in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, scheint eine Personen-Gleichheit nicht wahrscheinlich. Zum Zeitpunkt der angeblichen Rechnungsstellung beanspruchten gleich zwei Unternehmen mit gleicher Anschrift und gleicher betrügerischer Masche die selben Steuerdaten sowie die selbe Domain (siehe Impressum mein-branchenbuch.com vom 03.02.2021).

    Zusammen mit den Ihnen mit Schreiben vom 14.09.2021 übersandten Informationen und Bedenken ergeben die hier übermittelten Informationen starke Anhaltspunkte für eine Straftat nach Geldwäschegesetz und StGB. Sie haben nun Positivkenntnis von den Widersprüchen und Ihre eigenen Verwicklungen in die Geldtransfers der "Firmen" LECC d.o.o. und ebiz d.o.o. (sowie ggfs. weiterer Scheinfirmen).

    Unter den gegebenen Umständen werden Sie sicherlich Verständnis dafür haben, dass eine Zahlung der von Ihnen geforderten Geldsumme auf gar keinen Fall in Betracht gezogen werden kann.
    Sofern Ihre "Auftraggeberin" eine Zahlungsklage nicht anzustrengen gewillt ist, rate ich von weiteren Mahnungen durch die National Inkasso GmbH dringend ab.

    Mit freundlichen Grüssen
    Und jetzt eskalierte die Geschichte. National Inkasso log in mehreren Mails an mich, dass Briefe angeblich nicht zustellbar seien und deshalb eine kostenpflichtige und somit kostensteigernde Anschriftenermittlung bevorstehe. Um diese Kosten zu vermeiden, soll ich mich umgehend mit der National Inkasso GmbH in Verbindung setzen.

    Dumm nur, dass ich zeitgleich einen T5F an die National Inkasso GmbH geschickt habe, dessen Antwort problemlos an die angeblich falsche Anschrift zugestellt werden konnte.
    Und da Drohungen niemals eine gute Idee sind und man, wenn man sich schon mit Betrügern ins Bett legt, möglichst die Füsse stillhalten sollte, folgt nun das grosse Finale:

    Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf
    - Dr. R. -
    Rechtsdienstleistungsaufsicht / Dezernat 9
    Cecilienallee 3
    40474 Düsseldorf

    Anzeige wg. unlauterer Geschäftsmethoden und Verdachts des Verstosses gegen das Geldwäschegesetz

    Sehr geehrter Herr Dr. R.,

    die in Ihrem Zuständigkeitsbereich agierende und Ihrer Fachaufsicht unterliegende Fa.

    National Inkasso GmbH
    Harffstraße 43
    40591 Düsseldorf

    führt unter dem Az. XXXX ein Verfahren, das keinem Gegner zuzuordnen ist. Es wird geführt unter der Bezeichnung EBIZ d.o.o. Tuzla gegen Fa. XY [mein Name].
    Es ist unklar, ob das Verfahren gegen die juristische Person Fa. XY oder die natürliche Person [mein Name] geführt wird. In beiden Fällen ist die Forderung jedenfalls unbegründet und strafrechtlich relevant. Dies ist aber nicht Gegenstand dieser Anzeige.

    Mit eingeschriebenem Brief vom 14.09.2021 (zugestellt am 15.09.2021, Anlage 1) sowie vom 22.09.2021 (zugestellt am 23.09.2021, Anlage 2) informierte ich die National Inkasso GmbH darüber, dass ihre angebliche Auftraggeberin die Dienste der National Inkasso GmbH offensichtlich zur Geldwäsche nutzt. Die näheren Informationen zu den Tatsachen, die diesen Verdacht stützen, können Sie den beiden beigefügten Schreiben entnehmen.
    Trotz der eindeutigen Beweislage und der ebenso eindeutigen Mitteilung an die National Inkasso GmbH, keine Zahlung ohne Gerichtsurteil zu leisten, versucht diese in den strafrechtlichen Tatbestand der Nachstellung berührender Weise, weiterhin Gelder für die EBIZ d.o.o. Tuzla einzutreiben.
    Insbesondere bedient sich die National Inkasso GmbH hierbei der irreführenden und unwahren Behauptung, ihre Schreiben an die behaupteten Schuldner wären nicht zustellbar und es stünde eine gebührenpflichtige und kostensteigernde Registerauskunft an. Zur Vermeidung dieser Kosten solle man sich mit der National Inkasso GmbH in Verbindung setzen.

    Die Behauptung, die Post sei nicht zustellbar, ist FALSCH. Dies ist der National Inkasso GmbH auch bekannt.

    Die erste derartige Mail kam hier am 26.11.2021 an (Anlage 3).
    Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte ich die National Inkasso GmbH auf, mir Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten gem. Art. 15 DS-GVO zu erteilen (Anlage 4).
    Diese Auskunft wurde falsch und unvollständig am 01.12.2021 erteilt und war auch unter der der National Inkasso GmbH bekannten Adresse zustellbar (Anlage 5). Trotz der Kenntnis der Zustellbarkeit übersandte mir die National Inkasso GmbH 5 Tage später, nämlich am 06.12.2021 erneut eine Mail mit der Androhung kostensteigernder Massnahmen, nämlich der Einholung von Registerauskünften wegen angeblicher Unzustellbarkeit von Briefpost an meine Adresse (Anlage 6).

    Eine erneute Androhung der beschriebenen zusätzlichen Kosten erreichte mich am 01.04.2022 (Anlage 7), was ich nach den bisherigen Erfahrungen mit der National Inkasso GmbH jedenfalls nicht als misslungenen Aprilscherz ansehe.

    Nach den Vorgaben des Geldwäschegesetzes hat die Fa. National Inkasso GmbH spätestens bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Korrektheit der durch den Auftraggeber gemachten Angaben geeignete Massnahmen zu ergreifen, um Geldwäschehandlungen zu unterbinden und ggfs. bei den zuständigen Behörden eine Verdachtsanzeige zu erstatten.
    Mit der durch mich erfolgten Information, dass die durch die National Inkasso GmbH vertretene EBIZ d.o.o. Tuzla gefälschte Angaben gemacht hat, namentlich die gleiche Steuernummer angegeben hat wie zwei andere Unternehmen, von denen mindestens eines ebenfalls von der National Inkasso GmbH vertreten wurde oder sogar noch wird, lag der National Inkasso GmbH spätestens am 23.09.2021 Kenntnis über i.S.d. GWG verdächtige Aktivitäten mindestens eines Auftraggebers der National Inkasso GmbH vor.

    Bitte leiten Sie alle notwendigen Schritte ein,

    1. um die unlauteren Methoden der National Inkasso GmbH, namentlich die irreführende Behauptung, unzustellbare Schreiben würden Ermittlungskosten auslösen, zukünftig unterbunden werden, sofern diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen.
    2. dass die National Inkasso GmbH alle rechtlich vorgeschriebenen Massnahmen ergreift, um nach Kenntnis von geldwäscherelevanten Handlungen ihrer Auftraggeber diese Handlungen zu unterbinden und diese nicht noch zu fördern.

    Um Zusendung einer Eingangsbestätigung sowie eines Aktenzeichens wird gebeten.
    Geändert von Investi (01.05.2022 um 17:57 Uhr)
    Investi
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  3. #3
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Standard

    Obwohl der Präsident des OLG Düsseldorf die National Inkasso bereits spätestens am 22.04.2022 zur Stellungnahme aufgefordert hatte (das Bestätigungsschreiben des OLG mit Poststempel 27.04.2022 ist heute bei mir eingegangen),

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    sandte mir die National Inkasso GmbH gestern Abend erneut eine (unzulässige) Mail mit folgendem Inhalt:


    Sehr geehrter Herr XXX,

    wir nehmen Bezug auf die offene Rechnung bezüglich Ihres Aktenzeichens XY.

    Wir haben Ihnen bereits diverse Schreiben und E-Mails zukommen lassen. Auch unseren Inkassobesuchsdienst haben wir Ihnen angeboten, jedoch konnten wir noch immer keine Einigung mit Ihnen finden.

    Eine Vergleichsvereinbarung ist möglich!

    Wir als Inkassounternehmen fungieren als Vermittler zwischen Ihnen und unserem Auftraggeber EBIZ d.o.o. Tuzla .

    Gerade in der aktuellen Zeit wünscht sich unser Auftraggeber eine einvernehmliche Lösung, daher besteht die Möglichkeit eine Vergleichsvereinbarung mit uns zu treffen.

    Melden Sie sich bis zum 13.05.2022 telefonisch, per E-Mail, via Whatsapp, Telegram oder Viber und bieten Sie uns eine Vergleichssumme an. Unser freundliches Team versucht diese für Sie möglich zu machen oder bietet Ihnen eine Alternative an.

    Sie erreichen uns wie folgt:

    Telefon: +49 211 54243377
    Telefax: +49 211 77927635
    Whatsapp, Telegram, Viber: +49 171 1200156
    Email: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Die aktuelle Forderung beläuft sich auf EUR 530,83 und wäre alternativ bis zum 13.05.2022 zu begleichen.



    Hier klicken und bezahlen

    IBAN: DE94301602130067999010
    BIC: GENODED1DNE
    Verwendungszweck: EM99-XY
    Betrag: 530,83 €

    Wir freuen uns auf die Kontaktaufnahme und die Klärung der Angelegenheit und wünschen Ihnen noch eine angenehme Woche.

    Mit freundlichen Grüßen,

    National Inkasso GmbH


    *Sollten Sie mit dem Gläubiger, vertreten durch uns, eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung treffen, weisen wir schon jetzt darauf hin, dass Sie die dadurch entstehende Einigungsgebühr in Höhe von 0,7 bzw. 1,5 aus der Hauptforderung, aufgrund vertraglicher Vereinbarung, erstatten müssen.

    Datenschutzhinweis:

    Nach unseren Informationen sind Sie Vertragspartner/-in unserer Mandantin. Ihre Adresse musste ggfls. von uns ermittelt werden. Setzen Sie sich bitte unmittelbar mit uns in Verbindung, wenn es hierbei zu einem Fehler gekommen sein sollte. Wir werden dafür eine Lösung finden.

    Kontaktinformation unseres Auftraggebers:

    EBIZ d.o.o. Tuzla
    Vakufska 91
    75000 Tuzla
    Bosnien und Herzegowina

    Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]


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    Aufsichtsbehörde: OLG Düsseldorf
    SteuerNr.: 106/5719/2770
    USt-IdNr.: DE 265847018
    Geändert von Investi (30.04.2022 um 11:13 Uhr)
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  4. #4
    Deekaner Avatar von deekay
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    firmen-kompass.com leitet auf eine chinesische seite um.....
    "Es gibt tausendundeinen Grund, warum ein Mensch bestimmte Einzelheiten seiner Privatsphäre nicht offenbaren will, und es besteht nicht die geringste Pflicht, dies auch noch begründen zu müssen. Es reicht, dass man es nicht will."

    (Pär Ström, Autor und IT-Unternehmensberater)

  5. #5
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    Um sich vor solchen E-Mails zu schützen, gibt es eine gute Möglichkeit. Sie einfach in den Spamfilter laufen zu lassen. Man ist ja nicht verpflichtet, täglich seinen Spamfilter zu durchsuchen. Und bitte korrigiert mich, aber E-Mail ist nicht so zuverlässig, dass eine Zustellung auch rechtssicher nachgewiesen werden kann.

    Aber dann geht Dir ja der Spaß verloren, den Du beim Baithen dieser Firma hast. Duck und wech

  6. #6
    Urinstein Avatar von schara56
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    Die Libanonstrasse 85 bzw. [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] in Stuttgart werden von einem virtuellen Büro genutzt:

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  7. #7
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    Zitat Zitat von isenaecher Beitrag anzeigen
    Man ist ja nicht verpflichtet, täglich seinen Spamfilter zu durchsuchen.
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  8. #8
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    Ich bin da komplett von mir als Privatperson ausgegangen.

    Und ich gehe mal davon aus, dass man dekay auch als Privatperson bzw. als mutmaßlichen Firmeninhaber angerufen hat. Ich würde nie von mir aus, im Rechtsverkehr der Kommunikation per E-Mail zustimmen. Es gibt eine Firma, wo ich Kunde bin. Die hat von sich aus von der Rechnungslegung per Post auf Rechnungslegung per E-Mail umgestellt. Die brauchen sich nicht zu wundern, wenn ihre Rechnung mal später beglichen wird, weil die Rechnung ab und zu im Spamordner landet. Tun sie auch nicht. Die Zahlungserinnerung kommt dann per Post

  9. #9
    Deekaner Avatar von deekay
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    ich bin in diesem fall nicht angerufen worden. Ich habe nur kommentiert :-)
    "Es gibt tausendundeinen Grund, warum ein Mensch bestimmte Einzelheiten seiner Privatsphäre nicht offenbaren will, und es besteht nicht die geringste Pflicht, dies auch noch begründen zu müssen. Es reicht, dass man es nicht will."

    (Pär Ström, Autor und IT-Unternehmensberater)

  10. #10
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    Sorry,

    Ich meinte natürlich den Offiz. Diskordianer-Papst Investi

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