Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirkt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Der Appell auf dem Schreiben vom 27.06.2002. „Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:" unter Angabe der Telefon- und Faxnummer mit der Vorwahl 0 18 02 ist das Angebot einer Leistung an den Letztverbraucher, nämlich das Angebot, Fragen in Bezug auf bereits zustande gekommene Verträge über Leistungen im Zusammenhang mit der Telekommunikation zu klären.
Entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (erste Alternative) hat die Verfügungsbeklagte den Preis pro Verbindung mit 0,06 Euro (brutto) für jeden Anruf oder jedes Fax nicht angegeben.
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