§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu
Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind
unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung
einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses
ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit
widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein
Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen
Einfluss.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS -
an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz
ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post gemäß Abs. 2
ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im
Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine
Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte
oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine
solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von
vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder
Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.
(4) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS -
an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger ist ohne vorherige
Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn der Versender dem
Empfänger in der elektronischen Post oder in der SMS ausdrücklich
die Möglichkeit einräumt, den Empfang weiterer Nachrichten
abzulehnen.
(5) Die Zusendung elektronischer Nachrichten zu Zwecken der
Direktwerbung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2,
3 und 4 unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen
Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder
verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden
ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher
Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland
begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem der Anruf den
Anschluss des Teilnehmers erreicht.
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