Ich gehe zwar davon aus, dass es sich um das Urteil des LG München I handelt (ein anderes ist zumindest nicht zu finden), aber es ist immer sinnvoll, auch das entscheidende Gericht zu benennen. Aktenzeichen sind bei fast allen Gerichten gleicher Instanz ähnlich aufgebaut, daher wird es schwierig, da das passende Urteil zu finden.
Dass diese Entscheidung hier nicht greift, wurde ja bereits erwähnt. Ob möglicherweise ähnliche Entscheidungsgründe zur Untersagung der Verwendung (und somit ggfs. der Versendung) der dir zugegangenen Materialien führen könnten, können wir hier mangels Kenntnis des Werbebriefes nicht beurteilen.
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