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Thema: SPAM oder kein SPAM?

  1. #1
    schuster
    Gast

    Standard SPAM oder kein SPAM?

    Guten Tag,
    damit man als Gewerbetreibender privaten sowie gewerblichen Personen Werbung per E-Mails zusenden darf, benötigt man deren vorige Einwilligung lt. UWG.
    Nun meine Frage aus rechtlicher Sicht. Ist es erlaubt, sich diese "EInwilligung" per E-Mail einzuholen oder wird dies juristischs/gesetzlich ebenfalls schon als unerlaubte Werbung aufgefasst und ist somit nicht gesetzeskonform?
    Kleines Beispiel: Zwischen Person A und B besteht kein Geschäftskontakt und ebenfalls kein privater Kontakt? Person A und B sind sich also nicht bekannt. Nun schreibt Person A Person B mit folgenden Zeilen an:
    Betreff der E-Mail: Anfrage
    Inhalt der E-Mail:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir sind an einer Zusammenarbeit mit Ihnen interessiert.
    Deshalb bitten wir Sie hiermit um Einwilligung und Zustimmung, Ihnen ausführlichere Information per E-Mail zusenden zu dürfen.
    MfG
    Ist der Inhalt dieser Mail Werbung und somit unlauter?
    Oder ist diese Mail keine Werbung und damit kein SPAM?
    MfG
    Thorsten Schuster



  2. #2
    Mitglied
    Registriert seit
    18.07.2005
    Ort
    Bad Salzuflen
    Beiträge
    394

    Standard RE:SPAM oder kein SPAM?

    Da keine Webseite beworben wird, ist es auch keine Werbung. Man sollte vielleicht noch hinzufügen, wie man denn auf den Empfänger gestossen ist, d. h. woher man seine E-Mail-Adresse hat. Wenn das ganze dann (auch bei ausbleibender Antwort) einmalig ist, sollte das wohl in Ordnung sein. Wäre zumindest für mich kein Grund, mich gleich zu beschweren.

    Vorbildlicher oder merkbefreiter Provider?
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  3. #3
    josef
    Gast

    Standard RE:SPAM oder kein SPAM?

    In Österreich dürfte diese Anfrage an Privatpersonen nicht gesendet werden. An Gewerbetreibende und Unternehmen schon.
    § 107 Telekommunikationsgesetz
    § 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu
    Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind
    unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung
    einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses
    ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit
    widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein
    Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen
    Einfluss.
    (2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS -
    an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz
    ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn
    1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
    2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
    (3) Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post gemäß Abs. 2
    ist dann nicht notwendig, wenn
    1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im
    Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine
    Kunden erhalten hat und
    2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte
    oder Dienstleistungen erfolgt und
    3. der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine
    solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von
    vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder
    Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.
    (4) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS -
    an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger ist ohne vorherige
    Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn der Versender dem
    Empfänger in der elektronischen Post oder in der SMS ausdrücklich
    die Möglichkeit einräumt, den Empfang weiterer Nachrichten
    abzulehnen.
    (5) Die Zusendung elektronischer Nachrichten zu Zwecken der
    Direktwerbung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2,
    3 und 4 unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen
    Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder
    verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden
    ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher
    Nachrichten richten kann.
    (6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland
    begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem der Anruf den
    Anschluss des Teilnehmers erreicht.


  4. #4
    Senior Mitglied
    Registriert seit
    18.07.2005
    Ort
    Raxacoricofallapatorius
    Beiträge
    1.200

    Standard RE:SPAM oder kein SPAM?

    Bei Privatpersonen würde ich es so sehen:
    Ich persönlich würde bei niemandem Kaufen, der mich per email angeschrieben hat, da ich so etwas schlicht unseriös und als Verletzung meiner Privatsphäre sehe. (Zumindest in meiner Mailbox möchte ich von Werbung unbehelligt bleiben)
    Und wenn man mich dann auch noch mit Werbung für Dinge, an denen ich gar kein Interesse habe beglücken will, würde ich erst recht nicht kaufen.
    Bevor man Irgendwelche Leute anschreibt und belästigt, sollte man lieber auf andere Werbeformen setzen. Z.b. eine vernünftig gestalltete Webpräsenz, die man mit diverser Bannerwerbung (Egal ob nun via Pay per Klick oder Pay per Lead bezahlt) bewerben kann.
    Wenn dadurch ein interessierter potentieller Kunde auf Eure Angebote aufmerksam wird, wird er sich schon von selbst an Euch wenden.

    Handelt es sich aber um einen möglichen Geschäftspartner, dann solltest du, bevor Du Kontakt aufnimmst sicherstellen, dass wirklich ein Interesse seitens des Empfängers vorliegt.
    Nehmen wir dafür mal ein Beispiel aus der realen Welt:
    Nehmen wir an, du bist Lieferant für seltene Ersatzteile und fragst bei einer Autowerkstatt an, ob sie interesse an einem Angebot Deiner seits haben.
    In diesem Fall kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen, dass eine Werkstatt darauf besonders negativ reagieren würde.

    ---
    Ein Baum - Ein Strick - Ein Spammer drann: So fängt der Tag erst richtig an!


  5. #5
    Mitglied
    Registriert seit
    21.07.2005
    Beiträge
    306

    Standard RE:SPAM oder kein SPAM?

    Gegenüber Privatpersonen sind diese Mails wettbewerbswidrig. § 7 UWG
    Bei Unternehmen gibt es von diesem Grundsatz eine Ausnahme, wenn anzunehmen ist, dass das beworbene Angebot mit dem Geschäftsbereich des Unternehmens zu tun hat.
    ---
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