Geändert von deekay (30.11.2022 um 10:59 Uhr)
"Es gibt tausendundeinen Grund, warum ein Mensch bestimmte Einzelheiten seiner Privatsphäre nicht offenbaren will, und es besteht nicht die geringste Pflicht, dies auch noch begründen zu müssen. Es reicht, dass man es nicht will."
(Pär Ström, Autor und IT-Unternehmensberater)
Im Kontext „Chatportale“:
Datum der Urteilsverkündung: 28.10.2022Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen eines Flirt- und Dating-Portals, nach der ein Betreiber Mitarbeitende mit erfundenen Nutzer-Profilen im Chat einsetzen darf, ist unzulässig. Das hat das Landgericht Flensburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die PD Enterprice UG entschieden, die das inzwischen eingestellte Portal „amourny“ betrieben hat. Das Gericht beanstandete außerdem die Werbung für das Portal als irreführend.
Aktenzeichen: 8 O 29/22 - nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Flensburg
Sollte dieses Urteil (hoffentlich!!!) rechtskräftig werden, könnte das vielen "Betreibern" von Chatportalen die Geschäftsgrundlage entziehen
In wieweit dann im Untergrund weiter gemacht wird, muss sich dann zeigen ...
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