hallo board-user,
eine kleine info, zur telefonrechnung:
quelle: (Noogie C. Kaufmann) / (jk/c`t)
Sobald ein Kunde Zweifel an der Richtigkeit seiner Telefonrechnung hat, kann er vom Anbieter
einen entsprechenden Prüfbericht verlangen. Wird der Bericht nicht vorgelegt, darf der Kunde
die Zahlung verweigern. Dies hat das Amtsgericht (AG) München nunmehr entschieden
(Az. 163 C 40564/04). Auch aufgelaufene Kosten durch unbemerkte Dialer müssen in bestimmten
Fällen nicht beglichen werden.
Geklagt hatte ein Kunde von O2 auf Rückzahlung von 70,21 Euro, die von seinem Konto abgebucht
wurden. Da er sich die Kosten nicht erklären konnte, forderte er vom Unternehmen einen Prüfbericht
an, der Auskunft über die technische Korrektheit der einzelnen Verbindungen geben sollte.
Nachdem O2 der Aufforderung nicht nachkam, erhob der Kunde erfolgreich Klage auf Rückerstattung.
Zur Begründung verwies der Amtsrichter in einem einzigen Satz auf Paragraf 16 Absatz 1
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), wonach der Kunde bei Einwendungen gegen
Verbindungsentgelte einen technischen Prüfbericht über die Korrektheit der Abrechnung verlangen
kann. Werde der angeforderte Bericht nicht vorgelegt, müsse der Kunde nicht zahlen. Ebenso wie
der Münchner Richter sieht es auch das Amtsgericht Hannover (Az. 551 C 15010/04) und lehnt
gleichfalls eine Zahlungspflicht bei fehlendem Prüfbericht ab.
Hintergrund beider Entscheidungen ist der Verbraucherschutz in Paragraf 16 TKV. Dessen Absatz 1
gibt dem Kunden einerseits das Recht auf eine detaillierte Rechnung mit Einzelverbindungsnachweis.
Andererseits ist der Telekommunikationsanbieter auf Verlangen zur Durchführung einer technischen
Prüfung hinsichtlich der Richtigkeit der in Rechnung gestellten Verbindungen verpflichtet und muss
den Prüfbericht anschließend aushändigen. Kein Ersatz für den Bericht ist nach Auffassung des
Landgerichts (LG) München I die Zeugenaussage eines Sachverständigen, dass die Telekommunikations-
anlage ordnungsgemäß funktioniert habe. Auch reiche das jährlich gesetzlich vorgeschriebene
Gutachten einer Zertifizierungsstelle oder eines öffentlich bestellten Sachverständigen über die
Korrektheit der technischen Einrichtungen nicht aus, da der Kunde ein Recht auf eine Einzelfall-
prüfung seiner Rechnung habe. Nach Auffassung des LG bedeutet dies zwar für den Telefonanbieter
einen erheblichen Aufwand an Zeit und Geld; dies habe der Gesetzgeber aber in Kauf genommen, und
daran könne das Gericht nichts ändern.
Neben dem Prüfbericht hatten deutsche Gerichte bereits früher auch darüber zu entscheiden, wie
lange der Kunde Einwendungen gegen seine Telefonrechnung erheben kann. Laut einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
jedenfalls dann null und nichtig, wenn dort eine Frist von nur acht Wochen für Einwendungen ab
Rechnungserhalt statuiert wird. Begründung: Derartige Klauseln widersprechen dem Schutzgedanken
von Paragraf 16 TKV, der auch nicht durch ABG umgangen werden kann. Wieweit die Verbraucherrechte
nach der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung gehen, zeigte bereits ein früheres Urteil des
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Die dortigen Richter entschieden in einem Dialer-Fall,
dass der Telefonkunde trotz tatsächlicher 0190er-Verbindungen dann nicht zahlen muss, wenn er
entsprechende Rufnummersperren installiert hat.