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Thema: (Aktuelle) Rechtslage bei gewerblichem Spam

  1. #1
    Mittwoch
    Gast

    Standard (Aktuelle) Rechtslage bei gewerblichem Spam

    Hallo zusammen,
    nachdem ich im Rechtfertigungsthread viel zur unlängst aktualisierten Rechtslage bei Privatleuten geschrieben habe, will ich mich nun mit (Telefon-) Spam an Gewerbetreibende auseinandersetzen.

    Hier im Forum findet man hin und wieder den Hinweis, dass ein Einverständnis zur Kontaktaufnahme bei Gewerbetreibenden unter Umständen angenommen werden kann und somit die einmalige Kontaktaufnahme möglich ist. Kann jemand von Euch diese Umstände konkretisieren und mit aktuell gültigen Gesetzestexten und/oder Urteilen untermauern?

    Schönen Gruß und vielen Dank im Voraus!
    Mittwoch

  2. #2
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    11.638

    Standard

    Ein Beispiel für ein vermutetes Interesse kann zum Beispiel folgende Situation sein:

    Mal angenommen, ich habe als Gewerbetreibender in einem Thread im Forenbereich [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ] mitgeteilt, daß ich auf der Suche nach einem guten Webdesigner bin. Als Kontakt habe ich meine Telefonnummer hinterlassen. Unter Bezugnahme auf diesen Beitrag darf mich ein interessierter Webdesigner anrufen und mir seine Dienste anbieten.
    Natürlich kann statt eines Forenbeitrages auch ein Zeitungsinserat oder eine Mitteilung auf der Homepage oder ein Aushang an meiner Haustüre oder im nächsten Supermarkt als Grundlage dienen. Auch Mundpropaganda zählt hierzu. Allerdings müssen die Kontaktaufnahmen immer zeitnah erfolgen. Denn es wird nach zwei Jahren wohl kaum noch davon auszugehen sein, daß meine Suche immer noch erfolglos ist.
    Investi
    --------------------------------------------------------------------------------------------
    Artikel 5 Grundgesetz
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

  3. #3
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard

    Geschäftliche Mails bzw. Faxe sind dann zulässig, wenn sie sich auf den Kernbereich der Geschäftstätigkeit beziehen.

    BGH I ZR 75/06, vom 17.07.2008
    Zitat Zitat von Leitsatz
    ...Veröffentlicht ein Unternehmen die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen, steht der dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellte Telefaxanschluss eines Unternehmens im Rahmen seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung.
    In diesem Urteil ging es um die Kaufanfrage per Fax an einen Toyota-Händler.
    Das Urteil ist aber m.E. auf das Medium e-Mail ebenfalls anwendbar.

    Unzulässig wäre es z.B., wenn der Autohändler ein Werbefax für Kunstpalmen, Wasserspender oder Verbandsstoffe bekommen hätte.

    Unzulässig wäre auch, wenn er eine Spam-Mail für Elektro-Zigaretten bekommen hätte.

    Unsere Urteilsdatenbank im Wiki enthält mehrere Urteile dazu, z.B.: LG Berlin,
    52 O 49/07, (betr.: Faxwerbung; Einstweilige Verfügung) vom 12.02.2007 – mit Abschlußerklärung: Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Übermittlung unverlangter Werbefaxe. Die Streitwertfestsetzung von 5.000,00 ¤ ist annähernd angemessen.

    LG Berlin, 16 O 4/02, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 16.05.2002: Unverlangte Werbe-E-Mails an eine Anwaltskanzlei als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

    LG München, 33 O 5791/03, (betr.: e-Mail-Werbung) vom 15.04.2003: Eingriff in den eingerichteten & ausgeübten Gewerbebetrieb durch Spam-Mail.

    Die Grenzen, wann ein "konkludentes Einverständnis" in eine Werbemail an Gewerbetreibende vermutet werden darf, werden von den Gerichten sehr eng gezogen.
    Goofy
    ______________________________
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    "Sed illi, dicito: me in ano lambere potest" - Jenem aber, sag es ihm: er kann mich am Arsch lecken

  4. #4
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
    Registriert seit
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    11.638

    Standard

    In dem zitierten Leitastz ging es jedoch darum, daß ein Wettbewerber eine Kaufanfrage an den Händler richtete. Der Anfragende hatte also sein Kaufinteresse bekundet (=potentieller Kunde). Unzulässig wäre es gewesen, wenn der Wiederverkäufer seine Fahrzeuge dem Händler angeboten hätte, wobei ich in diesem Fall durchaus auch davon ausgehe, daß der Ankauf von Gebrauchtwagen bei einem Autohändler zum Kernbereich des Geschäftes gehört.

    Das Argument mit den Palmen ist sehr gut. Denn obwohl auch ein Autohaus durchaus Interesse an Dekorationen haben kann (insbesondere in der Abteilung für Cabrios machen sich Palmen ganz gut), gehört dies ebenso wenig zum Kernbereich der Geschäftstätigkeit wie das Bereithalten eines Verbandsschrankes in Werkstatt und Verkaufsraum. Derartige Kontaktaufnahmen sind daher unzulässig.
    Investi
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