Das Amtsgericht Offenburg hat festgestellt, dass bei einer unzulässigen Serienabmahnung die Anwaltskosten nicht zu erstatten sind (Az.: 4 C 226/02). Eine nachgewiesene Serienabmahnung entspricht nicht dem Interesse des Abgemahnten. Danach ist eine analoge Anwendung des § 678 BGB ausgeschlossen. In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann & Partner in Hannover.
Lesezeichen