Hallo und guten Tag,
wir haben gestern Abend einen automatisierten Anruf zum Gewinnabruf über die 0190 - 8565777 erhalten. Netzbetreiber der 0190 – Nummer ist laut Auskunft der RegTP die Fa. DTMS - Deutsche Telefon- und Marketing Services AG, Isaac-Fulda-Allee 5, 55124 Mainz, die von uns schon einmal - leider erfolglos – als Mitstörer in Anspruch genommen wurde. Eine Unterlassungsklage wurde abgewiesen, da der Fa. DTMS kein Verstoß gegen § 13 a TKV nachzuweisen war. Sie sei sofort gegen ihren Kunden tätig geworden etc. ...
Nunmehr soll die Angelegenheit besser vorbereitet sein. Wir wollen die DTMS AG zum Handeln gegen ihren Kunden zwingen. Hierzu ist es erforderlich, dass ihr die erforderliche gesicherte Kenntnis von dem Missbrauch der 0190 - Rufnummer durch ihren Kunden nachgewiesen wird. Dies setzt voraus, dass nachweislich bereits mehrfach abgemahnt wurde.
Also: Aus diesem Grund suchen wir Betroffene, die die Fa. DTMS bereits abgemahnt haben und wo evtl. sogar Stellungnahmen der Fa. DTMS vorliegen, wie etwa „ ... wir können nichts dafür, was unser Kunde mit der überlassenen Rufnummer treibt ... selbstverständlich dulden wir so etwas nicht und werden unseren Kunden auf die Einhaltung der Regeln hinweisen ...“
Danke vielmals für Ihre Mithilfe !!
Rechtsanwalt Alexander Ebner
Stadtheider Straße 16
33609 Bielefeld
Tel 0521/3058050
Fax 0521/3058059
§ 13 a Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) lautet:
"Diejenigen, die Kunden Nummern, mittels derer neben Telekommunikationsdienstleistungen weitere Dienstleistungen angeboten werden (Mehrwertdiensterufnummern), zur Nutzung überlassen, haben diese Kunden schriftlich darauf hinzuweisen, dass keine Werbung, Sachen oder sonstige Leistungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zugesandt oder sonst übermittelt werden dürfen. Hat derjenige, der einem Kunden eine Mehrwertdiensterufnummer zur Nutzung überlassen hat, gesicherte Kenntnis, dass diese Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, hat er unverzüglich geeignete Maßnahmen zur zukünftigen Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen. Er hat insbesondere nach erfolgloser Mahnung soweit möglich die missbräuchlich verwendete Mehrwertdiensterufnummer zu sperren, wenn er gesicherte Kenntnis von einer wiederholten oder schwerwiegenden Zuwiderhandlung hat."
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