Seite 1 von 4 123 ... LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 10 von 36

Thema: Landesdatenschutzbehörden

  1. #1
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
    Registriert seit
    17.07.2005
    Beiträge
    11.638

    Standard Landesdatenschutzbehörden

    In den vergangenen Jahren habe ich unzählige Erfahrungen mit den deutschen Landesdatenschutzbehörden machen dürfen. In nahezu allen Fällen verliefen die Eingaben unbefriedigend. In manchen Fällen lag die behördliche Reaktion knapp an der Grenze zu Strafvereitelung im Amt oder sogar zur Beihilfe.

    Neulich ist mir, nachdem die "sehr engagierte" Dame vom Hamburger Datenschutzverhinderungsamt ein Schreiben der Google Germany GmbH für mich interpretieren zu müssen meinte, der Kragen geplatzt.

    Vorgeschichte:
    Aus gegebenem Anlass forderte ich die Google Germany GmbH auf, mir eine Datenschutzauskunft zu übersenden. Statt der erbetenen und gesetzlich vorgeschriebenen Auskunft verwies man mich jedoch lediglich an die Google Ireland Limited.
    Dies nahm ich zum Anlass, die Datenschutzbehörde auf die Google Germany GmbH anzusetzen.

    Die Antwort der sich mit einem Dorktortitel schmückenden Sachbearbeiterin war eine höchst interessante Interpretation des Google-Briefes:

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]

    Daraufhin habe ich die Behördenleitung unter Bezugnahme auf das Landestransparenzgesetz angeschrieben und gebeten zu erklären, ob die Landesdatenschutzbehörde mündliche oder schriftliche Anweisung erteilt hat, die Aufgaben der zur Auskunftserteilung verpflichteten Unternehmen wahrzunehmen oder ob zumindest die Suche nach Argumenten, weshalb die Unternehmen nicht auskunftspflichtig seien, zu den Aufgaben der Behörde gehöre. Mir war natürlich klar, dass dies niemals zugegeben werden würde. Was auch prompt nicht geschah.

    Also sah meine Antwort an Frau Dr. X folgendermassen aus:

    Az. M6/1327/2022

    Sehr geehrte Frau Dr. X,

    mit Schreiben vom 20.06.2022 übersandten Sie mir eine Antwort auf meine Eingabe gegen die

    Google Germany GmbH
    ABC-Straße 19
    20354 Hamburg

    vom 11.06.2022.

    Nachdem mir Herr A. G. mit Schreiben vom 11.07.2022 (Anlage) mitteilte, dass es weder eine mündliche noch eine schriftliche Anweisung Ihrer Behördenleitung gibt, die Aufgabe der bechwerdebehafteten Unternehmen wahrzunehmen, fordere ich Sie nochmals und letztmalig vor Einleitung dienstrechtlicher Schritte auf, die oben genannte Firma zur Erteilung einer ordnungsgemässen Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu verpflichten.

    Die mir von Ihnen mit Schreiben vom 20.06.2022 übersandten Interpretationsmöglichkeiten aus der Korrespondenz mit der Fa. Google Germany GmbH sind für mich nicht interessant.

    Sie informierten mich darüber, dass die Google Germany GmbH nicht Betreiberin der unter der Domain [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] angebotenen Internetsuchmaschine sei.
    Hierzu muss ich erklären, dass die Fa. Benkiser Armaturenwerk GmbH aus 93133 Burglengenfeld ebenfalls nicht Betreiberin der oben erwähnten Suchmaschine ist. Trotzdem steht mir auch gegenüber der Fa. Benkiser Armaturenwerk GmbH ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO zu. Der Anspruch ist nicht davon abhängig, ob jemand eine Suchmaschine betreibt oder nicht. Selbst Namensähnlichkeiten oder Konzernzugehörigkeiten entbinden nicht von der Auskunftspflicht.

    Weiter schreiben Sie, dass sie davon ausgehen, dass die Mitteilung der Google Germany GmbH dahingehend gemeint ist, dass dort keine Daten zu meiner Person gespeichert werden.
    Art. 15 DS-GVO ist keine Meinungsfrage, sondern ein europarechtlich verbrieftes Recht des Bürgers. Eine Negativauskunft ist unabhängig von Meinungen und Stimmungen oder Launen involvierter Kreise zu erteilen.
    In Bezug auf die Pflicht zur Erteilung von Negativauskünften in verständlicher Sprache ist weiterhin anzumerken, dass Ihre Forderung, wonach ich meine Annahme begründen soll, dass bei der Google Germany GmbH Daten zu meiner Person gespeichert seien, vollkommen an den gesetzlichen Anforderungen vorbei geht. Darüber hinaus war diese Annahme bereits in meinem Beschwerdeschreiben vom 11.06.2022 dargetan.

    Sofern die verantwortliche Stelle meint, von der durch Gesetzgebung und zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung vorgegebenen Auskunftspflicht freigestellt zu sein, so ist es Aufgabe der verantwortlichen Stelle, Argumente und/oder Belege für diese Befreiung beizubringen. Keinesfalls ist dies Aufgabe Ihrer Behörde.

    Letztendlich sind auch Ihre Ausführungen hinsichtlich der Speicherung personenbezogener Daten durch die Google LLC vollkommen falsch und offenbaren, dass Sie ein enormes und unverzeihliches Defizit bei der Kenntnis der Funktionsweise moderner Kommunikationsmittel aufzuweisen haben.
    Sie behaupten, die Angebote unter [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] werden von der Google LLC bereitgestellt. Dies ist durch nichts belegt. Die Seite [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] hält kein Impressum vor, wie es die Gesetzgebung vorschreibt. Gesetz und gefestigte Rechtsprechung schreiben vor, dass das Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten" ist. Insofern verstösst allein die Forderung, Cookies zu verwalten, bevor man überhaupt einen Impressumslink zu sehen bekommt, gegen die Anforderung an die unmittelbare Erreichbarkeit. Dass dies auch ohne Cookie-Zustimmung möglich ist, zeigt allein die Tatsache, dass Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen durchaus unmittelbar erreichbar sind.
    Aber auch nach Anmeldung bzw. Cookie-Zustimmung ist kein Impressum vorhanden. Der mit "über Google" betitelte Link führt auf die Seite about.google, deren Impressumslink auf google.de weiterleitet. Hier wird nun aber nicht die Google LLC, sondern eine Google Ireland Ltd. als Anbieterin (Wovon? Google.com? about.google? google.de?) benannt.
    Woher Sie also die falschen Informationen beziehen, ist absolut unverständlich.
    Aber auch die Ausführungen darüber, dass Google (welcher Gesellschaftsform auch immer) i.d.R. keine personenbezogenen Daten selbst speichert, sondern lediglich im Internet auffindbar macht, ist hanebüchener Unsinn und zeugt von fachlichem und sachlichem Unvermögen.
    Die Suchmaschine google.com beginnt nicht erst mit der Eingabe eines Suchbegriffes mit der Durchforstung von Milliarden Webseiten, sondern sie "crowlt" ständig über alle möglichen Webangebote, folgt auf den Seiten enthaltenen Links und indiziert die gefunden Inhalte in eigenen Indexdateien. Sie speichert sogar ab, wie oft bestimmte Begriffe gesucht wurden und erstellt hierzu eigene "Rankings".
    Die Suchmaschine google.com ist darüber hinaus lediglich ein einzelnes Angebot des Internetanbieters. Weitere Angebote sind z.Bsp. Communities, Foren, Cloud-Dienste, Mail-Dienste, Navigationsdienste u.v.m. Diese Dienste sind i.d.R. nur nutzbar, nachdem sich ein User bei diesen Diensten registriert hat und vor jeder Nutzung anmeldet. Ohne Anmeldung wäre z.Bsp. keine einzige Mail des Dienstes gmail.com oder googlemail.com abrufbar oder Dateien in der Cloud speicher- und abrufbar. Insofern werden sogar die weitaus überwiegende Zahl der Google-Dienste zwar kostenlos, aber ausschliesslich oder insbesondere für registrierte Nutzer zur Verfügung gestellt.

    Ich gehe davon aus, dass diese Angelegenheit nun einer beschleunigten Bearbeitung zugeführt wird. Hinweise auf personelle Engpässe gehören zwar zum Standard-Antwort-Repertoire deutscher Datenschutzbehörden, verstossen aber eindeutig gegen die Vorgaben gem. Art. 52 Abs. 4 DS-GVO.

    Mit freundlichen Grüssen
    Meine Anfrage wurde zwischenzeitlich durch die Google Germany GmbH beantwortet.
    Allerdings wartet nun die Beschwerde gegen die Google ireland Limited seit 6 Wochen auf ihre Bearbeitung. Ab nächste Woche darf sich nun der Eingabendienst der Bürgerschaftskanzlei mit der Arbeitsweise der Datenschutzbehörde auseinandersetzen und der Hamburger Senat darf evtl. erkären, weshalb diese Behörde dermassen unterbesetzt, unqualifiziert und unterfinanziert ist.


    -" />

    Für einen kleinen Überblick über die einzelnen Behörden und ggfs. bekannte Aktenzeichen, über die im Forum diskutiert/berichtet wird, hier eine Linksammlung zu den Beiträgen in diesem Thread:

    1. Baden-Württemberg i.S. Beitragsservice (ex GEZ), Az. 0554.1-22:744 (Nach 3 Monaten erfolgt auf ausdrückliche Beschwerde Verweis an Rundfunkbeauftragten f. Datenschutz)
    2. Berlin i.S. ABC Support GmbH; keine Eingangsbestätigung oder Aktenzeichen nach über 8 Wochen
    3. Berlin i.S. Versicherungsagentur Djordjevski (Az. 521.17262.2) (Versuch der Abbügelung)
    4. Hamburg i.S. Google Germany GmbH (Az. M6/1327/2022)
    5. Hamburg i.S. DPV Deutscher Pressevertrieb GmbH (Az.: W6 / 2372 / 2019)
    6. Hamburg i.S. Google Inc.; Az. M6/1635/2022
    7. Hamburg i.S. HSC Hanseatic Sales Company GmbH(Az. D32/2017/1124)
    8. Niedersachsen i.S. i2search Media Isabell Roggenkämper (Branchenbuch-Spam) (Az. LfD5.16-56511-240/2022)
    9. Niedersachsen i.S. Nestor Consulting GmbH (Krankenkassen-Cold-Calls) (Az. LfD5.16-51111-237/2022)
    10. Nordrhein-Westfalen i.S. Creditreform Gütersloh Schott KG, Az. 55.2 - 5325/20
    11. Nordrhein-Westfalen i.S. Druckerpatronen.de Office GmbH, Az. 43.6.1-3038/21, seit 05.02.2022 keine Reaktion (Stand: 20.10.2022)
    12. Nordrhein-Westfalen i.S. National Inkasso GmbH, Az. 55.3 - 5469/20
    13. Sachsen-Anhalt (AZ 4.12-55100.44)
    14. Schleswig-Holstein i.S. PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG, Az. LD45-82.41/19.145
    15. Bundesdatenschutzbeauftragter i.S. Vodafone, Az. 24-193 II #4468
    Geändert von Investi (12.05.2023 um 16:20 Uhr)
    Investi
    --------------------------------------------------------------------------------------------
    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  2. #2
    Mitglied
    Registriert seit
    30.01.2011
    Ort
    Thüringen
    Beiträge
    470

    Standard

    Wenn man mal die forumsinterne Suchmaschine zu dieser Behörde rattern lässt, findet man allein von mir zwei Berichte mit ähnlichem Ergebnis.

    Die sind nicht nur hoffnungslos überlastet, sonder glänzen auch durch stoische Ignoranz. Mann will es sich offensichtlich nicht mit den in Hamburg gut vertretenen Spamfirmen verscherzen. Und da ist es denen auch egal, dass solche Firmen mit nachweislich gefälschten DOI arbeiten.

    Wenn man denen die Firma nicht gleich gerichtsfest auf dem Sibertablett serviert, wird man mit Larifari-Sprüchen abgewimmelt. Eigene Nachforschungen der Behörde? Fehlanzeige.

  3. #3
    Mitglied
    Registriert seit
    11.01.2015
    Beiträge
    855

    Standard

    Auch Urteile gegen die Spamer veranlassen die Datensachutzbehörden nicht dazu, tatsächlich tätig zu werden, z.B. in Berlin. Man bearbeitet die Eingabe, schreibt den Beschwerdeführer an und verlangt die Vorlage von Schriftstücken, weil man nicht berechtigt sei, die Gerichtsakten einzusehen. Später wird sogar angerufen und zugesagt, demnächst Massnahmen zu ergreifen. Man müsse nur noch mit der OWI-Stelle sprechen. Das wars dann. Trotz der Ankündigung kommt dann nichts mehr.

  4. #4
    Mitglied
    Registriert seit
    11.01.2015
    Beiträge
    855

    Standard

    Ein weiteres Beispiel für die Effektivität der Arbeit der Behörden:
    Der LDA für Sachsen-Anhalt hat knapp zwei Jahre gebraucht, um zum Ergebnis zu kommen, dass eine Werbung per E-Mail zwei datenschutzrechtliche Verstöße aufwies: Die Vereinbarung der Werbung mit dem Versender (Briefkasten in Malta) entsprach nicht Art. 26 Absatz 1 Satz 2 DSGVO und es lag keine Einwilligung des Empfängers vor. Er gehe davon aus, dass sich derartige Vorfälle künftig nicht wiederholen.
    Er beabsichtige, das verantwortliche Unternehmen zu verwarnen.

  5. #5
    Senior Mitglied
    Registriert seit
    11.01.2009
    Beiträge
    1.513

    Standard

    @ elfriede8
    Was hast du nur gegen die Briefkasten Wohnungen in Malta. Die Behörden in Malta brauchen so lange, weil es so viele Briefkasten Wohnungen gibt, und die Namen Schilder sehr oft vom Wetter unleserlich sind.

    Der LDA für Sachsen-Anhalt brauchte so lange, weil er alles ganz gewissenhaft bearbeitet.
    janssen76@gmx.de

  6. #6
    Mitglied
    Registriert seit
    11.01.2015
    Beiträge
    855

    Standard

    Gewissenhaft setzt Gewissen voraus.

    Bearbeitet setzt voraus, dass ein Arbeitsergebnis erstrebt wird. Lange Beschäftigung ist etwas anderes. Da weiß man vorher, dass nichts herauskommt. So wird das auch gewünscht. Für die dortigen Mitarbeiter muss das frustrierend sein, wenn man seine eigene Beschäftigung als sinnlos erkennt.
    Geändert von elfriede8 (20.08.2022 um 07:31 Uhr)

  7. #7
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
    Registriert seit
    17.07.2005
    Beiträge
    11.638

    Standard

    Zitat Zitat von Investi Beitrag anzeigen
    Allerdings wartet nun die Beschwerde gegen die Google ireland Limited seit 6 Wochen auf ihre Bearbeitung. Ab nächste Woche darf sich nun der Eingabendienst der Bürgerschaftskanzlei mit der Arbeitsweise der Datenschutzbehörde auseinandersetzen und der Hamburger Senat darf evtl. erkären, weshalb diese Behörde dermassen unterbesetzt, unqualifiziert und unterfinanziert ist.
    Nachdem ich von der Landesdatenschutzbehörde keine Eingangsbestätigung erhalten habe, landete die Angelegenheit bei der Hamburgischen Bürgerschaft:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit Schreiben vom 30.06.2022 forderte ich den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Johannes Caspar auf, Massnahmen einzuleiten, um die Fa,

    Google Ireland Limited
    Gordon House, Barrow Street
    - Datenschutzbeauftragte/r -
    Dublin 4
    Irland

    zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gem. DS-GVO einzuhalten und die vorgeschriebenen Auskünfte über bei dem Unternehmen gespeicherte personenbezogene Daten zu meiner Person zu erteilen.

    Bis zum 14.09.2022 ist von Seiten der Datenschutzbehörde keinerlei Reaktion erfolgt. Weder wurde mir eine Eingangsbestätigung zugesandt noch ein Aktenzeichen mitgeteilt.

    Nachdem der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Johannes Caspar bereits am 20.06.2022 in einem Beschwerdeverfahren gegen die

    Google Germany GmbH
    ABC-Straße 19
    20354 Hamburg

    die Aufgaben der betreffenden Firma übernahm und die nicht rechtskonforme Antwort des Unternehmens

    1. interpretierte und
    2. mögliche Gründe für eine Auskunftsverweigerung benannte

    und auch hier lediglich der vehemente Protest unter Darlegung der Verfehlungen der sachbearbeitenden Mitarbeiterin der Behörde zur mittlerweilen erteilten Auskunft führte, ist eine Verzögerung der Angelegenheit um inzwischen knappe 11 (in Worten: elf) Wochen nicht hinnehmbar.

    Sofern die Behörde unter einem Mangel an Personal und/oder technischem Equipment leidet, so ist dies keinesfalls auf dem Rücken der Bürger auszutragen.

    Gem. Art 52, Abs. 4 DS-GVO ist die Stadt Hamburg als Verpflichtete/r i.s.d. Verordnung (Art. 51 DS-GVO) dafür Verantwortlich, dass die Landesbehörde mit den notwendigen Mitteln personeller, finanzieller und technischer Art ausgestattet ist:

    Art. 52, Abs. 4 DS-GVO:
    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen
    und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie
    benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit
    und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.

    Insbesondere ist neben der zeitlichen Verzögerung zu bemängeln, dass die Mitarbeiter der Behörde nicht die notwendige Fach- und Sachkunde zu haben scheinen, um die Eingaben der Bürger ordnungsgemäss und den geltenden Gesetzen entsprechend zu bearbeiten.

    Diesseits liegen mehrere Vorgänge vor, die auf ein mindestens fahrlässiges Handhaben der Beschwerden durch diese Behörde hinweisen:

    1. Eingabe gegen die HSC Hanseatic Sales Company, Az. G/2017/1124 bzw. D32/2017/1124
    Nachdem die Hanseatic Sales Company in einer als Beweis zu einem Gerichtsverfahren vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung zugegeben hat, personenbezogene Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Bankverbindung, Stromzählernummer, Verbrauchsdaten als besonders wertvoll zu bewerten und ich die Sachbearbeiterin bei der Landesdatenschutzbehörde sowohl auf diese Aussage hinwies als auch auf Diskrepanzen bei der Erteilung der Auskunft (z.Bsp. Datentransfer zwischen Deutschland und Staaten mit nicht annähernd vergleichbarer Datensicherheitsregelung, Unterschlagung des Vorliegens eines Gesprächsmitschnitts, Unterschlagung der Information über die Weitergabe des Gesprächsmitschnitts an mehrere Unberechtigte, Weigerung der Datenauskunft unter Bezugnahme auf ausländische Schutzzwecke usw.) wurde das Verfahren eingestellt. Sanktionen wegen der verweigerten Auskunft sind nicht eingeleitet worden.

    2. Eingabe gegen die Google Germany GmbH, Az. M6/1327/2022
    Nachdem die Google Germany GmbH keine Datenschutzauskunft erteilte, sondern mich lediglich an die Google Ireland Limited verwies, reichte ich Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein.
    Als Antwort erhielt ich eine Interpretation des Schreibens der Google Germany GmbH mit Hinweisen, an wen ich meine Auskunftsanfrage zu richten hätte. Diese Hinweise waren zudem fachlich und sachlich absolut falsch und wurden von mir auch mit einem entsprechenden Schreiben beantwortet.
    Erst auf dieses Schreiben hin wurde die Behörde aktiv und die Google Germany GmbH erteilte die geforderte Auskunft.

    3. Eingabe gegen die Google Ireland Limited, bisher ohne Aktenzeichen
    Auf die Eingabe vom 30.06.2022 ist bis einschliesslich 14.09.2022 keine Eingangsbestätigung eingegangen. Eine Bearbeitungsdauer von knapp 11 Wochen ist hierbei, auch wenn es sich um ein Verfahren mit Auslandsbezug handelt, nicht zu akzeptieren.

    Ganz offensichtlich handelt es sich bei den kritisierten Vorfällen nicht um einzelne Fehltritte, sondern um eine seit mehreren Jahren vorhandene strukturelle Instabilität der Behörde.
    Gem. Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht jedem Bürger das Recht auf eine gute Verwaltung zu (Art. 41), wozu auch Anfragen und Eingaben "innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden". Die Charta gilt "für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union [...] und für die Mitgliedsstaaten ausschliesslich bei der Durchführung des Rechts der Union" (Art. 51). Bei der DS-GVO handelt es sich eindeutig um harmonisiertes EU-Recht; daher sind die Vorgaben, insbesondere die Regelungen zum "good administrative behaviour" direkt auf die Hamburger Landesdatenschutzbehörde anwendbar.
    Um eine Beschwerde an die EU-Kommission wegen Verstosses gegen die Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere Art. 52 zu vermeiden, fordere ich Sie auf, dafür Sorge zu tragen, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird, die ihr übertragenen Aufgaben in angemessenem Umfang zu erfüllen. Hierzu zählen neben der finanziellen und technischen Ausstattung auch der Umfang und besonders die fachliche Qualifikation des Personalstammes der Behörde.

    Abschliessend erteile ich hiermit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Erlaubnis, der mit diesem Schreiben angerufenen Behörde Einsicht in alle durch mich bei dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingereichten Unterlagen und zugehörigen Akten zu gewähren, unabhängig davon, ob diese in dem vorliegenden Schreiben Erwähnung fanden oder nicht. Diesbezüglich wird der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von den Vorgaben der DS-GVO freigestellt.

    Um zeitnahe Übersendung einer Eingangsbestätigung sowie eines Aktenzeichens wird gebeten.

    Mit freundlichen Grüssen
    Die Bürgerschaft hat geantwortet. Es wird jetzt eine Untersuchung geben, ob die Hamburgische Datenschutzbehörde mit den durch die EU-Verordnung vorgeschriebenen Mitteln in ausreichender Höhe ausgestattet ist.

    [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]
    Investi
    --------------------------------------------------------------------------------------------
    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  8. #8
    Mitglied
    Registriert seit
    11.01.2015
    Beiträge
    855

    Standard

    Nicht nur die Behörden innHamburg haben die kritisierte Einstellung, sondern auch die Hamburger Gerichte. Der Streitwert von Unterlassungsklagen wegen Spams und wegen Datenauskunft wird so festgesetzt, dass eine "ausgewogene" Entscheidung ermöglicht wird, bei der die Kosten so verteilt werden, dass der Kläger zwar sein Recht bekommt, aber imwesentlichen aif seinen Kosten sitzen bleibt (z.B. durch eine Kostenquote von 46 Prozent für den Kläger und 54 Prozent für den Beklagten.) Dieser Kläger wird in Hamburg nie mehr eine Klage erheben. Zweck erreicht!

  9. #9
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
    Registriert seit
    17.07.2005
    Beiträge
    11.638

    Standard

    Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg
    Königstrasse 10a, 70173 Stuttgart


    Nach Beschwerde gegen den SWR vom 13.08.2022 ist bis zum heutigen Tag weder eine Eingangsbestätigung zugegangen noch ein Aktenzeichen bekannt gegeben worden. Der SWR hat die nicht (bzw. unvollständig) erteilte Auskunft nach DS-GVO bis heute nicht korrigiert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Landesbehörde den SWR überhaupt nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.

    Bisherige "Verfahrens"dauer: knapp 10 Wochen.
    Investi
    --------------------------------------------------------------------------------------------
    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  10. #10
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
    Registriert seit
    17.07.2005
    Beiträge
    11.638

    Standard

    Zitat Zitat von Investi Beitrag anzeigen
    landete die Angelegenheit bei der Hamburgischen Bürgerschaft
    Der Eingabendienst der Bürgerschaftskanzlei hat den Datenschutzbeauftragten bereits im September zur Stellungnahme aufgefordert. Trotzdem sind weitere 6 Wochen ins Land gegangen und bei mir ist keine Eingangsbestätigung bzw. Aktenzeichen eingegangen. Der Behördenleiter ist jetzt von mir nochmals persönlich aufgefordert worden, seine Aufgaben wahrzunehmen.

    Sehr geehrter Herr Dr. Caspar,

    mit Schreiben vom 30.06.2022 reichte ich bei Ihrer Behörde eine Beschwerde gegen die Fa.

    Google Ireland Limited
    Gordon House, Barrow Street
    - Datenschutzbeauftragte/r -
    Dublin 4
    Irland

    wegen des Verstosses gegen Art. 15 DS-GVO ein. Bis zum 14.09.2022 erreichte mich weder eine Eingangsbestätigung Ihres Hauses noch wurde mir ein Aktenzeichen mitgeteilt.
    Da dies bereits ein wiederholt aufgetretenes Versagen Ihrer Behörde war, informierte ich am 14.09.2022 die Hamburgische Bürgerschaft über die strukturelle Schieflage Ihres Hauses. Eine diesbezügliche Stellungnahmeaufforderung des Eingabendienstes der Bürgerschaftskanzlei sollte Ihnen nach mir vorliegenden Informationen bereits im September zugegangen sein.

    Seit dem 14.09.2022 sind erneut über 6 (in Worten: SECHS) Wochen ins Land gegangen, in denen mir weder eine Eingangsbestätigung noch sonstige Korrespondenz Ihres Hauses zugesandt worden ist.

    Zur Vermeidung von Weiterungen fordere ich Sie auf, die Ihnen per Gesetz übertragenen Aufgaben endlich wahrzunehmen.

    Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen behalte ich mir ausdrücklich vor!

    Mit freundlichen Grüssen
    Investi
    --------------------------------------------------------------------------------------------
    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Seite 1 von 4 123 ... LetzteLetzte

Lesezeichen

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •  
Partnerlink:
REDDOXX Anti-Spam Lösungen