Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 30.06.2022 forderte ich den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Johannes Caspar auf, Massnahmen einzuleiten, um die Fa,
Google Ireland Limited
Gordon House, Barrow Street
- Datenschutzbeauftragte/r -
Dublin 4
Irland
zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gem. DS-GVO einzuhalten und die vorgeschriebenen Auskünfte über bei dem Unternehmen gespeicherte personenbezogene Daten zu meiner Person zu erteilen.
Bis zum 14.09.2022 ist von Seiten der Datenschutzbehörde keinerlei Reaktion erfolgt. Weder wurde mir eine Eingangsbestätigung zugesandt noch ein Aktenzeichen mitgeteilt.
Nachdem der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Johannes Caspar bereits am 20.06.2022 in einem Beschwerdeverfahren gegen die
Google Germany GmbH
ABC-Straße 19
20354 Hamburg
die Aufgaben der betreffenden Firma übernahm und die nicht rechtskonforme Antwort des Unternehmens
1. interpretierte und
2.
mögliche Gründe für eine Auskunftsverweigerung benannte
und auch hier lediglich der vehemente Protest unter Darlegung der Verfehlungen der sachbearbeitenden Mitarbeiterin der Behörde zur mittlerweilen erteilten Auskunft führte, ist eine Verzögerung der Angelegenheit um inzwischen knappe 11 (in Worten: elf) Wochen nicht hinnehmbar.
Sofern die Behörde unter einem Mangel an Personal und/oder technischem Equipment leidet, so ist dies keinesfalls auf dem Rücken der Bürger auszutragen.
Gem. Art 52, Abs. 4 DS-GVO ist die Stadt Hamburg als Verpflichtete/r i.s.d. Verordnung (Art. 51 DS-GVO) dafür Verantwortlich, dass die Landesbehörde mit den notwendigen Mitteln personeller, finanzieller und technischer Art ausgestattet ist:
Art. 52, Abs. 4 DS-GVO:
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen
und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie
benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit
und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.
Insbesondere ist neben der zeitlichen Verzögerung zu bemängeln, dass die Mitarbeiter der Behörde nicht die notwendige Fach- und Sachkunde zu haben scheinen, um die Eingaben der Bürger ordnungsgemäss und den geltenden Gesetzen entsprechend zu bearbeiten.
Diesseits liegen mehrere Vorgänge vor, die auf ein mindestens fahrlässiges Handhaben der Beschwerden durch diese Behörde hinweisen:
1. Eingabe gegen die HSC Hanseatic Sales Company, Az. G/2017/1124 bzw. D32/2017/1124
Nachdem die Hanseatic Sales Company in einer als Beweis zu einem Gerichtsverfahren vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung zugegeben hat, personenbezogene Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum,
Bankverbindung, Stromzählernummer, Verbrauchsdaten als besonders wertvoll zu bewerten und ich die Sachbearbeiterin bei der Landesdatenschutzbehörde sowohl auf diese Aussage hinwies als auch auf Diskrepanzen bei der Erteilung der Auskunft (z.Bsp. Datentransfer zwischen Deutschland und Staaten mit nicht annähernd vergleichbarer Datensicherheitsregelung, Unterschlagung des Vorliegens eines Gesprächsmitschnitts, Unterschlagung der Information über die Weitergabe des Gesprächsmitschnitts an mehrere Unberechtigte, Weigerung der Datenauskunft unter Bezugnahme auf ausländische Schutzzwecke usw.) wurde das Verfahren eingestellt. Sanktionen wegen der verweigerten Auskunft sind nicht eingeleitet worden.
2. Eingabe gegen die Google Germany GmbH, Az. M6/1327/2022
Nachdem die Google Germany GmbH keine Datenschutzauskunft erteilte, sondern mich lediglich an die Google Ireland Limited verwies, reichte ich Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein.
Als Antwort erhielt ich eine Interpretation des Schreibens der Google Germany GmbH mit Hinweisen, an wen ich meine Auskunftsanfrage zu richten hätte. Diese Hinweise waren zudem fachlich und sachlich absolut falsch und wurden von mir auch mit einem entsprechenden Schreiben beantwortet.
Erst auf dieses Schreiben hin wurde die Behörde aktiv und die Google Germany GmbH erteilte die geforderte Auskunft.
3. Eingabe gegen die Google Ireland Limited, bisher ohne Aktenzeichen
Auf die Eingabe vom 30.06.2022 ist bis einschliesslich 14.09.2022 keine Eingangsbestätigung eingegangen. Eine Bearbeitungsdauer von knapp 11 Wochen ist hierbei, auch wenn es sich um ein Verfahren mit Auslandsbezug handelt, nicht zu akzeptieren.
Ganz offensichtlich handelt es sich bei den kritisierten Vorfällen nicht um einzelne Fehltritte, sondern um eine seit mehreren Jahren vorhandene strukturelle Instabilität der Behörde.
Gem. Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht jedem Bürger das Recht auf eine gute Verwaltung zu (Art. 41), wozu auch Anfragen und Eingaben "innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden". Die Charta gilt "für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union [...] und
für die Mitgliedsstaaten ausschliesslich bei der Durchführung des Rechts der Union" (Art. 51). Bei der DS-GVO handelt es sich eindeutig um harmonisiertes EU-Recht; daher sind die Vorgaben, insbesondere die Regelungen zum "good administrative behaviour" direkt auf die Hamburger Landesdatenschutzbehörde anwendbar.
Um eine Beschwerde an die EU-Kommission wegen Verstosses gegen die Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere Art. 52 zu vermeiden, fordere ich Sie auf, dafür Sorge zu tragen, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt wird, die ihr übertragenen Aufgaben in angemessenem Umfang zu erfüllen. Hierzu zählen neben der finanziellen und technischen Ausstattung auch der Umfang und besonders die fachliche Qualifikation des Personalstammes der Behörde.
Abschliessend erteile ich hiermit dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Erlaubnis, der mit diesem Schreiben angerufenen Behörde Einsicht in alle durch mich bei dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingereichten Unterlagen und zugehörigen Akten zu gewähren, unabhängig davon, ob diese in dem vorliegenden Schreiben Erwähnung fanden oder nicht. Diesbezüglich wird der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von den Vorgaben der DS-GVO freigestellt.
Um zeitnahe Übersendung einer Eingangsbestätigung sowie eines Aktenzeichens wird gebeten.
Mit freundlichen Grüssen
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