Dankschreiben, Dienstaufsichtsbeschwerde, Anfrage nach Auskunft gem. Hamburgischem Transparenzgesetz (HmbTG) und Ankündigung einer EU-Eingabe wegen Verstosses der Bundesrepublik Deutschland gegen die Auflagen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
Sehr geehrter Herr Fuchs,
lassen Sie mich zu Beginn Dank sagen für die unbeschreiblich masslosen Bemühungen Ihrer Behörde bei der Umsetzung der Bürokratieabbauinitiativen des Bundes und der Länder.
Anlässlich eines Besuchs bei Ihrer Behörde in Hamburg hatte ich das Glück, sowohl Sie persönlich als auch Ihre Mitarbeiterin Frau XY bei diesen Bemühungen in unbeschreiblich lebendiger Form zu erleben. Nachdem meine Beschwerde gegen die Google Ireland Ltd., die ich bei Ihrer Behörde eingereicht habe, nach knapp drei Monaten unbearbeitet geblieben war, langte ich beim Eingabendienst der Bürgerschaftskanzlei eine Bürgereingabe gegen Ihre Behörde ein. Im September 2022 forderte die Bürgerschaftskanzlei Sie auf, hierzu Stellung zu nehmen. Leider führte auch diese Massnahme nicht dazu, dass Ihre Behörde in der streitgegenständlichen Angelegenheit aktiv geworden ist. Nach weiteren 6 Wochen forderte ich Sie persönlich auf, die Ihnen per Gesetz und Dienstvertrag übertragenen Aufgaben endlich wahrzunehmen. Hierauf erhielt ich von Frau XY endlich die Eingangsbestätigung meiner Beschwerde sowie das diesem Vorgang zugeteilte Aktenzeichen übersandt. Die mir hierbei mitgeteilten Informationen veranlassten mich, weitere Erkundigungen einzuholen. Das Ergebnis führte zu meinem starken Verlangen nach Akteneinsicht in die den Vorgang betreffende Akte bei Ihrer Behörde. Anlässlich einer Reise nach Hamburg wollte ich diesem Verlangen nachgeben und bemühte mich um einen Termin für die Akteneinsicht. Nachdem dies an Ihrer Mitarbeiterin XY scheiterte, besuchte ich Ihre Behörde am Montag, den 14.11.2022 gegen 11:15 Uhr. Die mehr oder weniger lustlosen Bemühungen Ihrer Empfangsdame im Erdgeschoss führten letztendlich zu einem Anruf eben dieser Dame bei Ihnen persönlich. Meinen ausdrücklichen Wunsch, eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei Ihnen als Dienstherrn aufzugeben, beschieden Sie durch die Botin vom Empfang mit einem bereits am Empfang vorrätigen Informationsblatt und forderten mich zur Eingabe der Beschwerde auf dem Postweg auf. An diesem Punkt muss ich meine Danksagung erweitern und mich lobend darüber äussern, dass Ihre behördeninternen Abläufe erkennbar auf das Wohlbefinden Ihrer 41,4 Beamten und Angestellten ausgerichtet sind und Sie nichts unversucht lassen, um ein Lächeln auf das Gesicht Ihrer Empfangsdame zu zaubern - wenngleich es auch ein süffisantes Lächeln war, das zeigte, wie erfreut die Fee am Empfang darüber zu sein schien, wieder einmal einen Bürger abblitzen lassen zu können.
Nachdem die Dienstaufsichtsbeschwerde offenbar zu einem Spiessrutenlauf zu mutieren schien, kontaktierte ich Frau XY telefonisch und bat erneut um persönliche Akteneinsicht. Unter Hinweis darauf, dass gar keine Akte in Papierform bestünde, sagte mir Frau XY zu, eine Kopie der Akte per Einschreiben an mich zu versenden (angeblich soll ein Schreiben mit der Akte bereits an mich versandt worden sein, war jedoch bis zu meinem Besuch noch nicht bei mir eingetroffen).
Mir ist bewusst, dass eine Umsetzung des Vorschlages, Anfragen wie meine auf unbürokratische und bürgernahe Art durch direkte Übergabe an den Bürger zu lösen, zu Einsparungen (mindestens im Bereich "Porto" sowie beim Haushaltsposten "Briefumschläge") führen würde. Da der Haushalt für das laufende Jahr bereits verabschiedet ist, würden solche unerwarteten und vor allem nicht beschlossenen Einsparungen unnötige Irritationen bei den Mitarbeitern der Buchhaltungsabteilung auslösen, möglicherweise sogar zu stressbedingten Krankmeldungen führen. Eine zeitnahe Umsetzung ist daher wohl eher kontraproduktiv. Möglicherweise lässt sich aber für den kommenden Wirtschaftsplan, spätestens aber für die nächste Legislaturperiode ein Antrag auf Schaffung einer Kommission zur Ermittlung des Bedarfs bürgernaher Verwaltungsabläufe einplanen.
Ich werde mir daher erlauben, Ihre diesbezüglichen Sorgfaltsbemühungen als Dienstherr in meinen zukünftigen Eingaben an die Bürgerschaftskanzlei lobend zu erwähnen. Insbesondere vor dem Hintergrund angeblich zu knapp bemessener Mittel für Ihre Behörde wird dies sicherlich zu enthusiastischen Verzückungen im Senat führen.
Ich möchte mich bei Ihnen bedanken
- für die Erfahrung, die ich beim Besuch Ihrer bürgernahen Einrichtung sammeln durfte
- für die erfreulicherweise unbürokratische Entgegennahme meines Gesuches um Akteneinsicht (ich hatte die Befürchtung, dass Frau XY zur Entgegennahme derartiger Bitten nur nach vorherigem Antrag und Genehmigung durch eine vorgesetzte Dienststelle berechtigt sein könnte)
- für Ihr Engagement bei der Sicherung der Arbeitsplätze Ihrer Beamten und Angestellten.
Kommen wir nun zum unangenehmen Teil meiner heutigen Eingabe.
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau XY
1. Mit Schreiben vom 11.06.2022 reichte ich bei Ihrer Behörde eine Beschwerde gegen die Fa. Google Germany GmbH (Az. M6/1327/2022) wegen eines Verstosses gegen die Vorgaben der DS-GVO (hier: Nichterteilung der Datenschutzauskunft) ein. Der Beschwerde war ein Antwortschreiben der Google Germany GmbH beigefügt, in welchem ich an die Fa. Google Ireland Limited verwiesen wurde.
Bereits am 20.06.2022 antwortete mir Frau XY. Das Schreiben wies sowohl gravierende fachliche als auch sachliche Mängel auf. Welcher Art diese Mängel waren, können Sie meinem Schreiben an Frau XY vom 19.07.2022 entnehmen. Zu diesem Zeitpunkt bin ich jedoch noch davon ausgegangen, dass Frau XY lediglich aus Unkenntnis der tatsächlichen technischen Grundlagen bei der Verarbeitung von Suchanfragen durch die Suchmaschine Google eine falsche Auskunft erteilte. Nach zwischenzeitlicher Recherche gehe ich davon aus, dass die von Frau XY übersandte Auskunft als Vorsatzhandlung zu bewerten ist, um eine weitere Verfolgung der Angelegenheit durch Ihre Behörde oder zumindest durch die von Frau XY bearbeitete Fachabteilung "Suchmaschinen" zu vereiteln. Als seit mehreren Jahren ausgewiesene Fachkraft für die Bearbeitung von Eingaben zu Suchmaschinen (28. Tätigkeitsbericht Datenschutz 2019 des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, S. 170; 29. Tätigkeitsbericht Datenschutz 2020 des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, S. 154; 30. Tätigkeitsbericht Datenschutz 2021 des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, S. 147) sollte Frau XY bekannt sein, dass die Suchmaschine Google (wie auch nahezu alle anderen Suchmaschinen) im Allgemeinen und die Fa. Google Ireland Ltd. im Besonderen Daten in erheblichem Umfang sammelt, speichert, verarbeitet und i.d.R. ungeprüft öffentlich verbreitet resp. zugänglich macht. Aus diesem Grund ist ausdrücklich davon auszugehen, dass die erteilte Bewertung NICHT aus Unkenntnis erfolgte.
Diesbezüglich erfolgt Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau XY wegen des Verdachts auf vorsätzliche Falschinformation in der Absicht, weitere Beschwerden des Antragstellers zu unterbinden.
2. Mit Schreiben vom 30.06.2022 reichte ich bei Ihrer Behörde eine Beschwerde gegen die Fa. Google Ireland Limited ein. Nachdem bis zum 14.09.2022 keine Reaktion Ihres Hauses erfolgte, informierte ich die Bürgerschaftskanzlei über die Situation in Ihrem Haus. Die Ihnen durch den Eingabendienst zugesandte Stellungnahmeaufforderung führte auch nicht zu einem Handeln Ihrer Behörde. Erst auf meine erneute Ansprache über Ihr Büro kam endlich Bewegung in die Angelegenheit.
Nach zwischenzeitlich erfolgter Aktenvorlage durch Frau XY ist diesseits bekannt geworden, dass Frau XY in der am 30.06.2022 eingebrachten Angelegenheit bis einschliesslich 02.11.2022 keine Aktivitäten entfaltet hat. Weder auf die Beschwerde vom 30.06.2022 noch auf meine Eingabe an den Eingabendienst der Bürgerschaftskanzlei vom 14.09.2022 und deren daraufhin im gleichen Monat an Ihre Behörde übersandten Stellungnahmeaufforderung wurde die Beschwerde bearbeitet.
Erst mit Datum vom 03.11.2022 leitete Frau XY die Beschwerde an die federführend für die Google Ireland Ltd. zuständige IDPC weiter.
Diesseits wird davon ausgegangen, dass die Beschwerde seit der Eingabe Ende Juni 2022 unbearbeitet bei Frau XY lag und erst nach meiner wiederholten Beschwerde vom 28.10.2022 über Ihr Büro im Zeitraum zwischen dem 28.10.2022 und 02.11.2022 in den DV-Systemen Ihrer Behörde erfasst wurde.
Diesbezüglich regelt das Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) in § 10:
Das Verfahren "ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen."
Zwar wurde in dem Begleitschreiben zu der am 19.11.2022 per Einschreiben hier eingegangenen Aktenkopie durch Frau XY erklärt, dass das Aktenzeichen 1635 am 05.07.2022 vergeben worden sei, jedoch erscheint dies unglaubwürdig. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sich das tägliche Beschwerdeaufkommen ausgerechnet in den wenigen Tagen zwischen dem 11.06.2022 und dem 30.06.2022 nahezu verdoppelt haben soll (dies ist leicht aus den numerisch aufsteigenden Aktenzeichen zu errechnen), um danach wieder unter den Durchschnitt des 1. Halbjahres zu sinken (was wiederum durch die bundesweite Sommerferienzeit nachvollziehbar ist).
Die von Frau XY am 09.11.2022 (behördeneigener Frankierstempel: 10.11.2022) übersandte Aktenkopie ist am 15.11.2022 hier eingegangen. Dies ist vermutlich der Tatsache geschuldet, dass die DPAG hier aktuell lediglich jeden zweiten Tag zustellt.
Diesbezüglich erfolgt Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau XY wegen Untätigkeit.
3. Mit Datum vom 09.11.2022 übersandte mir Frau XY eine Kopie der digital in Ihrer Behörde geführten Akte zu Aktenzeichen M6/1635/2022. Diese Akte ging hier am 15.11.2022 ein. Sie endet mit Blatt Nr. 16, einer Aktennotiz zum Versand des Schreibens vom 02.11.2022.
Auf Grund meines Besuches in Hamburg und des hierbei geführten Telefonates mit Frau XY teilte mir Frau XY mit, sie habe versucht, mich telefonisch zu erreichen. Ein telefonischer Kontakt ist jedoch hier nicht nachweisbar.
In der am 14.11.2022 (behördeneigener Frankierstempel: 17.11.2022) per Einschreiben versandten weiteren Kopie der Akte ist eine Aktennotiz vom 07.11.2022 enthalten (Blatt 17), die am 09.11.2022 noch nicht Bestandteil der Akte war.
Auch ist auf dem Blatt Nr. 18 d.A. (Schreiben vom 09.11.2022) erkennbar, dass die Aktennotiz vom 07.11.2022 nachträglich erstellt worden ist und die Nummerierung nachträglich verändert wurde. Blatt Nr. 18 trug ursprünglich die Nummer 17.
Nach Auswertung der Logfiles unserer Telefonanlage ist weder am 07.11.2022 noch bis zum 14.11.2022 ein Telefonanruf Ihrer Behörde hier eingegangen. Lediglich die ausgehenden Gespräche in Ihre Behörde sind nachweisbar. Siehe hierzu den beigefügten Ausdruck.
Auch wegen dieser Aktenmanipulation wird der obigen Aussage, das Aktenzeichen M6/1635/2022 wäre bereits am 05.07.2022 vergeben worden, kein Glauben geschenkt.
Diesbezüglich erfolgt Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau XY wegen Aktenmanipulation.
4. Am 07.11.2022 kontaktierte ich Frau XY telefonisch und bat um einen Vor-Ort-Termin zur Akteneinsicht in die oben erwähnte Akte zur Beschwerde gegen die Google Ireland Ltd. (Az. M6/1635/2022. Als Temrinvorschlag unterbreitete ich Montag, den 14.11.2022, da ich an diesem Tag sowieso in Hamburg weilte. Frau XY erklärte, dies erst einmal klären zu müssen. Nachdem bis zum 10.11.2022 keine Rückmeldung von Frau XY kam, rief ich diese am 11.11.2022 um 11:20 Uhr erneut an und hakte nach. Frau XY erklärte mir, dass keine Akte in Papierform mehr existiere und sie mir die Unterlagen bereits zugesandt habe. Als am Samstag, den 12.12.2022 immer noch kein postalischer Eingang zu verzeichnen war, besuchte ich Ihre Behörde am Montag, den 14.11.2022. Aber auch auf meinen Anruf hin weigerte sich Frau XY, mich zu empfangen (obwohl ich vor dem Gebäude stand). Anlässlich meines Anrufes in Ihrem Büro, Herr Fuchs, durch die Empfangsdame im Foyer des Bürokomplexes übergab mir Ihre Empfangsdame ein Informationsblatt Ihres Hauses, in dem vor dem Besuch Ihrer Behörde die Vereinbarung eines Termins per Telefon oder Mail erbeten wird. Offensichtlich gibt es in Ihrer Behörde keine Untersagung persönlicher Besuche durch Bürger, weshalb mir die Handlungsweise der Frau XY um so unverständlicher ist.
§ 29 VwVfG Abs. 3 (inhaltsgleich: § 29 HmbVwVfG Abs. 3) regelt:
"Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt."
Einen Anspruch einer Behörde, die Akteneinsicht (ausschliesslich) auf postalischem Weg zu gewähren, sieht die Regelung nicht vor. Dies ist vor dem Hintergrund der Überprüfbarkeit der Aktenvollständigkeit auch nicht sinnvoll. Die in § 29 VwVfG vorgesehenen Ausnahmetatbestände sind hier nicht einschlägig.
Darüber hinaus verstösst die Handlungsweise der Frau XY gegen geltendes EU-Recht. Gem. Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht jedem Bürger das Recht auf eine gute Verwaltung zu (Art. 41), wozu auch Anfragen und Eingaben "innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden". Die Charta gilt "für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union [...] und für die Mitgliedsstaaten ausschliesslich bei der Durchführung des Rechts der Union" (Art. 51). Bei der DS-GVO handelt es sich eindeutig um harmonisiertes EU-Recht; daher sind die Vorgaben, insbesondere die Regelungen zum "good administrative behaviour" direkt auf die Landesdatenschutzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg anwendbar.
Diesbezüglich erfolgt Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau XY wegen Verstosses gegen die Vorgaben geltenden nationalen und EU-Rechts.
Auskunft gem. Hamburgischem Transparenzgesetz (HmbTG)
Gem. Hamburgischem Transparenzgesetz (HmbTG) bitte ich um Auskunft darüber, an welchem Datum das der Beschwerde gegen die Google Ireland Ltd. zugeordnete Aktenzeichen M6/1635/2022 vergeben wurde. Datenschutzrechtliche Belange stehen dieser Auskunft nicht entgegen,
1. da es sich um ein mich betreffendes Verfahren handelt
2. da als Geschäftsgeheimniss eingestufte Informationen nicht betroffen sind (die Anzahl der jährlichen Verfahren ist dem jährlichen Tätigkeitsbericht Ihrer Behörde zu entnehmen)
3. da schützenswerte Rechte Dritter nicht berührt werden.
Unter Bezugnahme auf die oben zitierten Regelungen zum "good administrative behaviour" gehe ich davon aus, dass diese Information zeitnah übermittelt wird. Die hier geltenden Fristen sind Ihrer Behörde sicherlich bekannt.
Ankündigung einer EU-Eingabe wegen Verstosses der Bundesrepublik Deutschland gegen die Auflagen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
Auf Grund besonderer persönlicher Umstände habe ich in erhöhtem Umfang mit den Landesdatenschutzbehörden in der Bundesrepublik Deutschland zu tun. Nahezu flächendeckend werden fast alle Eingaben an diese Behörden unter Verweis auf personelle Engpässe oder hohes Beschwerdeaufkommen und damit verbundene lange Bearbeitungszeiten beantwortet.
Strukturelle Instabilitäten einer Behörde sind jedoch nicht das Problem des Bürgers.
Allein bei Ihrer Behörde sind oder waren mehrere meiner Eingaben nicht der DS-GVO entsprechend bearbeitet worden. Dabei handelte es sich sowohl um unzumutbar lange Bearbeitungszeiten als auch um sachlich und fachlich nicht akzeptable Entscheidungen.
Hier eine Auswahl:
Hamburg i.S. Google Germany GmbH (Az. M6/1327/2022)
Hamburg i.S. DPV Deutscher Pressevertrieb GmbH (Az.: W6 / 2372 / 2019)
Hamburg i.S. Google Ireland Ltd.; Az. M6/1635/2022
Hamburg i.S. HSC Hanseatic Sales Company GmbH(Az. D32/2017/1124)
Bei den anderen Landesbehörden (Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, NRW, BaWü u.a.) sieht es vergleichbar aus.
Die Anzahl datenschutzrechtlicher Beschwerden gibt Aufschluss über den erforderlichen Ressourceneinsatz für einen effektiven Schutz der informationellen Selbstbestimmung.
Es handelt sich hierbei um eine ressourcenrelevante Kennzahl. Je größer die Anzahl der datenschutzrechtlichen Beschwerden, desto größer ist der erforderliche Arbeits- und Ressourceneinsatz des HmbBfDI.
Zumindest wird dies von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg so gesehen (Quelle: Haushaltsplan 2021/2022, Kennzahlenbuch Einzelplan 1.04).
Deutschland hat an der Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) aktiv mitgewirkt und deren Vorgaben akzeptiert und in nationales Recht umgesetzt.
Gem. Art 52, Abs. 4 DS-GVO ist die Freie und Hansestadt Hamburg als Verpflichtete/r i.S.d. Verordnung (Art. 51 DS-GVO) dafür verantwortlich, dass die Landesbehörde mit den notwendigen Mitteln personeller, finanzieller und technischer Art ausgestattet ist:
Art. 52, Abs. 4 DS-GVO:
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen
und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie
benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit
und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.
Nach den diesjährigen gravierenden Erfahrungen insbesondere mit Ihrer Behörde ist gegenwärtig eine Beschwerde an die EU-Kommission in Vorbereitung, die diese Entwicklung in Deutschland im Allgemeinen und in Ihrer Behörde im Besonderen zum Inhalt hat. Sie können davon ausgehen, dass diese Beschwerde umfangreich und umfassend sein wird und nicht nur Vorgänge meiner Person, sondern auch eine ausführliche Liste von Verfahren Dritter auflisten wird.
Mit freundlichen Grüssen
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