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Thema: Burda Direct , die Zweite

  1. #1
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
    Registriert seit
    17.07.2005
    Beiträge
    11.638

    Standard Burda Direct , die Zweite

    Nachdem gestern der Brief an den GF von Burda Direct rausgegangen ist (siehe [Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. ]), um mich vor zukünftigen Werbebriefen mit falschen Angaben zu schützen, mußte ich heute einen zweiten verfassen. Kurz, nachdem ich einen NKL-Agenten von Boesche abgefertigt hatte (eigentlich nicht kurz danach, sondern nur im Sekundentakt), klingelte eine Dame von Focus an. Sie wollte mir unbedingt ein Abo verkaufen. Der Einzige, den sie verkauft hat, ist ihr Chef. Der wird wohl vor Schreck aus dem Bürosessel kippen.

    Investi
    --------------------------------------------------
    Man möchte zuweilen ein Kannibale sein, nicht um den oder jenen aufzufressen sondern um ihn auszukotzen. (E.M. Cioran)


  2. #2
    sdfsdfsdf
    Gast

    Standard RE:Burda Direct , die Zweite

    BURDA anzeigen! Das hilft! NKL anzeigen hilft auch! Und Focus anzeigen!
    Zielsetzung des SDSG (§ 1)
    Aufgabe des SDSG ist es, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen. Das Gesetz trägt damit dem vom Bundesverfassungsgericht 1983 im sogenannten "Volkszählungsurteil" herausgestellten "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" Rechnung, das Artikel 2 der Saarländischen Landesverfassung als Grundrecht besonders heraushebt.

    Der Begriff "Personenbezogene Daten" (§ 3)
    Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren, natürlichen Person. Auch Daten ohne direkten Personenbezug (z. B. ohne Namensangabe) können personenbezogene Daten sein, wenn aus ihnen auf die zugehörigen Personen Bezug genommen werden kann (z. B. Personalnummer, maschinenbezogene Nutzungszeiten bei nur einem in Frage kommenden Benutzer).

    Der Begriff "Datenverarbeitung" (§ 3)
    Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten, wobei Nutzen jede sonstige Verwendung von Daten ist. Damit unterliegt jede Verwendung personenbezogener Daten dem Datenschutz. Die - inzwischen zum Regelfall gewordene - automatisierte Datenverarbeitung wird wegen ihres Gefährdungspotentials besonders erwähnt und teilweise strengeren Regeln unterworfen.

    Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 4)
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn das Saarländische Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene - in Kenntnis der Bedeutung - eingewilligt hat. Einschränkungen gelten für „sensible“ Daten und für Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen allein durch automatisierte Verfahren. Die Art der Verarbeitung und die dabei genutzte Technik sind so auszurichten, dass so wenig wie möglich personenbezogene Daten verarbeitet werden.

    Erforderlichkeit (§§ 12 - 13)
    Jede einzelne Phase der Datenverarbeitung ist nur in dem Umfang und solange zulässig, wie ohne sie die Aufgaben der öffentlichen Stelle im konkreten Einzelfall nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden könnten. Bei der Verarbeitung ist die Art und Weise zu wählen, die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt.

    Zweckbindung (§ 13)
    Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur für die Zwecke (weiter) verarbeitet werden, für die sie erhoben bzw. erstmals gespeichert worden sind; nur in gesetzlich bestimmten Fällen oder mit Einwilligung des Betroffenen ist eine anderweitige Verarbeitung zulässig.

    Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses (§ 6)
    Allen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu verarbeiten; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Diese Personen sind über die zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten (damit ist die frühere Verpflichtung auf den Datenschutz hinfällig).

    Sicherstellung des Datenschutzes, behördlicher Datenschutzbeauftragter (§ 7, 8)
    Die obersten Landesbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen haben für ihren Geschäftsbereich den Datenschutz sicherzustellen. Behördliche Datenschutzbeauftragte unterstützen die verantwortliche Stelle bei der Ausführung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und wirken auf deren Einhaltung hin.

    Automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und bei wesentlichen Änderungen schriftlich freizugeben. Vor der Freigabe von Verfahren und der Inkraftsetzung von Verwaltungsvorschriften ist der Landesbeauftragte für Datenschutz zu hören.

    Vorabkontrolle (§ 11 Abs. 1)
    Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren ist im Rahmen einer Vorabkontrolle zu prüfen, welche Gefahren hierdurch für das informationelle Selbstbestimmungsrecht entstehen können und welche Maßnahmen dagegen zu treffen sind. Grundlage hierzu ist die IT-Sicherheitsrichtlinie in Verbindung mit dem IT-Grundschutzhandbuch des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik.

    Technische und organisatorische Maßnahmen (§ 11 Abs. 2)
    Es sind technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Datenschutz bei der automatisierten Verarbeitung sicherstellen. Hierzu gehören Maßnahmen zur Zutrittskontrolle, Zugangskontrolle, Zugriffskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Verfügbarkeitskontrolle und zur getrennten Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden.

    Das Datenschutzgesetz schreibt aufgrund des permanenten technischen Wandels keine konkreten Maßnahmen vor, sondern beschreibt in § 11 deren angestrebten Zweck. Die IT-Sicherheitsrichtlinie legt dazu fest, dass mindestens Maßnahmen für den mittleren Schutzbedarf zutreffen sind, die im IT-Grundschutzhandbuch beschrieben sind. Je nach Sensibilität der Daten sind unter Umständen zusätzliche Maßnahmen notwendig. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind. Als notwendig erkannte Maßnahmen sind auch dann zu treffen, wenn sie die Entwicklung und den Einsatz einer IT-Anwendung erschweren. Sofern Datenschutz (im Interesse der Betroffenen) und Datensicherheit (im Interesse des Dienstbetriebes) mit angemessenen Maßnahmen nicht gewährleistet werden können, muss entweder ein höherer Aufwand in Kauf genommen oder auf den Einsatz der Informationstechnik bzw. des Verfahrens verzichtet werden.

    Als regelmäßige Mindestanforderungen sind in einer Dienstanweisung festzulegen:

    - Es dürfen nur die Daten verarbeitet werden, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die bei
    zulässiger Verarbeitung geltenden Bestimmungen sind einzuhalten.
    - Unbefugten Personen ist der Zugang zur Kommunikations- und Informationstechnik und der Zugriff
    auf Programme und Daten durch geeignete Sicherungsmaßnahmen (z. B. Benutzerkennung und
    Passwort, Menüsystem, abgestufte Zugriffsberechtigungen) zu verwehren.
    - Es darf nur die vor- und freigegebene Hard- und Software eingesetzt werden. Damit ist grundsätzlich
    der Einsatz privater Hard- und Software und die Benutzung von unlizenzierter, selbsterstellter oder
    sonstwie beschaffter Software verboten.
    - Vorhandene Programme und Daten dürfen nur zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben genutzt
    werden. Damit ist auch die Verarbeitung privater Daten mit dienstlichen Mitteln unzulässig. Eine Wei-
    tergabe an Dritte darf nicht ohne Erlaubnis erfolgen. Eine Verfälschung ist verboten.
    - Daten sind beim Transport (per Datenträger) oder bei der Übertragung (per Datenfernübertragung)
    vor unbefugtem Lesen, Kopieren, Verändern oder Löschen zu schützen (z. B. durch Verschlüsse-
    lung).
    - Daten und Programme sind regelmäßig zu sichern und die Sicherungsdatenträger vor missbräuchli-
    chem Zugriff zu schützen.
    - Nicht mehr benötigte Daten sind so zu löschen, dass eine missbräuchliche Verarbeitung ausgeschlos-
    sen ist; falls erforderlich, ist der Datenträger sicher zu vernichten.
    - Für Zwecke der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeicherte Daten (z. B. Logdatei)
    sind gegen sonstige Nutzung zu sperren und dürfen insbesondere nicht zur Verhaltens- und Leis-
    tungskontrolle genutzt werden.
    - Bei einer Auftragsdatenverarbeitung (durch Externe; dazu zählen auch Installation, Wartung, Soft-
    warepflege, Reparatur, Vernichtung) dürfen die Daten nur entsprechend den Weisungen des Auftrag-
    gebers verarbeitet werden.
    - Irreguläre Situationen, z. B. unerwartetes Verhalten, Hinweise auf missbräuchliche Benutzung, Anzei-
    chen von Virenbefall, sind den zuständigen Stellen sofort zu melden.

    Übermittlungsregeln (§§14, 16, 17)
    Außer zur eigenen Aufgabenerfüllung dürfen personenbezogene Daten auch innerhalb der Stelle an andere Bedienstete oder an andere öffentliche Stellen nur weitergegeben werden, wenn diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; die Verantwortung liegt - außer bei gesetzlich bestimmten Fällen automatisierten Abrufs - beim Übermittler. Bei Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind noch strengere Voraussetzungen zu beachten.

    Verfahrensbeschreibung (§ 9)
    Für automatisierte Verfahren sind u. A. der Zweck, der wesentliche Inhalt, die Ergebnisse der Vorabkontrolle, die Technik mit Hard- und Software und die Angaben zur Art der Verarbeitung sowie zu den Schutzmaßnahmen in einer Verfahrensbeschreibung festzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten.

    Kontrolle durch den Landesbeauftragten für Datenschutz (§§ 26 - 28)
    Der Landesbeauftragte für Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Falls erforderlich, informiert er die zuständigen Aufsichtsbehörden über die Beanstandungen und fordert innerhalb einer bestimmten Frist zur Stellungnahme auf. Er kann Empfehlungen zur Verbesserung geben und die zuständigen Stellen beraten.

    Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, dem Landesbeauftragten für Datenschutz und seinen Beauftragten Auskunft auf Fragen zu erteilen, sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen. Ihnen ist jederzeit - auch unangemeldet - ungehinderter Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

    Rechte des Betroffenen (§§ 19 - 24)
    Jeder, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat gegenüber der verantwortlichen Stelle grundsätzlich das Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten, Zweck und Rechtsgrundlage der Speicherung sowie Herkunft und Empfänger von Übermittlungen. Unzutreffende Daten sind zu berichtigen, unzulässig gespeicherte oder nicht mehr erforderliche Daten zu löschen. Bei unklarer Richtigkeit oder nicht möglicher bzw. nicht zulässiger Löschung muss die weitere Verarbeitung durch Sperrung ausgeschlossen werden.

    Wenn jemandem durch eine unrechtmäßige automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt wird, ist ihm unabhängig von einem Verschulden Schadenersatz bis zu 125.000 Euro zu gewähren.

    Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Landesbeauftragten für Datenschutz zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt zu sein; dies gilt auch für Bedienstete der öffentlichen Stellen. Er kann Auskunft aus dem und Einsicht in das beim behördlichen Datenschutzbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz geführten Verfahrensverzeichnis beanspruchen.

    Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 35, § 36)
    Wer unbefugt von dem SDSG geschützte personenbezogene Daten verarbeitet, handelt ordnungswidrig; dies kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Wer für diese unbefugte Verarbeitung ein Entgelt erzielt oder sie unternimmt, um sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; schon der Versuch ist strafbar.

    Dienst- und arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit
    Die Missachtung von Sorgfaltspflichten beim Umgang mit personenbezogenen Daten stellt regelmäßig zugleich eine Verletzung von Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis dar, die zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann.



    Allgemeine Strafvorschriften des StGB
    (§ 202a Ausspähung von Daten) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt sind und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen, § 204 Verwertung fremder Geheimnisse) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis bzw. Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines Anderen, offenbart oder verwertet, das ihm als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtetem anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bei Handeln gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht: zwei Jahren) oder mit Geldstrafe bestraft.

    (§ 263a Computerbetrug) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (§ 303a Datenveränderung) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (§ 303b Computersabotage) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er
    1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
    2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
    Irgendein Delikt zum Anzeigen ist immer dabei wenn die CCs sich melden.


  3. #3
    Verbalakrobat Avatar von Goofy
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    Standard RE:Burda Direct , die Zweite

    BURDA anzeigen! Das hilft! NKL anzeigen hilft auch! Und Focus anzeigen!
    Nee... ich würde mich lieber bei Odin im heiligen Gral beschweren. Das soll noch besser helfen.

    Und vielen Dank, aber Gesetzestexte rauskramen können wir auch alleine. Wenn die Zeit dafür gekommen ist.
    Goofy



  4. #4
    blattlaus
    Gast

    Standard RE:Burda Direct , die Zweite

    Lächerlich, hier Gesetzestexte aus dem Internet zu posten. Das verschwendet doch nur Platz für was vernünftiges.



  5. #5
    Offiz. Diskordianer-Papst Avatar von Investi
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    11.638

    Standard RE:Burda Direct , die Zweite

    Geile Unterschrift: " " Da hat endlich einer erkannt, was er ist.

    Investi
    --------------------------------------------------
    Man möchte zuweilen ein Kannibale sein, nicht um den oder jenen aufzufressen sondern um ihn auszukotzen. (E.M. Cioran)


  6. #6
    Lukilus
    Gast

    Standard RE:Burda Direct , die Zweite

    Stimmt!



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