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Thema: Unzulässige Werbung für eine staatliche Lotterie

  1. #11
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    Zitat Zitat von svenko Beitrag anzeigen
    Urt. v. 13.08.2021, Az. 33 O 16380/18
    Ich gehe zwar davon aus, dass es sich um das Urteil des LG München I handelt (ein anderes ist zumindest nicht zu finden), aber es ist immer sinnvoll, auch das entscheidende Gericht zu benennen. Aktenzeichen sind bei fast allen Gerichten gleicher Instanz ähnlich aufgebaut, daher wird es schwierig, da das passende Urteil zu finden.

    Dass diese Entscheidung hier nicht greift, wurde ja bereits erwähnt. Ob möglicherweise ähnliche Entscheidungsgründe zur Untersagung der Verwendung (und somit ggfs. der Versendung) der dir zugegangenen Materialien führen könnten, können wir hier mangels Kenntnis des Werbebriefes nicht beurteilen.
    Investi
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  2. #12
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    Zitat Zitat von deekay Beitrag anzeigen
    Wo steht in dem Urteil etwas zu Briefwerbung?
    Nirgens, denn der Antoß ist ja, die Art der Werbung. Wenn die Werbung suggeriert, dass man mit Hilfe eines Loses seine Probleme lösen könnte ... Der Tenor der Entscheidung ist eindeutig.

  3. #13
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Zitat Zitat von svenko Beitrag anzeigen
    Der Verein könnte hier erreichen, dass derartige Briefe -egal an wen gerichtet- nicht mehr versendet werden dürfen. Wenn ich selbst Abmahne oder vor Gericht gehe ist es nur für meine Adresse verboten, so einen Mist zu versenden.
    Unter welcher rechtlichen Maßgabe könnte der Antispam e.V. einemMarktteilnehmer untersagen, legal Werbung zu betreiben? Und warum gegenüber einer staatlichen Lotterie? Als nächstes auch gegen ein Möbelhaus oder eine Waschstraße in Hamburg?

    Zitat Zitat von svenko Beitrag anzeigen
    Wenn ein Verbraucherschutzverein das macht, stehen die mit dem Rücken zur Wand.

    Das Eigendliche Problem ist der Inhalt und die Aufmachung. Die dürfen quasi nur damit werben, dass sie existieren und welche Vertragsbedingungen gelten. Anreize zum Spielen, mit Geldscheinen wedeln usw ist verboten!
    Ich sehe deinen Punkt. Nur: auch da gibt es Fallstricke. Lese dir dazu mal durch, was das BVerwG, Urteil vom 03.04.2019, Az.: 8 C 4/18, ausgeurteilt hat. [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] , bzw. [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
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  4. #14
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    Zitat Zitat von truelife Beitrag anzeigen
    Unter welcher rechtlichen Maßgabe könnte der Antispam e.V. einemMarktteilnehmer untersagen, legal Werbung zu betreiben? Und warum gegenüber einer staatlichen Lotterie? Als nächstes auch gegen ein Möbelhaus oder eine Waschstraße in Hamburg?
    Der Unterschied zu anderer Werbung ist, dass diese Werbung unseriös ist und dafür sorgt, dass diejenigen mit einem Spielsuchtproblem "bei der Stange gehalten werden" und am Ende Haus und Hof verzocken. Lotto und Co ist für mich zutiefst unmoralisch. Auch der Gesetzgeber hat die Werbung für erlaubtes Gewinnspiel extrem begrenzt und verbietet die Darstellung "reich, sorgenfrei und glücklich durch Lotto" im Gesetzestext explizit. Eine Aufforderung zum Spiel alleine ist schon verboten und dass, was hier auf meinem Schreibtisch liegt, ist reiner Dummenfang.
    Werbebriefe von Reinigungsfirmen ... habe ich häufig im Briefkasten und diese tolleriere ich auch. Diese Werbung weckt jetzt aber den STALIN in mir. So eine Werbung ist schon eine Beleidigung für die Intelligenz einer Küchenfliege :-)

    Zitat Zitat von truelife Beitrag anzeigen
    Ich sehe deinen Punkt. Nur: auch da gibt es Fallstricke. Lese dir dazu mal durch, was das BVerwG, Urteil vom 03.04.2019, Az.: 8 C 4/18, ausgeurteilt hat. [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] , bzw. [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Dieses Urteil trifft nur für die "Verbraucherschutzverbände" mit finanziellem Interesse zu. Solange ein Verband ausschließlich das Ziel verfolgt, Verbraucher zu schützen, kann es im Interesse der Verbraucher insbesodere auf deren Anfrage auch tätig werden. Wenn allerdings eine Anwaltskanzlei soeinen Verband aufmacht um Kundenaquise zu betreiben, ist die Grenze überschritten.

  5. #15
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    Mal was zu lächeln zu diesem Thema: Ich habe eine Methode, wie man im Lotto fast immer gewinnt und seinen Spaß hat.
    1 möglichst viele Tipps ausfüllen
    2. diese Tipps weder abgeben noch bezahlen
    3. am Tag der Ziehung die Zahlen vergleichen und sich ausrechnen, was man gespart hat.
    Nur so macht Lotto spaß

  6. #16
    Medien- & Kaffeeguru Avatar von truelife
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    Zitat Zitat von svenko Beitrag anzeigen
    Der Unterschied zu anderer Werbung ist, dass diese Werbung unseriös ist und dafür sorgt, dass diejenigen mit einem Spielsuchtproblem "bei der Stange gehalten werden" und am Ende Haus und Hof verzocken.
    Ja, der BGH hat mit Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 149/08 - "Spiel mit" einmal entschieden, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel "zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken" habe, siehe hier: [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Inwieweit das dann auf die Ausgestaltung der dir vorliegenden Werbung zutrifft, ist dann wieder Auslegungssache.

    Zitat Zitat von svenko Beitrag anzeigen
    Dieses Urteil trifft nur für die "Verbraucherschutzverbände" mit finanziellem Interesse zu. Solange ein Verband ausschließlich das Ziel verfolgt, Verbraucher zu schützen, kann es im Interesse der Verbraucher insbesodere auf deren Anfrage auch tätig werden.
    Um den Verbraucher zu schützen, also für ihn sich einsetzen zu können, braucht ein solcher Verband auch wieder Geld. Schon alleine, um die Gerichtskosten zu zahlen. Grundsätzlich sind Vereine, und ich nehme an, dass das für den Antispam e.V. genauso gilt, gehalten, die jährlichen Eingaben dem Satzungszweck entsprechend spätestens im Folgejahr wieder auszugeben.

    Es wäre ja nicht so, als hätte es schon in der Vergangenheit Versuche gegeben, so ein sich selbst tragendes Modell zu erschaffen. Ein Beispiel war das "Spam Krokodil". Das war jetzt zwar kein klassischer Verbraucherschutzverein, sondern ein Prozesskostenfinanzierer. Aber wie der Name schon sagt: man muss die Prozess finanzieren können - und das dauerhaft - was natürlich einen gewissen finanziellen Background notwendig macht. Prozessfinanzierungsgesellschaften finanzieren sich (in den USA) durch Zahlungen der Gegenseite im Erfolgsfall. Demnach muss die Unterlassungserklärung ein Vertragsstrafenversprechen zugunsten des Finanzierers enthalten, was die Abmahnung meines Wissens nach zumindest hier in Deutschland rechtsmissbräuchlich machen würde. Das Kammergericht Berlin hatte zwar einmal entschieden, dass der Dienst "Spam-Krokodil" nicht rechtsmissbräuchlich sei, weil sachfremde Interessen des Dienstes nicht dem Kläger zuzurechnen seien, aber dies ist nur eine Randnotiz. Rechtsanwalt D. S. von den Kelleners + Albert Rechtsanwälten hat eine einstweilige Verfügung gegen das Spam-Krokodil erwirkt. Der Streitwert betrug immerhin 84.000€. Zwischenzeitlich wurde eine Abschlusserklärung abgeben, deren Inhalt mir nicht bekannt ist. Inzwischen ist der Dienst "Spam-Krokodil" aber nicht mehr online, es steht zu vermuten, dass es dafür rechtliche Gründe gab. Sollten es keine rechtlichen Gründe sein, werden es andere Gründe gewesen sein, die den Weiterbetrieb unmöglich gemacht haben.
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  7. #17
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    Zunächst Danke für das Urteil, dass ich noch nicht kannte. Das Schreiben was ich hier vor mir habe ist um Längen schlimmer als was in dem Urteil steht. Die haben sogar einen Briefumschlag beigelegt mit "Bitte nur öffnen, wenn Sie das Angebot nicht warnehmen möchten". Sprich, der Spielsüchtige, der gerade noch widerstehen konnte, soll jetzt noch umgeschwenkt werden. Auch ein Scheck über 3 Millionen Euro ist dabei, wobei MUSTER nicht sofort ersichtlich ist. Die Liste könnte ich echt lange weiterführen. Dieses Schreiben ist echt etwas, mit dem eine Behörde oder ein Verband vor Gericht ziehen sollte.

  8. #18
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    Dann schlage ich vor, dass Sie sich an die VZHH damit wenden.

    Der Absender, also die

    Staatliche Lotterie Einnahme Werner Peters OHG
    Hohe Bleichen 12
    20354 Hamburg

    ist in Hamburg, zuständig ist da (in erster Linie) die Verbraucherzentrale Hamburg.

    --> [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
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