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Thema: LG Münster vom 14 Februar 2005 ; 23 O 3/05

  1. #1
    wazi
    Gast

    Standard LG Münster vom 14 Februar 2005 ; 23 O 3/05

    LG Münster vom 14 Februar 2005 ; 23 O 3/05
    Der Anruf bei einem Verbraucher erfordere dessen vorherige Einwilligung, ein zu vermutendes Einverständnnis reiche nicht aus.
    Nur gegenüber sonstigen Marktteilnehmern wie zum Beispiel Unternehmen könne sich die Frage eines zu vermutenden Einverständnisses überhaupt stellen.
    Demnach dürfte sich das Thema telefonischer Werbeterror bei privaten "Verbrauchern" praktisch komplett erledigt haben. (Theoretisch)
    Nur wer vorher explizit zugestimmt hat, darf überhaupt noch zu "Marketing- und Verkaufszwecken" angerufen werden.
    Ich bezweifle aber mal, daß die Werbebanausen sich darum scheren.
    http://www.absatzwirtschaft.de/psasw/fn/...3001/index.html
    ------------------------------------------------
    Ich verweigere unerwünschte Werbung aller Art !!


  2. #2
    scharnhorst
    Gast

    Standard RE:LG Münster vom 14 Februar 2005 ; 23 O 3/05

    vor Gericht und auf Hoher See ; man ist immer in Gottes Hand



  3. #3
    Mitglied
    Registriert seit
    17.07.2005
    Beiträge
    183

    Standard RE:LG Münster vom 14 Februar 2005 ; 23 O 3/05

    Ich bezweifle aber mal, daß die Werbebanausen sich darum scheren.
    Natürlich, die haben sich nie darum geschert, und es gibt keine Veranlassung zu glauben, jetzt werde es anders werden.



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